Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
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Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 271/2002
Inkrafttretensdatum
06.11.2002
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
StF: BGBl. III Nr. 271/2002
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 mit 6. November 2002 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Dritten Paneuropäischen Verkehrskonferenz vom Juni 1997 in Helsinki auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes vereinbart
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird pro Jahr eine bestimmte Anzahl Genehmigungen vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres die vereinbarte Anzahl an Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 4 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und ukrainischer Sprache verfaßte Muster der Genehmigung in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung ein Kontrolldokument gemäß BEILAGE 3 dieses Memorandums.
(5) Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien für die drei folgenden Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens hinsichtlich des Standes der Technik folgendes
– ECE R 24.03
oder
– EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
oder
– § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)
– ECE R 49.02
oder
– EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542
oder
– § 1d KDV
– ECE R 51.01
oder
– EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
oder
– § 8 KDV
– ECE R 13.06
oder
– EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder
– § 3g KDV
– ECE R 13.06
oder
– EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder
– § 3e KDV
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Abs. 3 gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten
– AETR
oder
– EG Verordnung 3821/85
– ECE R 89
oder
– EG Richtlinie 92/24
(8) Die Gemischte Kommission nimmt bei Bedarf Änderungen der in Abs. 5 dieses Memorandums genannten technischen Standards nach Ablauf der Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung vor.
Geschehen zu Wien am 6. November in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(Anm.: Formulare sind als PDF dokumentiert.)
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße im internationalen Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen
(1) „Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 2 dieses Artikels) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3 dieses Artikels) entspricht.
(2) „Linienverkehr“ ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können.
(4) „Unternehmer“ ist jede physische oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei ihren ständigen Sitz hat und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße zugelassen ist.
(5) „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, daß
(6) „Genehmigung“ ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
(7) Die zuständigen Behörden, die für die Anwendung dieser Vereinbarung verantwortlich sind, sind seitens der Republik Österreich: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, seitens Ukraine: Das Ministerium für Transportwesen.
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b dieser Vereinbarung unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluß des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung umfaßt
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit verschiedener Häufigkeit durchgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
(1) Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern
Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats (Jänner) gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, anderes bestimmt wird.
(3) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
(4) Die nähere Form und der Inhalt der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 lit. b bis e dieser Vereinbarung sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt
(2) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das ein integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist, festgelegt.
(3) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht) für die im Memorandum festgelegten technischen Fahrzeugstandards.
(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.
(1) Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.
Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente) und Termin der Übergabe werden jeweils für ein Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels und über die getroffenen Maßnahmen.
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, können die Vertragsparteien sonstige Experten aus diesen Bereichen beiziehen.
Streitfragen über die Durchführung dieser Vereinbarung werden mittels Verhandlungen und Konsultationen beigelegt.
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung erfolgen anhand von schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und treten in Kraft wie diese Vereinbarung selbst.
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und tritt ab Unterzeichnung in Kraft. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigt.
Geschehen zu Wien, am 6. November 2002 in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.