Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer
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Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Index
50/01 Gewerbeordnung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer
StF: BGBl. II Nr. 91/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 399/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20002506
Dokumentnummer
NOR30002744
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Tischler (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Modellbauer (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bootbauer (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Binder (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
§ 5. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Drechsler (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
§ 6. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bildhauer (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen