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20002374 AT

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

34 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

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Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 480/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Index

80/02 Forstrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut (Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002)

StF: BGBl. II Nr. 480/2002

Änderung

BGBl. II Nr. 27/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 und 4, 5 Abs. 3 und 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 6, 13 Abs. 3 und 5, 15 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 3, 17 Abs. 6, 7, 9 und 11, 23 Abs. 8, 29 Abs. 3, 36 Abs. 6, 38 Abs. 3 und 40 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

BGBl. I Nr. 110/2002

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR30002609

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Abies alba Mill.

Pinus canariensis C. Smith

Abies cephalonica Loud.

Pinus cembra L.

Abies grandis Lindl.

Pinus contorta Loud.

Abies pinsapo Boiss.

Pinus halepensis Mill.

Acer platanoides L.

Pinus leucodermis Antoine

Acer pseudoplatanus L.

Pinus nigra Arnold

Alnus glutinosa Gaertn.

Pinus pinaster Ait.

Alnus incana Moench.

Pinus pinea L.

Betula pendula Roth

Pinus radiata D. Don

Betula pubescens Ehrh.

Pinus sylvestris L.

Carpinus betulus L.

Populus spp. und künstliche Hybriden zwischen diesen Arten

Castanea sativa Mill.

Prunus avium L.

Cedrus atlantica Carr.

Pseudotsuga menziesii Franco

Cedrus libani A. Richard

Quercus cerris L.

Fagus sylvatica L.

Quercus ilex L.

Fraxinus angustifolia Vahl.

Quercus petraea Liebl.

Fraxinus excelsior L.

Quercus pubescens Willd.

Larix decidua Mill.

Quercus robur L.

Larix x eurolepis Henry

Quercus rubra L.

Larix kaempferi Carr.

Quercus suber L.

Larix sibirica Ledeb.

Robinia pseudoacacia L.

Picea abies Karst.

Tilia cordata Mill.

Picea sitchensis Carr.

Tilia platyphyllos Scop

Pinus brutia Ten.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 1. (1) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß §§ 1 und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt für Wald auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk „nur für Generhaltungszwecke zugelassen“ getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

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Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 480/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

28.01.2012

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anhang II

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUELLENGESICHERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.

Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um eine Saatgutquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

2.

Die Saatgutquelle oder der Erntebestand müssen die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.

3.

Das Herkunftsgebiet, die Lage und die Höhenlage oder Höhezone des Ortes (der Orte), an dem (denen) das Vermehrungsgut gewonnen wird, sind anzugeben.

Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135979

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 2. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „quellengesichertes Vermehrungsgut“ ist nur für folgende Baumarten möglich

(2) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang II festgelegt.

(3) Zulassungseinheiten für Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, die innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Allgemeines: Der Erntebestand wird im Hinblick auf den genannten besonderen Zweck, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll, beurteilt, wobei den Kriterien 1 bis 11 je nach dem besonderen Zweck in gebührender Weise Rechnung zu tragen ist.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 3. Die Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IX festgelegt.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

1.

für Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea, Quercus robur und Tilia cordata

40 Klone

2.

für Betula pendula, Betula pubescens, Prunus avium und Robinia pseudoacacia

3 Klone

3.

für weitere im Anhang I angeführte Baumarten mit Ausnahme von Populus spp. und künstlichen Hybriden zwischen diesen Arten

20 Klone

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 4. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang III festgelegt.

(2) Die Gewinnung von Wildlingen der Kategorie „ausgewählt“ ist nur für folgende Baumarten zulässig

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

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Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 480/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

28.01.2012

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anhang V

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „GEPRÜFT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.

ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN

a)

Allgemeines

Das Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemäß den Anhängen III oder IV erfüllen.

Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial werden gemäß international anerkannten Verfahren vorbereitet, konzipiert, durchgeführt und ausgewertet. Bei Vergleichsprüfungen ist das zu prüfende Vermehrungsgut mit einer oder möglichst mit einem oder besser mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards zu vergleichen.

b)

Prüfmerkmale

i)

Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die für jede Prüfung anzugeben sind;

ii)

Kriterien wie Angepasstheit, Wüchsigkeit, biotische und abiotische Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den geplanten besonderen Zweck als wichtig erachtet werden, in bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten.

c)

Dokumentation

Über die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluss geben über standörtliche und klimatische Bedingungen, Boden, Vornutzung, Bestandsbegründung, Bewirtschaftung und Schäden durch abiotische/biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind dem Bundesamt für Wald zur Verfügung zu stellen. Das Alter des Materials und die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Prüfung sind beim Bundesamt für Wald aufzuzeichnen.

d)

Versuchsanstellung

i)

Jede Stichprobe von Vermehrungsgut muss, soweit es die Art des Pflanzguts gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden.

ii)

Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Prinzip unter Verwendung einer hinreichenden Zahl von Bäumen anzulegen, damit die individuellen Merkmale jeder zu prüfenden Komponente gemessen werden können.

e)

Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse

i)

Die Versuchsergebnisse werden mit Hilfe international anerkannter statistischer Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben.

ii)

Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen.

iii)

Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepasstheit innerhalb des Landes, in dem der Versuch durchgeführt wurde, sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen.

iv)

Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht mindestens die Merkmalausprägungen des Ausgangsmaterials oder die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit wirtschaftlicher Bedeutung aufweist wie das Ausgangsmaterial, so ist solches Vermehrungsgut zu verwerfen.

2.

ANFORDERUNGEN AN DIE GENETISCHE PRÜFUNG DER KOMPONENTEN DES AUSGANGSMATERIALS

a)

Die Komponenten des folgenden Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

b)

Dokumentation

Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche Dokumentation erforderlich

i)

Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;

ii)

Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen Vermehrungsguts.

c)

Prüfverfahren

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen

i)

Der genetische Wert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsguts relevant sind.

ii)

Die geschätzte Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage dieses genetischen Werts und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln.

iii)

Bewertungsprüfungen und genetische Bewertungen sind vom Bundesamt für Wald zuzulassen.

d)

Auswertung

i)

Die geschätzte Überlegenheit des Vermehrungsguts ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen.

ii)

Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des Vermehrungsguts niedriger ist als der des Standards.

