Steinmetzmeister-Verordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Steinmetzmeister-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Index
50/01 Gewerbeordnung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher (Steinmetzmeister-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 86/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 399/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002495
Dokumentnummer
NOR30002733
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 66 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
(2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 3, 4 und 6 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steinmetz oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Kunststeinerzeuger als erfüllt anzusehen
(2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5, 6 und 8 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang, oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung (ehemals Kunststeinerzeuger) oder Betonfertiger - Terrazzoherstellung oder Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.
§ 3. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Terrazzomacher als erfüllt anzusehen
(2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5, 6 und 8 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, Baufachschule, Fachschule für Steinmetzerei oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Terrazzoherstellung (ehemals Terrazzomacher) oder Betonfertiger-Betonwerksteinerzeugung oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitutionen anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.
§ 4. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Steinmetzmeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die Konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Steinmetzmeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.