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20002518 AT

Offizielles visuelles Identifikationszeichen für landwirt. Produkte und Lebensmittel - Frankreich

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Offizielles visuelles Identifikationszeichen für landwirt. Produkte und Lebensmittel - Frankreich

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Kurztitel

Offizielles visuelles Identifikationszeichen für landwirt. Produkte und Lebensmittel - Frankreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2003

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle visuelle Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine

StF: BGBl. II Nr. 110/2003

Bundesrecht Offizielles visuelles Identifikationszeichen für landwirt. Produkte und Lebensmittel - Frankreich

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle visuelle Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine, Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

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