3.

ANFORDERUNGEN AN VERGLEICHSPRÜFUNGEN VON VERMEHRUNGSGUT

a)

Beprobung von Vermehrungsgut

i)

Die Stichprobe des Vermehrungsguts für Vergleichsprüfungen muss hinreichend repräsentativ sein für das von dem zugelassenen Ausgangsmaterial stammenden Vermehrungsgut.

ii)

Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muss

-

in Jahren mit ausreichender Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein; künstliche Bestäubung ist zulässig;

-

mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind.

b)

Standards

i)

Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichsprüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen im Prinzip für Material repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für das es zur Zertifizierung vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach dem Kriterium des Anhangs III ausgewählt wurden, oder aber von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Ausgangsmaterial der Kategorie „geprüft“ durch das Bundesamt für Wald zugelassen wurde.

ii)

Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Eltern durch Standards vertreten sein.

iii)

Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene Material oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Komponenten ersetzt werden.

iv)

Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.

c)

Auswertung

i)

Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.

ii)

Es ist eindeutig erkennbar anzugeben, ob es wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden.

4.

VORLÄUFIGE ZULASSUNG

Die frühzeitige Bewertung junger Versuchsstadien kann als Grundlage für die vorläufige Zulassung dienen. Die auf Grund einer frühzeitigen Bewertung angenommene Überlegenheit ist innerhalb von längstens zehn Jahren zu überprüfen.

5.

FRÜHTESTS

Für die vorläufige oder die endgültige Zulassung kann das Bundesamt für Wald Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien anerkennen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem gemessenen Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen von Ziffer 3 erfüllen.

Schlagworte

Fruchtansatz

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135981

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 5. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IV festgelegt.

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ ist auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Art des Ausgangsmaterials

Kategorien forstlichen Vermehrungsguts (Etikettfarbe, wenn farbiges Etikett oder farbiges Dokument verwendet wird)

Quellengesichert(gelb)

Ausgewählt(grün)

Qualifiziert (rosa)

Geprüft(blau)

Saatgutquelle

×

Erntebestand

×

×

×

Samenplantage

×

×

Familieneltern

×

×

Klon

×

×

Klonmischung

×

×

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 6. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ sind im Anhang V festgelegt.

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischung der Kategorie „geprüft“ ist auf fünfzehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.

(3) Bei Klon und Klonmischung, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist auf dem Etikett der spezielle Standort, für welche die Klon und Klonmischung geprüft wurden, anzugeben.

(4) Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen. Vor Beginn der Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus spp. kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C angeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.

EG-Klasse 2: 10 mm

Klasse

Minimaler Mittendurchmesser (mm)

Mindesthöhe(m)

nichtmediterrane Gebiete

N1

6

1,5

N2

15

3,00

mediterrane Gebiete

S1

25

3,00

S2

30

4,00

Das Pflanzgut muss von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird bestimmt anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität.

Das Pflanzgut wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn 95% jeder Partie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

Arten

Höchstalter(Jahre)

Mindesthöhe(cm)

maximale Höhe(cm)

minimalerWurzelhals-durchmesser(mm)

Pinus halepensis

12

812

2540

23

Pinus leucodermis

12

810

2535

23

Pinus nigra

12

810

1520

23

Pinus pinaster

12

715

3045

23

Pinus pinea

12

1015

3040

34

Quercus ilex

12

815

3050

23

Quercus suber

1

13

60

3

Arten

Mindestvolumen des Topfes(cm3)

Pinus pinaster

120

Sonstige Arten

200

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

STAMMZERTIFIKAT

für Vermehrungsgut von SAATGUTQUELLEN und ERNTEBESTÄNDEN

ÖSTERREICH

Zertifikat-Nr. EG: A/Bundesland/BFI

–

Nr./Jahr

1.

Baumart: ................................... botanischer Name: ......................................

2.

Art des Vermehrungsguts

3. Vermehrungsgut – Kategorie

4. Art des Ausgangsmaterials

Saatgut

◻

quellengesichert

◻

Saatgutquelle

◻

Pflanzenteile

◻

ausgewählt

◻

Erntebestand

◻

Pflanzgut

◻

geprüft

◻

5.

Verwendungszweck

forstlich ◻

nicht forstlich ◻

6.

ZULASSUNGSZEICHEN: ........................................................................................

7.

Autochthonie

autochthon ◻

nicht autochthon ◻

unbekannt ◻

8.

Ursprung bei nicht autochthonem Material, falls bekannt: ........................................

9.

Herkunftsgebiet: ........................................................................................................

10.

Seehöhe in Meter: ..............................................................

11.

Reifejahr: ............................................................................

12.

Menge des Vermehrungsguts: ..... Anteil des reinen Saatguts an der Gesamtmenge: ca.....%

13.

Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren Partie, für die bereits zuvor ein EG-Zertifikat ausgestellt wurde?

◻ ja

◻ nein

Nr. des Vorläufer-Zertifikats

Menge der Anfangspartie

14.

Dauer der Anzucht in einer Baumschule

15.

Wurde bereits aus Samen erwachsenes Material nachfolgend vegetativ vermehrt?

ja ◻ nein ◻

Vermehrungsmethode: ....................... Anzahl der Vermehrungszyklen: ..............

16.

andere sachdienliche Angaben: ....................................................................

17.

Eigentümer der Zulassungseinheit

18.

Katastralgemeinde

19.

Revier/Waldort

Abteilung/Parzellennr.

20.

Anzahl der beernteten Bäume

21.

Angaben zur genetischen Vielfalt

erhöht ◻

nicht erhöht ◻

22.

Name und Anschrift des Ernteunternehmers

23. erster Bestimmungsort(Verarbeitungsbetrieb/Klenge)

Name und Anschrift der amtlichen Stelle

Stempel der amtlichen Stelle

Name des zuständigen Beamten

Datum

Unterschrift

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

STAMMZERTIFIKAT

für Vermehrungsgut von SAMENPLANTAGEN oder FAMILIENBESTÄNDEN

ÖSTERREICH

Zertifikat-Nr. EG: A/Bundesland/BFI

–

Nr./Jahr

Es wird bestätigt, dass das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut erzeugt wurde

1.

a) Botanischer Name: …………………………………………………..…………..……

b) Name des Ausgangsmaterials: ………………………………..………………..…….

