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20002571 sperrgebietmarwiesen AT

Sperrgebiet Marwiesen (sperrgebietmarwiesen)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Sperrgebiet Marwiesen

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Kurztitel

Sperrgebiet Marwiesen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 150/2003

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Marwiesen

StF: BGBl. II Nr. 150/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet

Bundesrecht Sperrgebiet Marwiesen

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Marwiesen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Paternion.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

Bundesrecht Sperrgebiet Marwiesen

§ 2. Die Erklärung zum Sperrgebiet gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

Bundesrecht Sperrgebiet Marwiesen

§ 3. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Weg ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

Bundesrecht Sperrgebiet Marwiesen

§ 4. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach den §§ 2 und 3 sind bekannt zu geben

Bundesrecht Sperrgebiet Marwiesen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

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