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20002382 AT

Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

Bundesrecht Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat folgende Statistiken über den Tourismus zu erstellen

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG, ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, sowie für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

Bundesrecht Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der zuständigen Landesregierung festzustellen, bei welchen Gemeinden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 7 vorliegen und bei welchen Erhebungsgemeinden diese wieder weggefallen sind.

Bundesrecht Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

§ 3. Erhebungseinheiten sind

Bundesrecht Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

§ 4. (1) In den Erhebungsgemeinden sind monatlich die Ankünfte, Übernachtungen und Herkunftsländer der Gäste zu erheben.

(2) In den Erhebungsgemeinden ist zum Stichtag 31. Mai jährlich weiters zu erheben

Bundesrecht Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

§ 5. Auskunftspflichtig ist

Bundesrecht Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

§ 6. (1) Die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 haben die in § 4 Abs.1 angeführten Daten zu erheben. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der jeweiligen Erhebungsgemeinde unter Berücksichtigung deren technischen Gegebenheiten festzulegen, welche Art der Datenübermittlung gemäß Abs. 1 in der Gemeinde zur Anwendung kommt.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Datenübermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 ein Erhebungsformular (“Betriebsbogen”) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Übermittlung der Gemeindeergebnisse ein Erhebungsformular (“Gemeindebogen”) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen

(5) Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat

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§ 7. (1) Zur Durchführung der Erhebung der Kapazität der Beherbergungsbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich ein Erhebungsformular für die Erhebung bei den Beherbergungsbetrieben (“Bestandsbogen”) und ein Formular für die Erhebung der Gemeindeergebnisse (“Gemeindebestandsbogen”) aufzulegen.

(2) Der “Bestandsbogen” hat folgende Datenfelder zu enthalten

(3) Der “Gemeindebestandsbogen” hat folgende Datenfelder zu enthalten

(4) Der Auskunftspflichtige hat den Bestandsbogen jährlich mit Stichtag 31. Mai auszufüllen und unterfertigt bis zum 5. Juni der Erhebungsgemeinde, in der sich der Beherbergungsbetrieb befindet, zu übermitteln.

(5) Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat

Bundesrecht Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

§ 8. (1) Wenn bei der Erhebungsgemeinde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können die Auskunftspflichtigen die Daten gemäß § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 2 auf elektronischem Weg der Erhebungsgemeinde übermitteln. In diesem Fall hat die Erhebungsgemeinde die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß § 6 Abs. 5 Z 4 und § 7 Abs. 5 Z 4 zu löschen.

(2) Die Erhebungsgemeinden können die Daten der Gemeindebogen (§ 6 Abs. 4) und Gemeindebestandsbogen (§ 7 Abs. 3) auf elektronischem Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Amt der Landesregierung übermitteln.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Gemeindebogen und Gemeindebestandsbogen den Erhebungsgemeinden auch auf elektronischem Wege unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

§ 9. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten wie folgt abzufinden

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend leistet der Bundesanstalt für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen pauschalen Kostenersatz. Dieser beträgt für das Jahr 2012 115 318 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

Bundesrecht Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Abs. 2 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 17 der Verordnung über statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, BGBl. Nr. 284/1986, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2001 wird wie folgt ergänzt

(3) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 5 Z 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 502/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) Der Titel, § 1 Abs. 2, § 3 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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