(entsprechend der Angabe im Register)

2.

Art des Vermehrungsguts

3. Vermehrungsgut – Kategorie

4. Art des Ausgangsmaterials

Saatgut

◻

qualifiziert

◻

Samenplantage

◻

Pflanzenteile

◻

geprüft

◻

Familieneltern

◻

Pflanzgut

◻

5.

Verwendungszweck

forstlich ◻

nicht forstlich ◻

6.

ZULASSUNGSZEICHEN: .........................................................................................................

7.

Autochthonie

autochthon ◻

nicht autochthon ◻

unbekannt ◻

8.

Ursprung für nicht autochthones Material, falls bekannt: ..............................................................

9.

Herkunftsgebiet: ...................................................................................................................

10.

Saatgut aus

offener Abblüte ◻

Zusatzbestäubung ◻

kontrollierte Bestäubung ◻

11.

Reifejahr: ............................................................................

12.

Menge des Vermehrungsguts: ........ Anteil des reinen Saatguts an der Gesamtmenge: ca. ......%

13.

Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren Partie, für die bereits zuvor ein EG-Zertifikat ausgestellt wurde?

◻ ja

◻ nein

Nr. des Vorläufer-Zertifikats

Menge der Anfangspartie

14.

Dauer der Anzucht in einer Baumschule

15. Anzahl der vertretenen Komponenten

Familien …………………………………….

Klone ………………………….…………….

16.

Höhenlage bzw. Höhenzone des Standorts des Ausgangsmaterials: ..........................................

17.

Wurde das Ausgangsmaterial mit Hilfe gentechnischer Verfahren erzeugt? ja ◻ nein ◻

18.

Eigentümer der Zulassungseinheit

Kreuzungsmethode ........

Prozentuale Zusammensetzung von Komponentenfamilien: ....

19.

Wurde bereits aus Samen erwachsenes Material weitervermehrt? ja ◻ nein ◻

Vermehrungsmethode: ...........................

Anzahl der Vermehrungszyklen: ..............

20.

andere sachdienliche Angaben

21.

Eigentümer der Zulassungseinheit

22.

Anzahl der beernteten Klone bzw. Einzelbaumnachkommenschaften:(Ergebnisse der Blühbeobachtungen lt. Beilage)

22.

Name und Anschrift des Ernteunternehmers

24. erster Bestimmungsort(Verarbeitungsbetrieb/Klenge)

Name und Anschrift der amtlichen Stelle

Stempel der amtlichen Stelle

Name des zuständigen Beamten

Datum

Unterschrift

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

STAMMZERTIFIKAT

für Vermehrungsgut von KLONEN oder KLONMISCHUNGEN

ÖSTERREICH

Zertifikat-Nr. EG: A/Bundesland/BFI

-

Nr./Jahr

Es wird bestätigt, dass das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut erzeugt wurde

1.

a) Botanischer Name: .................................................................................................

b) Bezeichnung des Klons oder der Klonmischung: ………………………………

2.

Art des Vermehrungsguts

3. Vermehrungsgut – Kategorie

4. Art des Ausgangsmaterials

Pflanzenteile

◻

qualifiziert

◻

Klon

◻

Pflanzgut

◻

geprüft

◻

Klonmischung

◻

5.

Verwendungszweck

forstlich ◻

nicht forstlich ◻

6.

ZULASSUNGSZEICHEN: .............................................................................................

7.

Autochthonie

autochthon ◻

nicht autochthon ◻

unbekannt ◻

8.

Ursprung des Ausgangsmaterials (für nicht autochthones Material, falls bekannt):...............

9.

Land und Gebiet der Herkunft oder des Standorts von Ausgangsmaterial: .....................

Herkunft: .........................................................................................................................

(Kurzbezeichnung)

10.

Wurde das Ausgangsmaterial mit Hilfe gentechnischer Verfahren erzeugt? ja ◻ nein ◻

11.

a) Vermehrungsmethode: …………………………….………………………………….

b) Zahl der Vermehrungszyklen: ……………………………………………………….

12.

Menge des Vermehrungsguts: …………………………………………………………...

13.

Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren Partie, für die bereits zuvor ein EG-Zertifikat ausgestellt wurde?

◻ ja

◻ nein

Nr. des Vorläufer-Zertifikats

Menge der Anfangspartie

14.

Dauer der Anzucht in einer Baumschule:…………………………………………..

15.

für Klonmischungen

Anzahl der Klone in der Mischung: ............. prozentualer Anteil der einzelnen Klone: .....

16.

andere sachdienliche Angaben: .

17.

Name und Anschrift des Lieferanten

Name und Anschrift der amtlichen Stelle

Stempel der amtlichen Stelle

Name des zuständigen Beamten

Datum

Unterschrift

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 8. (1) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.

(2) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht

(3) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft wurde.

(4) Das Zulassungszeichen für die Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

(5) Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

(6) Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „ausgewählt“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des zugelassenen Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Die Herkunftsgebiete entsprechen den nach forstökologischen Gesichtspunkten gefassten Wuchsgebieten des österreichischen Waldes, die Herkunftsregionen den Hauptwuchsgebieten.

Höhenstufen sind vertikale Klima- und Vegetationsgürtel und repräsentieren die höhenzonale Abfolge der natürlichen Waldgesellschaften. Ihre Abgrenzung erfolgt nach klimatisch-pflanzensoziologischen Merkmalen. Für statistische Zwecke werden Höhenstufen zu Höhengürtel zusammengefasst.

Höhengürtel

Höhenstufe

Tieflage

kollin (planar)submontan

Mittellage

tiefmontanmittelmontan hochmontan

Hochlage

Tiefsubalpin hochsubalpin

Kollin (planare) Stufe: Eichen-Hainbuchen- und Eichenwälder untergeordnet mit Buche, planar ohne Buche.

