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20002433 AT

Elektrotechnikzugangs-Verordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Elektrotechnikzugangs-Verordnung

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Kurztitel

Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 41/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 41/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 399/2008

BGBl. II Nr. 149/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20002433

Dokumentnummer

NOR30002671

Bundesrecht Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen, erste Hilfe bei Elektrounfällen

2

Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder, Schrittspannung,

1

Fehlerspannung und Berührungsspannung, Potentialausgleich

1

Messung und Prüfung von Erdern

2

Leitungsschutz, Schmelzsicherungen, Leitungsschutzschalter

2

Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung, Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz

3

elektrotechnisches Prüfwesen

1

Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen (ausgenommen Schutzmaßnahmen)

5

Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen

2

Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen

1

Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen (Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung, Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten)

6

praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des spezifischen Erdungswiderstandes, Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches, Isolationswiderstandsmessung)

8

Bundesrecht Elektrotechnikzugangs-Verordnung

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sind

Bundesrecht Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Gegenstand

Mindestanzahl der Lehrstunden

Einbruchmeldetechnik

Einbruch- und Überfallmeldeanlagen;

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Einbruch- und Überfallmeldeanlagen;

Stand der Technik für Alarmanlagen; Erstellung von Installationsattest

28

Brandmeldetechnik

Erstellung von Brandschutzplänen für den Feuerwehreinsatz (vorbeugender Brandschutz); Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Rauchwarnmeldern;

Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Brandmeldeanlagen (Anforderungen von Brandmeldern, Wärmemeldern, Flammenmeldern, Rauchmeldern)

28

Videoüberwachung

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von CCTV-Überwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen, die aus Kameras, Monitoren, Bildaufzeichnungsgeräten, Übertragungs-, Schalt-, Steuer- und Hilfseinrichtungen bestehen

28

Zutrittskontrolle

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Alarmanlagen – Zutrittskontrollanlagen (Klassen: Privat/Standard, Gewerbestandard-Nieder oder Gewerbestandard-Hoch, Werteschutz und Hochsicherheit)

28

Alarmübertragung

in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle;

Festlegung von Anforderungen an Leistungsmerkmale, Zuverlässigkeit und Sicherheitsmerkmale von Alarmübertragungsanlagen;

Übertragung aller Arten von Alarmen (Brand, Einbruch, Zutrittskontrolle, Personenhilferuf und (Alarm-) Meldungen, Störungsmeldungen und Zustandsmeldungen)

4

Grundlagen der Funkübertragung

in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle

4

Bundesrecht Elektrotechnikzugangs-Verordnung

§ 2. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.

Bundesrecht Elektrotechnikzugangs-Verordnung

§ 3. Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen

Bundesrecht Elektrotechnikzugangs-Verordnung

§ 4. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt auf die Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche betreffend die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden

Bundesrecht Elektrotechnikzugangs-Verordnung

§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Bundesrecht Elektrotechnikzugangs-Verordnung

§ 6. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 sowie gemäß § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 972/1994 gelten nach Maßgabe des § 4 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.

(2) Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2003 gilt als Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2023.

Bundesrecht Elektrotechnikzugangs-Verordnung

§ 7. § 6 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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