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20002352 AT

Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Notifikation gemäß Erklärung Nr. 5 wurde am 16. Juli 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss für Österreich mit 24. Juli 2002 wirksam geworden.

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

in Erwägung nachstehender Gründe

(1) Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) *) endet am 23. Juli 2002, und die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln fallen an die Mitgliedstaaten zurück.

(2) Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass es ihr letztendliches Ziel ist, die EGKS-Mittel an die Europäische Gemeinschaft (EG) zu übertragen und einen gemeinsamen Forschungsfonds zu schaffen, der mit der Kohle- und Stahlindustrie im Zusammenhang stehenden Sektoren zugute kommt. Es wird auf die Entschließung des Europäischen Rates (Amsterdam, 16. Juni 1997) sowie auf die am 20. Juli 1998 und 21. Juni 1999 vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommene Entschließungen verwiesen. Die Mitgliedstaaten verfolgen dieses Ziel auch weiterhin.

(3) Damit – in der Zeit bis zur Übertragung – vom 24. Juli 2002 an eine angemessene Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der EGKS vorübergehend gewährleistet ist, sollte die Kommission mit der Verwaltung dieser Mittel betraut werden. Eine Verringerung der Mittel während dieser vorübergehenden Verwaltung kann keinerlei zusätzliche Verbindlichkeiten für die Mitgliedstaaten zur Folge haben.

(4) Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Übertragung der Mittel an die EG vorgeschlagen, dass sie die EGKS-Mittel nach Maßgabe besonderer Regeln verwaltet. Diese Regeln sollten in sachlicher Hinsicht auch in Bezug auf diesen Beschluss angewandt werden, um so die erforderliche Kohärenz zu gewährleisten, ohne dass der zwischenstaatliche Charakter dieses Beschlusses berührt wird.

(5) Das Europäische Parlament wurde zu den anzuwendenden besonderen Regeln gehört.

(6) Für eine erfolgreiche Verwaltung des Vermögens der EGKS bedarf es des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer, das unter anderem auf der langfristigen Vorhersehbarkeit der Rechtslage beruht.

(7) Daher ist es notwendig, eine vorübergehende Verwaltung der EGKS-Mittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses vorzusehen -

BESCHLIESSEN

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

(1) Die Kommission wird mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt. Bei Ausfall eines EGKS-Schuldners während der Abwicklung wird der dadurch entstandene Verlust zunächst dem vorhandenen Kapital und später den Einnahmen des laufenden Jahres angelastet. Die Kommission schreibt Forderungen gegenüber ausgefallenen EGKS-Schuldnern erst ab, nachdem sie alle Abhilfemöglichkeiten, darunter die Inanspruchnahme von Garantien (Hypotheken, Kautionen, Bankgarantien oder anderes), ausgeschöpft hat. Die Kommission behält sich für den Fall, dass der Schuldner wieder zahlungsfähig wird, alle geeigneten Maßnahmen vor.

(2) Die Abwicklung erfolgt nach den auf die betreffenden Operationen gemäß dem EGKS-Vertrag und den am 23. Juli 2002 geltenden abgeleiteten Rechtsvorschriften anwendbaren Regeln und Verfahren, einschließlich der Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaftsorgane.

Das Vermögen wird von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Bei der Anlage der verfügbaren Guthaben ist auf die Erzielung möglichst hoher Erträge unter Gewährleistung optimaler Sicherheitsbedingungen zu achten.

(1) Über die Abwicklungsoperationen gemäß Nummer 1 und die Anlageoperationen gemäß Nummer 2 wird alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der verbleibenden Gemeinschaften, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt. Diese spezifischen finanziellen Unterlagen werden den finanziellen Unterlagen, die die Kommission nach Artikel 275 EG-Vertrag und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften jährlich erstellt, beigefügt.

(2) Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind sinngemäß auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar.

