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20002377 AT

Neunter Nachtrag zum Arzneibuch

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Neunter Nachtrag zum Arzneibuch

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Kurztitel

Neunter Nachtrag zum Arzneibuch

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 482/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.12.2002

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über den neunten Nachtrag zum Arzneibuch

StF: BGBl. II Nr. 482/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002377

Dokumentnummer

NOR30002612

Bundesrecht Neunter Nachtrag zum Arzneibuch

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. Das Europäische Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, ersetzt die dritte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches.

Bundesrecht Neunter Nachtrag zum Arzneibuch

§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

Bundesrecht Neunter Nachtrag zum Arzneibuch

§ 3. Der Nachtrag wird bei der Österreichischen Staatsdruckerei GesmbH verlegt.

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