Submontane Stufe: Übergangsbereich zwischen kolliner und montaner Stufe. Eichen-Hainbuchenwälder mit Buche bzw. Buchenwälder mit Eiche und Hainbuche gemischt.

Montane Stufe: Im außeralpinen Bereich und in den Randalpen Buchen- und Fichten-Tannen-Buchenwälder.

Die Grenze zur subalpinen Stufe ist durch die obere Verbreitungsgrenze von Buche und Tanne markiert, wo diese Baumarten regional fehlen (Innenalpen) durch die Obergrenze des bestandesbildenden Auftretens von Bergahorn und Weißkiefer.

Die montane Stufe wird untergliedert in

Tiefmontane Stufe: Buche befindet sich innerhalb ihres Verbreitungsgebietes im Optimum bzw. ist im Zwischenalpenbereich auf diese Stufe beschränkt. Tanne, Weißkiefer und Eiche sind beigemischt.

Mittelmontane Stufe: Im außeralpinen Bereich und in den Randalpen Kernzone des Fichten-Tannen-Buchenwaldes. Fichte ist mit natürlichen Mischungsanteilen vertreten.

Esche und Sommerlinde nahe ihrer oberen Verbreitungsgrenze.

Hochmontane Stufe: Buche innerhalb ihres Verbreitungsgebietes mit wechselnder Vitalität noch enthalten.

Tiefsubalpine Stufe: Fichtenwälder, mit Lärche und in den Innenalpen auch Zirbe gemischt. Wälder häufig aufgelockert mit charakteristischer Rottenstruktur. In den Innenalpen Weißkiefer vereinzelt noch vertreten.

In den Randalpen nur fragmentarisch ausgebildet und durch Latschenbestände ersetzt.

Hochsubalpine Stufe: In den Innen- und Zwischenalpen Lärchen-Zirbenwälder. In den Randalpen zumeist durch Latschengebüsche vertreten.

Es werden 22 Herkunftsgebiete unterschieden, die zu statistischen Zwecken in neun Herkunftsregionen zusammengefasst sind.

Die Angaben der Seehöhen dienen der Information über die vorwiegende Spanne der vertikalen Erstreckung der Höhenstufen im bezeichneten Herkunftsgebiet, können jedoch nicht als alleiniges Kriterium für die Abgrenzung verwendet werden.

Tieflage

submontan

- 900 (1 000) m

Mittellage

tiefmontan

900-1 100 m

mittelmontan

1 100-1 400 m

hochmontan

1 400-1 700 (1 850) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 500) 1 700-2 000 (2 100) m

hochsubalpin

(1 750) 2 000-2 300 m

Lage

Areal 1

Panzen – Stanzertal.

Areal 2

Nordtiroler Zentralalpen östlich ab Stubaital, Osttiroler Zentralalpen, Oberes Mölltal.

Umgrenzung

Areal 1

Staatsgrenze, Gr. Piz Buin – Bielerhöhe – Landesgrenze – Schindlerspitze – Lisunspitze – Kammlinie Lechtaler Alpen – Parseierspitze – Talübergang westl. Tobadill – Giggler Spitze – Kammlinie Samnaungruppe – Staatsgrenze;

Areal 2

Staatsgrenze, Zuckerhüttl – Hauptkamm Stubaier Alpen – Gaiskogel – Kühtai – Pirchkogel – Predigtstuhl – Stadligerberg – Staudach – Mötz – Sassberg – Fiechter Köpfl – Überquerung Inn südwestl. Telfs – südl. Pfaffenhofen – Lände – Fritzens – Pollingberg – Kt. 879 – südl. Eben – westl. Rangger Wiesen – Völsinger Wiesen – Berchtesgaden Ailing – Überquerung Melach bei Au – Trogerhof – Pafnitz – Kalchgruben – südl. Götzens – südl. Raitis – entlang Sill flussaufwärts – Überquerung Brennerautobahn A13 nördl. Ahrn/Gde. Patsch – Igls – südl. Sistrans – südl. Rinn – südl. Tulfes – südl. Volders – südl. Wattens – südl. Weer – Kt. 667 – Zalln – Nonsberg – Gilfert – Rastkogel – Penken – Obere Stalleben – nördl. Finkenberg – südl. Mayrhofen – Steinerkogelhaus – Laberg – Hochfeld – Heimjoch – Überquerung Gerlosbach – Erlach – Karspitze – Kreuzjoch – Hauptkamm Kitzbüheler Alpen bis Ochsenkopf – Landesgrenze nach Süden bis Staatsgrenze;

Areal 3

Staatsgrenze, Dreiherrnspitze – Landesgrenze (Venediger Gruppe) bis Hoher Sonnblick – Alteck – Weißseekopf – Sonnkopf – Schobertörl – Sadnig – Hochgrubenkopf – Hochnase – Haselwand – Ledererwiesen – Steiner Wand – Talüberquerung nördl. Winklern – Auernig – Straßkopf – Roßbichl – Mitteregg – Überquerung Debanbach nördl. Nußdorfer Alm – Schleinitz – Alkuser Rotspitze – Hochschober – Kegelstein – Klauskofel – Überquerung Iseltal bei Unterpeischlach/Kt. 797 – Rudnig – Bockstein – Beim Kreuz – Gölbner – Kropfkarscharte – Glinzzipf – Überquerung Villgratenbach – Thurntaler – Hochrast, Staatsgrenze.

Höhenstufen

Tieflage

submontan

- 850 (950) m

Mittellage

tiefmontan

850-1 100 m

mittelmontan

1 100-1 400 m

hochmontan

1 400-1 700 (1 850) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 500) 1 700-1 950 (2 050) m

hochsubalpin

(1 650) 1 950-2 200 (2 300) m

Lage

Hohe Tauern (Salzburger Seite zur Gänze, Kärntner Seite ab Schareck), Lungau, oberes Murtal.

