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20002512 AT

Name, Abkürzung und Emblem - Kommission über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Name, Abkürzung und Emblem - Kommission über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

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Kurztitel

Name, Abkürzung und Emblem - Kommission über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 104/2003

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

StF: BGBl. II Nr. 104/2003

Bundesrecht Name, Abkürzung und Emblem - Kommission über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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