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20002457 forstschutzverordnung AT

Forstschutzverordnung (forstschutzverordnung)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Forstschutzverordnung

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Kurztitel

Forstschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 19/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.01.2003

Index

80/02 Forstrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 19/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 440/1975

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002457

Dokumentnummer

NOR30002695

Bundesrecht Forstschutzverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf forstlichen Bewuchs im Sinne des § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975, Holz (Stock, Stamm, Ast, Zweig) und deren Erzeugnisse mit oder ohne Rinde (in der Folge Holzgewächse oder Holz genannt), welche mit zu einer gefahrdrohenden Vermehrung neigenden Forstschädlingen im Sinne des § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (in der Folge Forstschädlinge genannt) befallen sind oder als deren Vermehrungsstätten geeignet sind.

(2) Eine gefahrdrohende Vermehrung liegt vor, wenn der Wald oder dessen Wirkungen gefährdet oder der Holzwert erheblich herabgesetzt wird.

Bundesrecht Forstschutzverordnung

§ 2. (1) Im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung

(2) Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden.

Bundesrecht Forstschutzverordnung

§ 3. (1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes sind insbesondere

(2) Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen hat nach Umfang und Besonderheit des Vorkommens sowie Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen. Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.

Bundesrecht Forstschutzverordnung

§ 4. (1) Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, ist an einen zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort zu verbringen. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten.

(2) Am Bestimmungsort (auf Lagerplätzen) ist befallenes Holz unverzüglich – während der Vegetationszeit jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden – derart zu behandeln, dass eine gefahrdrohende Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist.

(3) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von der Einhaltung der in Abs. 2 genannten Frist bewilligen, wenn eine Gefährdung für umliegende Wälder nicht besteht. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erteilte Ausnahme zu widerrufen.

(4) Die Überprüfung von Betrieben, die Importholz beziehen, kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen hat, erfolgen. Mit der Überprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch juristische Personen, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig werden, betrauen.

Bundesrecht Forstschutzverordnung

§ 5. Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Überprüfung der Forstschädlingssituation Plätze auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz gelagert wird, jederzeit zu betreten, Untersuchungen des Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des Holzes Auskünfte einzuholen oder Einsichtnahme in Aufzeichnungen zu verlangen, soweit sie für die Beurteilung der Forstschutzsituation von Bedeutung sind, oder erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer gefahrdrohenden Vermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen vorzuschreiben und zu überwachen.

Bundesrecht Forstschutzverordnung

§ 6. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, außer Kraft.

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