Tieflage

submontan

- 850 (1 000) m

Mittellage

tiefmontan

850-1 100 (1 150) m

mittelmontan

1 100-1 400 m

hochmontan

1 400-1 650 (1 700) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 400) 1 650-1 900 (2 000) m

hochsubalpin

(1 600) 1 900-2 100 (2 250) m

Lage

Südliches Vorarlberg und oberes Lechtal, Südabdachung der Kalkalpen ab Telfs – Inntal – vorderes Zillertal – Nordabdachung der Kitzbüheler Alpen bis zum Paß Thurn.

Tieflage

submontan

- 750 (850) m

Mittellage

tiefmontan

750-1 000 m

mittelmontan

1 000-1 300 (1 400) m

hochmontan

(1 100) 1 300-1 600 (1 700) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 450) 1 600-1 800 (1 900) m

hochsubalpin

(1 700) 1 800-2 050 (2 150) m

Lage

Kitzbüheler Alpen und Niedere Tauern, zT Hohe Tauern sowie die Südeinhänge der nördlichen Kalkalpen zu den zentralalpinen Längstälern.

Tieflage

submontan

- 700 m

Mittellage

tiefmontan

700- 900 m

mittelmontan

900-1 200 m

hochmontan

(1 100) 1 200-1 500 (1 550) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 400) 1 500-1 800 m

hochsubalpin

(1 700) 1 800-2 050 (2 150) m

Tieflage

submontan

- 650 m

Mittellage

tiefmontan

650- 900 (1 000) m

mittelmontan

900-1 200 m

hochmontan

1 200-1 400 (1 500) m

Hochlage

tiefsubalpin

1 400-1 700 m

hochsubalpin

1 700-1 900 m

Lage

Seckauer Tauern, Murtal von Unzmarkt bis St. Michael, Lavanttal, Seetaler Alpen, Saualpe, Gurktal.

Tieflage

submontan

- 650 m

Mittellage

tiefmontan

650-1 000 m

mittelmontan

1 000-1 300 m

hochmontan

1 300-1 500 (1 650) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 450) 1 500-1 750 (1 800) m

hochsubalpin

1 750-1 900 (2 050) m

Lage

Westlichste Karnische Alpen – Nordhang der Gailtaler Alpen – Südhang der Deferegger-, Schober- und Reißeckgruppe, Kreuzeckgruppe – Millstätter Alpen bis Katschberg.

Tieflage

submontan

- 800 (950) m

Mittellage

tiefmontan

800-1 100 (1 300) m

mittelmontan

1 100-1 400 (1 450) m

hochmontan

1 400-1 650 (1 800) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 500) 1 650-1 900 (2 100) m

hochsubalpin

(1 750) 1 900-2 100 (2 200) m

Lage

Nördliches Vorarlberg – Außerfern – ab Karwendel Nordabdachung ostwärts – Tiroler und Salzburger Kalkalpen – Salzkammergut – Totes Gebirge und Flyschzone bis zum Steyrtal.

Areal 1

Staatsgrenze – Kirchlispitzen/Rätikon – Staatsgrenze – Grenzzeichen 148 – Hirschgehrenalpe – Kt. 1562 – Körbersee – Alpele – Butzenspitze – Hochlichtspitze – Schwarze Wand – Rote Wand – Gaisköpfe – Roggelskopf – Überquerung Klostertal bei Ghf. Engel/westl. Dalaas – Fallbachwand – Itonskopf – Davenna – Davennakopf Westabfall – Überquerung Montafoner Tal nördl. St. Anton/Kt. 607 – Steinwandeck Ostabfall – Kammlinie über Kleinen- und Großen Valkastiel, Zimba, Brandner Mittagsspitze, Schafgafall, Zaluandakopf – Kirchlispitzen – Staatsgrenze;

Areal 2

Staatsgrenze – Schneefernerkopf – nördl. Ehrwald – Kapelle „St. Anna“/Kt. 1000 – Daniel – Kammlinie Plattberg, Kt. 738, Kohlberg – Überquerung Zwischentoren westl. Bichlbach – Achseljoch – Thaneller – Überquerung Rotlechtal (Stausee) – Kammlinie Knittelkarspitzgruppe bis Mahdspitze – Überquerung Lechtal/Kt. 918 – Leilachspitze – Kammlinie Steinkarspitze bis Kastenkopf – Staatsgrenze;

