Hilfeleistung an Hinterbliebene
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
Hilfeleistung an Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2003
Inkrafttretensdatum
05.02.2003
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Inneres betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen
StF: BGBl. II Nr. 118/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, wird kundgemacht
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 16 Abs. 1 AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.