(1) Die Nettoerträge aus den in Nummer 2 genannten Anlagen gelten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; das heißt sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den Sektoren bestimmt, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und werden von der Kommission verwaltet.

(2) Die Einnahmen nach Absatz 1 verteilen sich auf die Kohle- und die Stahlforschung im Verhältnis von 27,2% zu 72,8%. Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine Änderung der prozentualen Aufteilung der Mittel zwischen Kohle- und Stahlforschung beschließen.

(3) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres noch verfügbare Mittel aus nicht verwendeten Einnahmen werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.

(4) Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden in der Vermögensübersicht und der Aufwands- und Ertragsrechnung gemäß Nummer 3 Absatz 1 ausgewiesen und fließen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu. Die Einziehungen werden in gleicher Weise in der Vermögensübersicht und in der Aufwands- und Ertragsrechnung erfasst.

(1) Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettoeinnahmen werden in der Vermögensübersicht der EGKS in Abwicklung für das Jahr n ausgewiesen und nach erfolgter Abwicklung in die Vermögensübersicht der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingestellt.

(2) Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen und eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben vorgeschrieben. Die Algorithmen für diese Nivellierung und für die Bestimmung der Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben sind im Zusatzdokument im Einzelnen beschrieben.

Die mit den Abwicklungs-, Anlage- und Verwaltungstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses verbundenen Verwaltungsausgaben, die den in Artikel 20 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 bezeichneten Ausgaben entsprechen, deren Betrag durch Beschluss des Rates vom 21. November 1977 geändert wurde, werden von der Kommission durch die zeitanteilige Überweisung eines Pauschalbetrags von jährlich 3,3 Millionen Euro an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union aus den Kapitalrückstellungen des Fonds übernommen.

Die Kommission ermittelt den Betrag des EGKS-Vermögens in einer Schlussbilanz zum 23. Juli 2002.

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

n

Bezugsjahr

Rn

Nettoergebnis des Haushaltsjahres n

Pn

Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben des Jahres n

Dn+1

Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+1 (festgelegt im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Jahr n-1)

Dn+2

Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS mit Stand vom 23. Juli 2002 werden vom 24. Juli 2002 an im Namen der Mitgliedstaaten von der Kommission verwaltet.

(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen in Folge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für die Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung “EGKS in Abwicklung”. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als “Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl” bezeichnet.

(3) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als “Forschungsfonds für Kohle und Stahl” bezeichnet werden, werden im Einklang mit diesem Beschluss und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die Forschung in Sektoren verwendet, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden die im Zusatzdokument aufgeführten mehrjährigen Finanzleitlinien (nachstehend als “Finanzleitlinien” bezeichnet) festgelegt.

Die Finanzleitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Finanzleitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

______________________

1) ABl. L 222 vom 14. 8. 1978, S 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG (ABl. L 283 vom 27. 10. 2001, S 28).

2) ABl. L 372 vom 31. 12. 1986, S 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG.

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Die Bestimmungen in den Anhängen I, II und III sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Die mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (nachstehend als “technische Leitlinien” bezeichnet) sind im Zusatzdokument aufgeführt.

Die technischen Leitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit der technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

1.4.1. Mitgliedstaaten

1.4.2. Beitrittsländer

1.4.3. Drittländer

2.1.3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.1.4. Über folgende Punkte wird nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 2.1.1 entschieden

2.2.1. Beratungsgremium “Kohle”

insgesamt maximal

8

2

8

2

2

2

24

2.2.2. Beratungsgremium “Stahl”

insgesamt maximal

21

2

2

5

30

a)Forschungsprojekte

bis zu 60%

b)Pilot- und Demonstrationsprojekte

bis zu 40%

c)Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen

bis zu 100%

3.6.1. Ausrüstungskosten

3.6.2. Personalkosten

3.6.3. Betriebskosten

3.6.4. Indirekte Kosten

_______________________

3) ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S 23.