Areal 3

Staatsgrenze – Grenzzeichen 441 an der Saalach – südl. Käferheim – Walserberg – Überquerung Autobahn A1 – südl. Walser Wiesen – Kleingmainberg – Fürstenbrunn – Glanegg – Grödig – Gartenau – Au/Gde. Hallein – Hallein/Überquerung Salzach – Haunsberg/Gde. Hallein (2× Überquerung Autobahn A10) – Puch – Elsbethen – Aigen – Kühberg – Heuberg – Esch-Mayrwies – Rappenwang – Kt. 800 – Pabenwang – Kt. 645 – Nockstein über Kt. 738 – Weißbach – Gaisbergau/Gde. Koppl – Koppl – Kt. 694 – Plainfeld – Oberdorf/Gde. Thalgau – östl. Thalgau – Überquerung Autobahn A1 – Enzersberg/Gde.Thalgau – Ziefanken – Henndorf/Schöllenberg – Haslach – östl. Pfongau/Gde.Neumarkt am Wallersee – Irrsberg/Irrsdorf – Vielweg – Laiten – Obernberg – südl. Hochfeld – Reitzing – Jagdhub/Gde. Straßwalchen – Giga/Gde. Weißenkirchen – Rehberg – Weißenkirchen – Hag – Kt. 604/Kapelle „Ahberg“ – Überquerung Autobahn A1 – Roißroith/Gde. Straß – Winterleithen/Gde. Attersee – Attersee – Buchberg – Litzlberg – Überquerung Attersee – südl. Schörfling – südl. Oberhehenfeld/Gde. Schörfling – Schiefgrubberg – Halbmoos/Gde. Aurach/Kt. 527 – nach NO bis Autobahn A1 – Autobahnknoten Vöcklabruck/Gmunden – Wiesen – Gmunden – Überquerung des Traunsees südl. Schloß Orth/Gmunden – Grünberg – Flachberg – Kt. 501 – Kaltenmarkt/Gde. Kirchham – südl. Kirchham – Danzlau/ Kt. 483 – östl. Feichtenberg – Überquerung Almtal bei ÖBB-Hst. Steinbachbrücke – Kt. 717 – Dörfl/Gde. Oberschlierbach – Pernecker Kogel – südwestl. Inzersdorf im Kremstal – Kirchdorf/Erb – Ottsdorf – Kremsdorf – Kirchdorf an der Krems – Schlierbach – Wimberg – Nußbach – Waldneukirchen – Untergrünburg – Obergrünburg – Steyrleithen – westl. Molln – Schnitzlhub – ÖBB-Hst. Frauenstein – Klaus an der Pyhrnbahn – Bhf. Steyrling – Bhf. Hinterstoder – St. Pankraz – Pießling – südl. Windischgarsten – Gleinkerau – Spital am Pyhrn – Kitzstein – Landesgrenze – Sigistalhöhe – Großes Tragl – Sturzhahn – Linzer Tauplitzhaus/Kt. 1638 – Brenntenmöserhütte – Bergerwand – Tauplitz/Furt – Klachau/Girtstatt – Multereck – Kammlinie Grimming – Überquerung Salzastausee über Kreuzrücken – Lackenberg/Kt. 1316 und Kt. 1364 – Klausgrabenwände – südl. Rasslalm – Fahrnrinnkogel – Hochmühleck – Zellerkogel – Lämmereck – Hochfinitz – Neualm/Kt. 1610 – Hirschberg – Speikberg – Däumelkogel – Hoher Krippenstein – Hoher Rumpler – Taubenkogel – Simonyhütte – Wildlochhöhe – Waldhorn – Landesgrenze – Steirische Kalkspitze – Oberhüttensattel – Roßkogel – Gosaustein – Bischofsmütze – Predigtstuhl – Langeggsattel – Gsengplatte – Gerzkopf – Platten – St. Martin/Bichlberg – Helferalm – Weyerberg – Donneregg – Überquerung Tauernautobahn A10 – Pöham – Überquerung des Salzachtales in Bischofshofen – Jagerköpfl – Hochkönigmassiv über Grünmaißalm, Mitterfeldalm – Kammlinie Hochkönig bis Lamkopf – Lausköpfe – Mußbachalm – Hinterthal – Primbachkögerl – Natrun – Maria Alm – Saalfelden – Leoganger Ache flussaufwärts – Grießenbach flussaufwärts – Grießenpaß – Hochfilzen – Fieberbrunn – Fieberbrunner Ache flussabwärts bis St. Johann in Tirol – Rettenbach – Stangl – Going am Wilden Kaiser – Ellmau – Blaiken – Stockach – Stegen – Lengenfeldenalm – Kl. und Gr. Pölven – Bruckhäusl – Brugger Mühle – Kastengstatt/Angath – westl. Mariastein – Hundsalmjoch – Buchackeralm – Schusterloch – Kammlinie Blessenberg – Einkehralm – Überquerung Branderberger Ache südl. Pinegg – Dristenkopf – Kt. 1508 – Labeggalm/Kt. 1545 – Rofanspitze – Ebner Joch – Eben am Achensee – Weihnachtsegg – Hauptkamm Karwendel über Rauher Knöll – Kammlinie Vomper Kette bis Grubenkarspitze – Gamskarspitze – Überquerung Hallerangeralm bei Überschalljoch/Kt. 1912 – Speckkarspitze – Großer Lafatscher – Stempeljochspitze – Kammlinie Nordkette – Gr. Solstein – Überquerung Erlalm – Erlspitze – Kammlinie über Freiungspitzen, Reither Spitze, Seefelder Joch – Hochegg – Kt. 1134 – Simmlberg – Zunteregg – Große Arnspitze – Zwirchkopf – Überquerung Leutaschtal bei Lochlehn – Untere Wettersteinspitze – Staatsgrenze.

Tieflage

submontan

- 600 (700) m

Mittellage

tiefmontan

600- 800 (1 000) m

mittelmontan

800-1 200 (1 300) m

hochmontan

(1 100) 1 200-1 450 (1 600) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 300) 1 450-1 650 (1 700) m

hochsubalpin

1 650-1 950 (2 000) m

Lage

Flyschzone, Kalkvor- und -hochalpen ab Steyrtal bis zum östlichen Wienerwald bzw. Rax und Schneeberg.

Tieflage

submontan

- 600 (700) m

Mittellage

tiefmontan

(550) 600- 800 (900) m

mittelmontan

(700) 800-1 200 (1 400) m

hochmontan

(1 100) 1 200-1 450 (1 500) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 300) 1 450-1 600 (1 750) m

hochsubalpin

(1 500) 1 600-1 900 (2 000) m

Tieflage

kollin

- 350 (400) m

submontan

(300) 350- 600 (700) m

Mittellage

tiefmontan

600- 800 (900) m

mittelmontan

800-1 200 m

hochmontan

(1 100) 1 200-1 400 (1 500) m

Hochlage

tiefsubalpin

1 400-1 600 (1 700) m

hochsubalpin

1 600-1 900 m

Tieflage

submontan

- 600 (700) m

Mittellage

tiefmontan

600- 800 (900) m

mittelmontan

800-1 100 (1 200) m

hochmontan

1 100-1 400 (1 500) m

Hochlage

tiefsubalpin

1 400-1 650 (1 700) m

hochsubalpin

(1 600) 1 650-1 750 m

Lage

Günser Gebirge – Wechsel – Oststeirisches und Grazer Bergland – Südost-Abdachung der Gleinalpe.

