Sperrgebiet Obere Fellach (sperrgebietoberefellach)
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Sperrgebiet Obere Fellach
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2002
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Obere Fellach
StF: BGBl. II Nr. 477/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Villach.
(2) Die Grenzen dieses aus den Teilgebieten I und II bestehenden Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. Die Erklärung zum Sperrgebiet betreffend den Sprengübungsplatz (Teilgebiet II) westlich des Kasernengeländes gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 sind bekannt zu geben
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Juli 1972, mit der Teile des Garnisonsübungsplatzes und der Sprengübungsplatz Obere Fellach zu Sperrgebieten erklärt werden, BGBl. Nr. 314/1972, außer Kraft.