ADR – Typengenehmigung von Fahrzeugen gemäß ECE-Regelung
Gesetzestext (2 Artikel)
14.01.2003
*Belgien III 20/2003 *Deutschland III 20/2003 *Finnland III 20/2003 *Frankreich III 20/2003 *Italien III 20/2003 *Lettland III 20/2003 *Niederlande III 20/2003 *Norwegen III 20/2003 *Portugal III 20/2003 *Schweden III 20/2003 *Slowakei III 20/2003 *Slowenien III 20/2003 *Spanien III 20/2003 *Tschechische R III 20/2003 *Vereinigtes Königreich III 20/2003
1. Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 1.6.5.4 und 9.1.1.3 und der Unterabschnitte 9.1.2.1 und 9.1.2.2, darf die zuständige Behörde des Staates, der diese multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat, für ein vollständiges Fahrzeug oder ein vervollständigtes Fahrzeug, welches zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 1. Juli 2003 erstmalig zugelassen oder einer technischen Untersuchung unterzogen und vor dem 31. Dezember 2002 typengenehmigt wurde, eine Zulassungsbescheinigung gemäß ECE-Regelung Nr. 105 in der Fassung der Änderung 01 oder nach den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 98/91/EC erteilen.
2. Diese Zulassungsbescheinigung ist während ihrer Gültigkeitsdauer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die diese multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben, anzuerkennen.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, und zwar so lange, wie die Zulassungsbescheinigung für die in Betrieb stehenden Fahrzeuge gilt. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.