Waffengewerbe-Verordnung (waffengewerbe-verordnung)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
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Kurztitel
Waffengewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Index
50/01 Gewerbeordnung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels(Waffengewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 100/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 399/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002522
Dokumentnummer
NOR30002761
1. Zugangsvoraussetzungen
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen
und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sind die vorher erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
(4) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
§ 3. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen durch
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen
und nichtmilitärischer Munition
§ 4. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
§ 5. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
(3) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
(4) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition
§ 6. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
(2) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
§ 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
(2) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
§ 8. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
2. Begriffsdefinitionen
§ 9. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.
(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.
§ 10. Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieser Verordnung sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
3. Übergangsbestimmung
§ 11. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 51/1998, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 578/1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Büchsenmacher) einschließlich der Unternehmerprüfung gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß §§ 10 bis 17 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe
(Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse, die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1938 zu § 9 Abs. 2 und § 11 zweiter Satz der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, RGBl. Nr. 31/1938, Teil I von der Handelskammer ausgestellt wurden, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 51/1998, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gemäß dieser Verordnung.