Ingenieurbüro-Verordnung
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Ingenieurbüro-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
22.11.2008
Index
50/01 Gewerbeordnung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Ingenieurbüro-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 89/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 399/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Anmerkung
Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 22.11.2008 vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 399/2008). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002504
Dokumentnummer
NOR30006772
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.
§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, oder gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros, BGBl. Nr. 725/1990, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.