Elektrotechnikzugangs-Verordnung
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Elektrotechnikzugangs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Index
50/01 Gewerbeordnung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 41/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 399/2008
BGBl. II Nr. 149/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20002433
Dokumentnummer
NOR30002671
Gegenstand
Mindestzahl der Lehrstunden
Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen, erste Hilfe bei Elektrounfällen
2
Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder, Schrittspannung,
1
Fehlerspannung und Berührungsspannung, Potentialausgleich
1
Messung und Prüfung von Erdern
2
Leitungsschutz, Schmelzsicherungen, Leitungsschutzschalter
2
Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung, Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz
3
elektrotechnisches Prüfwesen
1
Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen (ausgenommen Schutzmaßnahmen)
5
Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen
2
Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen
1
Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen (Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung, Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten)
6
praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des spezifischen Erdungswiderstandes, Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches, Isolationswiderstandsmessung)
8
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sind
Gegenstand
Mindestanzahl der Lehrstunden
Einbruchmeldetechnik
Einbruch- und Überfallmeldeanlagen;
Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Einbruch- und Überfallmeldeanlagen;
Stand der Technik für Alarmanlagen; Erstellung von Installationsattest
28
Brandmeldetechnik
Erstellung von Brandschutzplänen für den Feuerwehreinsatz (vorbeugender Brandschutz); Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Rauchwarnmeldern;
Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Brandmeldeanlagen (Anforderungen von Brandmeldern, Wärmemeldern, Flammenmeldern, Rauchmeldern)
28
Videoüberwachung
Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von CCTV-Überwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen, die aus Kameras, Monitoren, Bildaufzeichnungsgeräten, Übertragungs-, Schalt-, Steuer- und Hilfseinrichtungen bestehen
28
Zutrittskontrolle
Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Alarmanlagen – Zutrittskontrollanlagen (Klassen: Privat/Standard, Gewerbestandard-Nieder oder Gewerbestandard-Hoch, Werteschutz und Hochsicherheit)
28
Alarmübertragung
in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle;
Festlegung von Anforderungen an Leistungsmerkmale, Zuverlässigkeit und Sicherheitsmerkmale von Alarmübertragungsanlagen;
Übertragung aller Arten von Alarmen (Brand, Einbruch, Zutrittskontrolle, Personenhilferuf und (Alarm-) Meldungen, Störungsmeldungen und Zustandsmeldungen)
4
Grundlagen der Funkübertragung
in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle
4
§ 2. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.
§ 3. Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen
§ 4. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche betreffend die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden
§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
§ 6. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 sowie gemäß § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 972/1994 gelten nach Maßgabe des § 4 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
(2) Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2003 gilt als Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2023.
§ 7. § 6 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.