Tieflage

submontan

- 700 m

Mittellage

tiefmontan

700- 900 (1 000) m

mittelmontan

(800) 900-1 100 (1 200) m

hochmontan

1 100-1 400 (1 500) m

Hochlage

tiefsubalpin

1 400-1 700 (1 800) m

hochsubalpin

1 700-1 800 (1 850) m

Tieflage

submontan

- 700 m

Mittellage

tiefmontan

700- 900 m

mittelmontan

900-1 300 m

hochmontan

(1 150) 1 300-1 500 (1 600) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 450) 1 500-1 750 (1 850) m

hochsubalpin

1 750-2 050 m

Tieflage

submontan

- 700 (800) m

Mittellage

tiefmontan

700-1 000 (1 100) m

mittelmontan

1 000-1 250 (1 300) m

hochmontan

(1 000) 1 250-1 550 (1 700) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 500) 1 550-1 750 (1 950) m

hochsubalpin

(1 700) 1 750-2 000 (2 100) m

Lage

Klagenfurter Becken und Jauntal bis zum Fuß der Karawanken, St. Veiter Becken, Feldkirchner Becken, unteres Lavanttal einschließlich der zwischen diesen Becken liegenden Höhenzüge (Sattnitz, Ossiacher Tauern) und der im Norden und Osten angrenzenden Hanglagen.

Tieflage

submontan

- 700 m

Mittellage

tiefmontan

700-1 000 m

mittelmontan

1 000-1 100 m

Tieflage

submontan

- 600 m

Mittellage

tiefmontan

600- 800 m

Lage

Alpenvorland ab Traun-Enns-Platte, Eferdinger Becken, Molassezone bis zum Rand des Tullner Feldes.

Tieflage

kollin

- 300 m

submontan

(250) 300- 550 m

Lage

Weinviertel einschließlich Horner Bucht, Tullner Becken, Marchfeld, Wiener Becken und kleine ungarische Tiefebene bis zum Günser Gebirge, einschließlich Leithagebirge, Hainburger Berge und Becken von Oberpullendorf-Deutschkreuz.

Areal 1

Staatsgrenze – Rohrbacher Wald – südl. Marz – südl. Mattersburg – Forchtenstein – Hausberg – Wiesen – Bad Sauerbrunn – südl. Neudörfl – östl. Katzelsdorf – Eichbüchl – Frohsdorf – Ofenbach – Walpersbach – Erlach – Haderswörth – Föhrenau – Schwarzau am Steinfeld – Guntrams – Überquerung A2-Autobahnknoten Seebenstein – Ramplach – Wartmannstetten – Unterdanegg – Oberdanegg – Landschach – St. Valentin – Köttlach/Gde. Gloggnitz – Putzmannsdorf/Gde. Pottschach – Ternitz – Mahrersdorf/Gde. Ternitz – Raglitz – Würflach – Willendorf – Dörfles/Gde. Willendorf – Winzendorf – Bad Fischau – Steinabrückl – Hölles – Enzesfeld – östl. Hirtenberg – östl. Großau – Gainfarn/Gde.Bad Vöslau – Harzberg – Baden/Rauheneck, Rauhenstein – Pfaffstättner Kogel – Richardshof – Prießnitztal – Mödling/Kalenderberg – Hinterbrühl/Gde. Mödling – Gießhübl/Gde. Mödling – Tirolerhofsiedlung/Gde. Kaltenleutgeben – Perchtoldsdorfer Heide – Zugberg – Kalksburg – Mauer Lainzer Tiergarten – Weidlingau – Hadersdorf – Jägerwaldsiedlung – nördl. Satzberg/Kordonsiedlung – Steinhofgründe – Wilhelminenberg – Heuberg – Neuwaldegg – Schafberg – Michaelerberg – Häuserl am Roan – Am Himmel – Kobenzl – nördl. Krapfenwaldl – Kahlenberg – Leopoldsberg – Klosterneuburg – Kritzendorf – Höflein an der Donau – Altenberg – Schloß Altenberg/St. Andrä-Wördern – St. Andrä vor dem Hagentale – nördl. Wolfpassinger Berg – nördl. Dopplerhütte – nördl. Tulbinger Kogel/Tiergartenkogel – Grillparz – Ollern – Ried am Riederberg – Elsbach – Gerersdorf/Gde. Sieghartskirchen – Kogl – Starzing/Gde. Johannesberg – Johannesberg – Almersberg/Gde. Neulengbach – Raipoltenbach – Raipoltenbachhöhe/Kt. 314 – Haspelwald – nördl. Böheimkirchen – Schildberg – Untergrafendorf – Maria Jeutendorf – westl. Kapelln – Graßberg – Oberndorf/Gde. Herzogenburg – Rottersdorf – Hörfarth/Gde. Paudorf – Furth bei Göttweig – Baumgarten – Unterbergern – Donauleiten – Rossatzbach – St. Lorenz – Rührsdorf – Rossatz – Dürnstein – Förthof/ Krems-Stein – Braunsdorfer Berg – westl. Egelsee – Imbach – westl. Senftenberg – westl. Droß – Galgenberg – Spießberg – Spießberggraben – Mittelberg – südl. Neumühle – Marterl/Kt. 374 – südl. Reitberg – Hiesberg – Klopfhartsberg – Stiefern – Überquerung Kamptal bei ÖBB-Hst. Stiefern – Schönberg am Kamp – Kt. 317, Kt. 295 – Ruine Falkenberg – Manhartsberg über Elsarn, Bösendürnbach, Eggendorf und Kriegenreith – südl. Maiersch – Gars am Kamp – Rotes Kreuz/Kt. 354 – Überquerung Bundesstraße 34 nördl. Rosenburg – südl. Mühlfeld – Bildstock „Die Rast“/Kt. 353 – Pfarrhof bei Strögen – Neubau – westl. Neukirchen an der Wild – Poigen – Roseneck – Mödring – Schneiderberg – Maria Dreieichen – Mörtersdorf – Ostrand Geiersdorfer Wald – Kt. 423 – Kreuz „Donati“ westl. Eggenburg – Klein Meiseldorf – Maigen – Missingdorf – Pulkau/Bründltal – Leodagger – Waitzendorf – Rosenau/KG Obermarkersdorf, westl. Parapluiberg – Heidbergen/Oberretzbach – Köhlnerberg – Staatsgrenze;

Areal 2

Staatsgrenze – Klostermarienberg – südl. Mannersdorf – Schneeweiß – Oberloisdorf – Steinberg – Dörfl – Kogelberg – Oberrabnitz – südl. Karl – Weingraben – Kaisersdorf – Markt St. Martin – südl. Weppersdorf – Lackenbach – Hasenberg – Ritzing/Zollhaus – Rabenkopf – Oswaldikapelle – Staatsgrenze.

