Baumeister-Verordnung (baumeister-verordnung)
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Baumeister-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Index
50/01 Gewerbeordnung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 30/2003
Änderung
BGBl. II Nr. 160/2004
BGBl. II Nr. 399/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002421
Dokumentnummer
NOR30002658
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.
§ 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions)Prüfung für das Gewerbe der Baumeister, die gemäß vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.