Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)
Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Weiterführung, Fortentwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Zusammenarbeit.
Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, in ihren beiden Staaten.
Eingedenk ihrer langjährigen Wirtschaftsbeziehungen und des Niveaus ihrer wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Zusammenarbeit sind die Parteien übereingekommen, in folgenden Bereichen langfristig zusammenzuarbeiten
In ihrer Zusammenarbeit legen die Vertragsparteien größten Wert auf die Entwicklung und Erweiterung der Infrastruktur in folgenden Bereichen
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere auf folgende Arten durchgeführt werden
Zur Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um und unterstützen die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien und die Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.
Die Vertragsparteien fördern so weit wie möglich und im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Berufsausbildung, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und Angestellten, sowie die Ausbildung von Managern, vor allem in den Bereichen Außenwirtschaft, Betriebswirtschaft, Tourismus, Schutz geistigen Eigentums, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz geistigen Eigentums.
(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der beiden Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international wettbewerbsfähiger, kommerzieller Basis.
(2) Angesichts der Bedeutung von Finanzierungsfazilitäten und Darlehen für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien stimmen diese überein, sich innerhalb des im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Rahmens um derartige Finanzierungen und Darlehen zu günstigen Bedingungen zu bemühen.
Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die diesem Ziel entsprechenden Rahmenbedingungen.
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die gütliche Beilegung aller Streitfälle im gegenseitigen Einvernehmen.
(2) Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Staaten und auf der Grundlage der von den Unternehmen geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen werden die Parteien
Die von Unternehmen während der Geltungsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch durch dessen Kündigung berührt.
(1) Durch das vorliegende Abkommen wird eine „Arbeitsgruppe“ eingerichtet, die auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Bangladesch einberufen wird.
(2) Die Aufgaben dieser Arbeitsgruppe umfassen
Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in einer Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Bangladesch und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder in anderer Weise berühren. Darüber hinaus werden die Beziehungen zwischen Österreich und Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union von diesem Abkommen nicht berührt.
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluß der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
(2) Das vorliegende Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor dem Ende seiner Geltungsdauer gekündigt wird.
Geschehen zu Dhaka, am 21. Dezember 2000 in zwei Originalen, beide in Englisch.