Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20002526 zimmermeister-verordnung AT

Zimmermeister-Verordnung (zimmermeister-verordnung)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Zimmermeister-Verordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Zimmermeister-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 102/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Zimmermeister (Zimmermeister-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 102/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 399/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002526

Dokumentnummer

NOR30002765

Bundesrecht Zimmermeister-Verordnung

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister (§ 94 Z 82 GewO 1994) ist durch

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d ist eine im Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.

(3) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen

(4) Die im Abs. 3 Z 2 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(5) Ausbildungen im Sinne von Abs. 3 Z 3, 4 und 6 sind die Folgenden

Bundesrecht Zimmermeister-Verordnung

§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →