Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 486/2002
Inkrafttretensdatum
21.12.2002
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen
StF: BGBl. II Nr. 486/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30e des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.131/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, liegt kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach den unter Z 1 und 2 genannten Verordnungen nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen
(2) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, liegt bis 30. September 2003 kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 145 vom 29. Juni 1995, S 25 in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen.
§ 2. § 1 gilt nicht, wenn sinngemäß eine der folgenden besonderen Voraussetzungen nach den dort angeführten Verordnungen erfüllt ist
§ 3. Bei der sinngemäßen Anwendung von Verordnungen nach den §§ 1 und 2 tritt an die Stelle des Gemeinsamen Marktes das Bundesgebiet.
§ 4. Die Entscheidung, ob eine vertikale Vertriebsbindung, für die der § 1 nicht gilt, nach § 30c KartG 1988 zu untersagen ist, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 5. Die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2000 wird aufgehoben.