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20002435 AT

Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

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Kurztitel

Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 43/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 43/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 399/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002435

Dokumentnummer

NOR30002673

Bundesrecht Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) (§ 94 Z 18 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

Bundesrecht Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

§ 2. Der Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig

Bundesrecht Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

§ 3. Die in § 1 Z 4 und 7 und in § 2 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

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