Offizielles visuelles Identifikationszeichen für landwirt. Produkte und Lebensmittel - Frankreich
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
Offizielles visuelles Identifikationszeichen für landwirt. Produkte und Lebensmittel - Frankreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2003
Inkrafttretensdatum
01.02.2003
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle visuelle Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine
StF: BGBl. II Nr. 110/2003
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle visuelle Identifikationszeichen der Französischen Republik für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, ausgenommen Weine, Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.