Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 508/2002
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden
StF: BGBl. II Nr. 508/2002
Änderung
BGBl. II Nr. 254/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen gemäß den §§ 4 bis 10 nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen, und die,
§ 2. Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 13 Ökostromgesetz), gelten für die Abnahme elektrischer Energie durch Ökobilanzgruppenverantwortliche für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage.
§ 3. (1) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.)
(2) Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten Anlage folgende Beträge festgesetzt
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen
5,96 Cent/kWh;
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen
4,58 Cent/kWh;
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen
3,81 Cent/kWh;
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen
3,44 Cent/kWh;
übersteigenden Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden
3,31 Cent/kWh.
(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 neu errichtet werden oder in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach Revitalisierung folgende Beträge festgesetzt
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen
6,25 Cent/kWh;
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen
5,01 Cent/kWh;
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen
4,17 Cent/kWh;
der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen
3,94 Cent/kWh;
übersteigenden Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden
3,78 Cent/kWh.
(4) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
(5) Die Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftwerksanlagen dürfen das sich gemäß § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz ergebende Förderungsvolumen für Kleinwasserkraftwerksanlagen nicht übersteigen. Kann mit diesem Förderungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, sind alle Preise gemäß Abs. 1 zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist. Allfällige Kürzungen haben ausgehend von den Werten des Vorjahres jeweils für ein Kalenderjahr nach bescheidmäßiger Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
§ 4. Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (Neuanlagen), werden wie folgt festgesetzt
§ 5. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen, denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, wird ein Betrag von 7,80 Cent/kWh festgesetzt.
§ 6. Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie wird ein Betrag von 7,00 Cent/kWh festgesetzt.
§ 7. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse (zB Waldhackgut) betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt
1. bis zu einer Engpassleistung von 2 MW
16,00 Cent/kWh;
2. bei einer Engpassleistung über 2 MW bis einschließlich 5 MW
15,00 Cent/kWh;
3. bei einer Engpassleistung über 5 MW bis einschließlich 10 MW
13,00 Cent/kWh;
4. bei einer Engpassleistung von mehr als 10 MW
10,20 Cent/kWh.
(2) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt
(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken (Neuanlagen), die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt
für die Zufeuerung
6,50 Cent/kWh;
§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen
5,00 Cent/kWh;
§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz, die mit SN 17 beginnen
4,00 Cent/kWh;
§ 5 Abs. 1 Z 5 Ökostromgesetz
3,00 Cent/kWh;
(4) Als Deckungsbeitrag für die Aufwendungen, die den Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von Ökoenergie zu den gemäß Abs. 1 Z 1 festgesetzten Preise entstehen, sind den Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus den gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 30 Ökostromgesetz vereinnahmten Mittel, von den Ländern 1,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen. Für die Aufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen durch die Abnahme von elektrischer Energie zu den gemäß Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preisen, haben die Länder aus diesen Mitteln einen Kostenbeitrag in Höhe von 0,5 Cent/kWh zur Verfügung zu stellen.
§ 8. Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die flüssige Biomasse als Energieträger verwenden, werden
§ 9. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt
1. Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW
16,50 Cent/kWh;
2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 500 kW
14,50 Cent/kWh;
3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW
12,50 Cent/kWh;
4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW
10,30 Cent/kWh.
(2) Bei Einsatz von Biogas bei Kofermentation werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert.
(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die unter Einsatz des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung festgesetzt.
§ 10. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden (Neuanlagen), werden folgende Beträge festgesetzt
1. bis zu einer Engpassleistung von 1 MW
6,00 Cent/kWh;
2. bei einer Engpassleistung über 1 MW
3,00 Cent/kWh.
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.