Tieflage

kollin-planar

- 350 (400) m

submontan

(150) 350- 500 m

Lage

Oststeirisch-Südburgenländisches Hügelland zwischen südöstlichen Randalpen und Staatsgrenze.

Tieflage

kollin

- 300 m

submontan

(250) 300- 700 m

Lage

Böhmische Masse in Oberösterreich, auch rechtsufrig der Donau: Mühlviertel mit Westteil des Weinsberger Waldes, Sauwald, Kürnberg; mit Strudengau auch kleine Bereiche in Niederösterreich.

Tieflage

submontan

- 500 (700) m

Mittellage

tiefmontan

500- 800 (950) m

mittelmontan

(650) 800-1 000 (1 100) m

hochmontan

1 000-1 200 (1 300) m

Hochlage

tiefsubalpin

(1 100) 1 200-1 400 m

Lage

Niederösterreichischer Teil der Böhmischen Masse, einschließlich Dunkelsteiner Wald, jedoch ohne Horner Bucht und Strudengau.

Tieflage

kollin

- 300 (350) m

submontan

(200) 300- 500 (650) m

Mittellage

tiefmontan

500- 750 (900) m

mittelmontan

(600) 750-1 000 m

hochmontan

(950) 1 000-1 060 m

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40135983/image001.png

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 9. Die Nationale Liste hat folgende Angaben zu enthalten

Mitgliedstaat, Baumart, Kategorie, Zulassungszeichen, Herkunftsgebiet, Breitengrad, Längengrad, Seehöhe, Ausgangsmaterial, Fläche, Ursprung, Ursprung für nicht autochthones Ausgangsmaterial, Verwendungszweck und Anmerkungen.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 10. (1) In Erntebeständen sind bei den Baumarten Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur mindestens je 20 Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je 50 Bäume zu beernten.

(2) In Erntebeständen und Saatgutquellen der nicht im Abs. 1 zitierten Baumarten sind mindestens je zehn Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je 25 Bäume zu beernten.

(3) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Klone fruchtet.

(4) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn die Hälfte der Sämlingsnachkommenschaften fruchtet.

(5) In Klonsamenplantagen sind mindestens 20 Klone, in Sämlingssamenplantagen mindestens 20 Einzelbaumnachkommenschaften, bei Familieneltern mindestens 20 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ erhöht sich diese Mindestanzahl auf 50.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 11. (1) Anlässlich der Ernte von Saatgut in Erntebeständen der Kategorien „ausgewählt“ und „geprüft“ hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum der in Abs. 3 genannten Arten eine Probe zu nehmen und diese für jeden Baum getrennt mit dem Stammzertifikat an das Bundesamt für Wald einzusenden.

(2) Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine Probe zu entnehmen, bei Sämlingssamenplantagen von je einem Individuum aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften.

(3) Die Mindestmenge der Probe je Baum hat zu betragen

1.

Abies alba und Picea abies …………………………………………….

1

Zapfen

2.

Larix decidua, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris und Pseudotsuga menziesii …………………………………………………

3

Zapfen

3.

Alnus glutinosa und Alnus incana ……………………………………..

5

Zäpfchen

4.

Quercus spp. und Castanea sativa……

10

Samen

5.

Acer platanoides, Acer pseudoplatanus, Carpinus betulus, Fagus sylvatica, Fraxinus angustifolia, Fraxinus excelsior, Prunus avium, Robinia pseudoacacia, Tilia cordata und Tilia platyphyllos…….……..

20

Samen

6.

Betula pendula und Betula pubescens…………………………..….….

5

Kätzchen

7.

Abies grandis…………………………………………………………..

1

Zapfen

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 12. (1) Inhalt und Form des Stammzertifikats sind in Anhang VIII Teil A, B und C festgelegt.

(2) Das Stammzertifikat ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 13. Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens um ein Zehntel seines angegebenen Mischungsanteils abweichen. Die Klonmischung darf auf dem Etikett keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 14. (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Herkunftsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge (Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.

(2) Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenbetriebes die vorgeschriebene Vermehrung lückenlos nachgewiesen wird.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 15. Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit sind im Anhang VII Teil A bis E festgelegt.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 16. „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ aus anderen Mitgliedstaaten der Baumarten Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Larix kaempferi, Picea abies, Picea sitchensis, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Prunus avium, Pseudotsuga menziesii, Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra und Tilia cordata darf im Bundesgebiet nicht an den Endverbraucher abgegeben werden.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 17. (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald in das Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es

(3) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(4) Die Bewilligung ist befristet und mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 erforderlich ist.

(5) Die Vorschreibungen gemäß Abs. 4 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.

(6) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen. Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und, soweit eine den Vorschriften des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 18. (1) Die Forstsaatgutprüfung muss von Labors durchgeführt werden, die vom Bundesamt für Wald mit Bescheid zugelassen wurden. Das Bundesamt für Wald führt das amtliche Register und weist dem Labor eine Registriernummer zu. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Das Bundesamt für Wald hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen. Als zugelassen gelten Labors in Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und die Forstsaatgutprüfung nach international anerkannten Verfahren (ISTA-Vorschriften) durchgeführt wird.

(3) Der Antrag hat mindestens zu enthalten

(4) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.

(5) Das Forstsamenlabor im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft gilt als zugelassen.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 20. Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von einem Monat nach durchgeführter Lieferung durch Übersendung einer Kopie des Dokuments des Lieferanten an das Bundesamt für Wald zu melden.

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§ 21. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer sind wie folgt zu kontrollieren

(2) Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden. Die Prüflisten werden vom Bundesamt für Wald erstellt.

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§ 22. Verweise in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bundesrecht Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 23. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut, BGBl. Nr. 512/1996, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut (Forstsaatgutverordnung), BGBl. Nr. 627/1975, aufgehoben.

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§ 24. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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