Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20002562 AT

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet

Bundesrecht Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

Anlage

(§ 2 Abs. 1 Z 1)

Lehrgang für das Piercen und Tätowieren

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit

der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken

Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden

Theoretische Ausbildung

2.1. Allgemeines (Medizinische

Einführung in die Grundlagen des

Piercens und Tätowierens und

Ethik) ......................... 1

2.2. Hygiene und Infektionslehre

(Allgemeine Begriffe der

Hygiene: Infektion und deren

Symptome, Entzündungen,

Virulenz, Übertragungswege und

-risken) ....................... 5

2.2.1. Virologie (Allgemeine Virologie

und relevante Viren

Hepatitiden, HIV,

Papilloma-Viren) und Prävention,

Schutzimpfungen ................ 6

2.2.2. Bakteriologie (Allgemeine

Bakteriologie und relevante

Bakterien: Staphylokokken,

Streptokokken, Pseudomonaden,

Tetanus und Tuberkulose) und

Prävention, Schutzimpfungen .... 6

2.2.3. Pilze (Allgemeine Mykologie,

relevante Pilze: Hautpilze,

Candida und Prävention) ........ 2

2.2.4. Geschlechtskrankheiten und

andere sexuell übertragbare

Infektionen (Gonorrhoe,

Syphilis, Herpes genitalis,

Trichomonaden, Ulcus molle,

Lymphogranuloma venereum) ...... 5

2.2.5. Desinfektion (Allgemeine

Begriffe, Haut-, Hände-,

Flächen-,

Instrumentendesinfektion,

Desinfektionsverfahren und

-mittel und gezielte

Desinfektion) .................. 9

2.2.6. Sterilisation (Allgemeine

Begriffe,

Sterilisationsverfahren und

-geräte, Möglichkeiten der

ausgelagerten Sterilisation und

Sterilisationskontrolle) ....... 8

2.3. Abfall (Allgemeine Richtlinie

ÖNORM S 2104) .................. 2

2.4. Dermatologie (Grundkenntnisse

der Anatomie der Haut: Mit

besonderer Berücksichtigung der

speziellen Tätigkeit des

Piercens und Tätowierens,

Histologie der Haut, Physiologie

der Haut einschließlich

Entzündungen und häufige

Erkrankungsformen der Haut) .... 10

2.5. Kontraindikationen (Hämophilie,

Diabetes, Hepatitiden, HIV,

Hautkrankheiten, Ekzeme,

Allergien, angeborene

Immundefizienerkrankungen,

andere Ursachen einer

Immunsuppression,

Autoimmunerkrankungen,

Blutverdünnungstherapie,

Geschlechtskrankheiten,

fieberhafte Infekte und

Sonstiges) ..................... 4

2.6. Erste Hilfe (Allgemeines,

Verbandlehre, Versorgung akuter

Wunden, reguläre Wundversorgung

nach dem Piercen und Tätowieren,

Anleitung zum Blutstillen und

Maßnahmen zum Selbstschutz,

Komplikationen und

Nebenwirkungen beim Piercen und

Tätowieren) .................... 5

2.7. Theoretische Grundlagen der

Pierce- und Tätowiertechnik

[Gerätekunde, das ideale

Tätowierstudio und das ideale

Piercingstudio jeweils in

baulicher und apparativer

Hinsicht, Materialkunde (Farben,

Metalle)] ...................... 5

2.8. Grundkenntnisse

jugendpsychiatrischer und

jugendpsychologischer

Einschätzung (Feststellen der

intellektuellen Reife eines

Jugendlichen, Erkennen von

Hinweisen auf eine seelische

Erkrankung eines Jugendlichen

und Feststellen einer fehlenden

sozialen Anpassung) ............ 8

2.9. Rechtliche Grundlagen

(Allgemeines,

Einwilligungserfordernisse,

Aufklärung hinsichtlich

potentieller Verletzungsgefahren

für Dritte, straf- und

zivilrechtliche Haftung,

Haftpflichtversicherung,

Chemikalien- und

Medizinprodukterecht und

Ausübungsregeln,

Arzneimittelrecht) ............. 8

2.10. Arzneimittelkunde und

Allergologie ................... 3

Praktische Ausbildung

2.11. Besuch eines Piercing- und

Tätowierstudios zum praktischen

Erlernen der Sterilisation,

Desinfektion, des Blutstillens

und des sterilen Arbeitens

einschließlich der

nachweislichen Durchführung

folgender praktischer Arbeiten

2.11.1. mindestens einstündiges steriles

Arbeiten unter der Aufsicht und

Verantwortung des jeweiligen

Fachvortragenden,

2.11.2. ein Piercing (ausgenommen am

Ohrläppchen) und

2.11.3. ein Tattoo ..................... 10

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden hat mindestens 97 zu betragen.

Bundesrecht Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende

Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

(4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.

Bundesrecht Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch

Bundesrecht Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 3. Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen

Bundesrecht Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 4. Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren gemäß § 2 Z 2.

Bundesrecht Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 5. (1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 629/1990 und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 29/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →