Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20002618 AT

Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 182/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.03.2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren

StF: BGBl. II Nr. 182/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20002618

Dokumentnummer

NOR30002859

Bundesrecht Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

§ 1. (1) Zur Beratung der Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wird ein Beirat zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren eingerichtet.

(2) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

§ 2. Aufgabe des Beirates ist die Beratung in Bezug auf Gefährdungen chemischen, mikrobiologischen und physikalischen Ursprungs, die von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren ausgehen. Er kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

§ 3. (1) Dem Beirat haben wissenschaftliche Experten aus folgenden Bereichen anzugehören

(2) Die Mitglieder sowie ein Vorsitzender aus dem Kreis der Mitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

§ 4. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren, der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

§ 5. (1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

§ 6. Der Beirat kann zur Bearbeitung einzelner Sachfragen Stellungnahmen der Codexkommission, des Ständigen Hygieneausschusses und des Ständigen Ausschusses in Fragen des Weltweiten Codex (§§ 52-55 des Lebensmittelgesetzes 1975) einholen.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

§ 7. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf.

Bundesrecht Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

§ 8. (1) Dem Beirat wird ein Lenkungsausschuss beigegeben, der aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und einem Vertreter der Agentur besteht.

(2) Aufgabe des Lenkungsausschusses ist die Planung und Abstimmung des Arbeitsprogramms des Beirates.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →