Name, Abkürzung und Emblem - Kommission über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
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Kurztitel
Name, Abkürzung und Emblem - Kommission über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 104/2003
Inkrafttretensdatum
01.02.2003
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
StF: BGBl. II Nr. 104/2003
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.