Kontaktlinsenoptik-VO
Gesetzestext (5 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet
Lehrgang für Kontaktlinsenoptik
Der Lehrgang ist zu absolvieren
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken
Gegenstand Mindestanzahl der Lehrstunden
Anatomie und Physiologie des Auges ................ 60
Pathologie des Auges .............................. 60
Optik des Auges und der Kontaktlinsen ............. 60
Hygiene, Sterilisation und Desinfektion ........... 20
Theorie und Praxis des Anpassens der
Kontaktlinsen ..................................... 120
Versorgungsmäßige Betreuung der
Kontaktlinsenträger ............................... 30
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Befähigungsprüfung mindestens zehn Jahre nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptik betätigt hat.
§ 2. Die fachliche Eignung von Personen, die von zur Ausübung des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik Berechtigten für das Anpassen von Kontaktlinsen verwendet werden, ist durch die im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.
§ 3. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976, BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gilt nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.