Schweinepest-Verordnung 2003
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
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Kurztitel
Schweinepest-Verordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003)
StF: BGBl. II Nr. 199/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 6, des § 23 Abs. 2 und des § 43 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, und § 35 Abs. 9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20002631
Dokumentnummer
NOR30002873
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Kurztitel
Schweinepest-Verordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG
Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und § 6 Abs. 1 Z 10
I. Erhitzen in Konserven
A.
entweder in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr oder
B.
es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein
1.
das Fleisch muss vollständig entbeint, die wichtigsten Lymphdrüsen müssen entfernt sein;
2.
vor der Erhitzung ist jedes der Teilstücke in einen luftdicht verschließbaren Behälter einzuschließen, um so in den Verkehr gebracht zu werden;
3.
das im Behälter befindliche Fleisch ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, bei der folgende Bedingungen genau eingehalten werden
a)
das Erzeugnis muss mindestens vier Stunden lang eine Temperatur von wenigstens 60 °C aufweisen; die Kerntemperatur muss während einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 °C erreichen;
b)
die Temperatur muss bei einer repräsentativen Anzahl von Proben aus jeder Erzeugnispartie ständig unter Kontrolle gehalten werden; diese Kontrolle ist mittels automatischer Vorrichtungen durchzuführen, mit denen sowohl die Kerntemperatur der großen Fleischstücke als auch die Temperatur im Inneren des Erhitzungsgerätes aufgezeichnet wird;
4.
während der gesamten Behandlungsdauer muss das Fleisch gesondert oder darf nicht zur gleichen Zeit mit Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert werden;
5.
nach der Behandlung ist jeder der genannten Behälter gemäß Anhang B, Kapitel 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen.
II. Sonstige Verfahren
A.
Erhitzen in anderer Weise als unter Abschnitt I, wobei die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht, oder
B.
Unterziehen einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg und folgenden Merkmalen
1.
a
w
nicht mehr als 0,93;
2.
pH nicht mehr als 6.
Diese Erzeugnisse dürfen nur unter amtlicher, tierärztlicher Überwachung zubereitet und müssen vor jeder Ansteckung oder Wiederansteckung geschützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20002631
Dokumentnummer
NOR40040138
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.
(2) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43 TSG und gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.
§ 2. (1) Nach der gemäß § 20 TSG verhängten vorläufigen Sperre hat der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsendete Amtstierarzt unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen gemäß dem mit der Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2002, Nr. 2002/106/EG (ABl. Nr. L039 vom 9. 2. 2002) genehmigten Handbuch zur Diagnose der Klassischen Schweinepest, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vom 25. Februar 2002, Nr. 1, im Folgenden genannt „Diagnosehandbuch“, einzuleiten, um nach den Verfahren des Diagnosehandbuches das Vorliegen der Klassischen Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen. Die entnommenen Proben sind an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling (im Folgenden genannt „AGES-Mödling“) einzusenden.
(2) Die Kennzeichnung und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu überprüfen.
(3) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage der Krisenpläne des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.
§ 3. (1) Bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest sind sämtliche Schweine des Seuchenbetriebes unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten und unschädlich zu beseitigen. Die Ausnahmen nach den Abs. 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des KSP-Virus festzustellen.
(2) Noch vorhandenes Fleisch von Schweinen aus Seuchenbetrieben, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen erschlachtet wurde sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sind ausfindig zu machen und unschädlich zu beseitigen. Die Ausnahme gemäß Abs. 7 bleibt hievon unberührt.
(3) Die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben ist von der Behörde gemäß dem Desinfektionserlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3. Oktober 1996, GZ 39.505/6-III/A/4b/96, vorzunehmen.
(4) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage der Krisenpläne des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.
(5) Die Betriebe dürfen frühestens 30 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion wieder mit Schweinen belegt werden. Für diese Wiederbelegung gelten folgende Bestimmungen
(6) Besteht der Betrieb aus zwei oder mehreren Produktionseinheiten, so darf, – damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann –, für die gesunden Produktionseinheiten eines infizierten Betriebes von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen abgesehen werden, sofern der Amtstierarzt feststellt, dass die betreffenden Produktionseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf Grund ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das KSP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.
(7) Wenn ein KSP-Ausbruch in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem die Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen von einer Tötung sämtlicher Schweine des Betriebes gemäß Abs. 1 und von der unschädlichen Beseitigung des gesamten Schweinespermas beziehungsweise der Schweineeizellen und -embryonen gemäß Abs. 2 Abstand genommen werden, sofern mit sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der KSP das Auslangen gefunden werden kann.
§ 4. Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen.
§ 5. (1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen
(2) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis
(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind frühestens 30 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.
§ 6. (1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen
(2) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis
(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind frühestens 21 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.
§ 7. Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit den vom Bundesminister gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ehestmöglich mitzuteilen.
(2) Die Kontaktbetriebe sind bei Seuchenverdacht gemäß § 20 TSG so lange den erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverbreitung zu unterziehen, bis der Verdacht auf das Vorhandensein des KSP-Virus ausgeschlossen werden kann.
(3) „Kontaktbetriebe“ im Sinne der Abs. 1 und 2 sind alle jene Betriebe, die mit Tieren oder Gegenständen aus einem Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, wenn hiebei eine Übertragung der KSP nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 9. (1) Bei Verdacht auf Klassische Schweinepest in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuches unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten, um das Vorhandensein des KSP-Virus zu bestätigen oder auszuschließen.
(2) Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von Klassischer Schweinepest festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest Nr. 2001/89/EG (ABl. Nr. L316 vom 1. 12. 2001) in österreichisches Recht umgesetzt.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schweinepest-Verordnung, BGBl. Nr. 678/1995, außer Kraft.