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Soweit in diesem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist, findet für die von der Kommission gemäß diesem Beschluss durchgeführten Tätigkeiten sinngemäß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung.

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

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Kurztitel

Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 266/2002

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

24.07.2002

Text

Anlage A

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

DEFINITION DER BEGRIFFE “KOHLE” UND “STAHL”

1.

KOHLE

a)

Steinkohle;

b)

Steinkohlenbriketts;

c)

Koks und Steinkohlenschwelkoks;

d)

Braunkohle;

e)

Braunkohlenbriketts;

f)

Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks.

Der Begriff “Steinkohle” schließt die höher inkohlten Sorten und die niedriger inkohlten “A”-Sorten (subbituminöse Kohlen) des “International Codification System of Coal” der VN-Wirtschaftskommission für Europa ein. Der Begriff “Braunkohle” schließt die niedrig inkohlten “C”-Sorten (Weichbraunkohlen) und die niedrig inkohlten “B”-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation ein. Das Programm erstreckt sich im Hinblick auf Braunkohle mit Ausnahme der Herstellung von Briketts und Schwelkoks nur auf die Verstromung von Braunkohle oder ihre kombinierte Umwandlung in Wärme und Elektrizität.

2.

EISEN UND STAHL

a)

Rohstoffe für die Roheisen- und Stahlerzeugung, zB Eisenerz, Eisenschwamm und Schrott;

b)

Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Ferrolegierungen;

c)

Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), zB flüssiger Stahl, gleichgültig ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, zB vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder;

d)

Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), zB Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle, Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl;

e)

weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet), zB kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche;

f)

Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten Stahlerzeugnisse verbessern können, zB Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle, kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse.

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Dieser Beschluss wird am 24. Juli 2002 wirksam; seine Geltungsdauer endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden sind.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2002.

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Forschung und technologische Entwicklung sind ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf Versorgungssicherheit sowie die wettbewerbsfähige und umweltfreundliche Umwandlung und Nutzung der Gemeinschaftskohle. Auf Grund der zunehmend internationalen Ausrichtung des Kohlemarkts und der globalen Dimension seiner Probleme muss die Europäische Union bei der Bewältigung der Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen, dh. sie muss moderne Techniken, sichere Bergwerke und globalen Umweltschutz fördern, den Transfer des für weitere technologische Fortschritte erforderlichen Know-hows gewährleisten und Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz und Sicherheit) sowie beim Umweltschutz vorantreiben. Die prioritären Bereiche werden in den Abschnitten 1 bis 4 aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge ein Indiz für die jeweilige Priorität darstellt

Bundesrecht Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Angesichts des Gesamtziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung liegt der Hauptschwerpunkt der FTE auf der Entwicklung neuer oder verbesserter Techniken zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sauberen und sicheren Erzeugung von Stahl und Stahlprodukten, die sich durch stetig steigende Leistung, hohe Gebrauchstauglichkeit, Kundenzufriedenheit, längere Lebensdauer sowie Rückgewinnungs- und Recyclingfreundlichkeit auszeichnen. Die prioritären Bereiche werden in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge ein Indiz für die jeweilige Priorität darstellt.

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Kurztitel

Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 266/2002

§/Artikel/Anlage

Anl. 7

Inkrafttretensdatum

24.07.2002

Text

ERKLÄRUNGEN

1.

ERKLÄRUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN BEITRÄGEN NEU BEITRETENDER LÄNDER ZUM FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

“Im Zuge der Beitrittsverhandlungen werden bei der Festlegung der erforderlichen Beiträge zum Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und gegebenenfalls zur EGKS in Abwicklung ähnliche Situationen in der Vergangenheit gebührend berücksichtigt.”

2.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU NUMMER 1 ABSATZ 2 VON ANHANG I DES BESCHLUSSES ÜBER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN

“Die Kommission wird ein Vademekum mit einem Verzeichnis sämtlicher am 23. Juli 2002 geltenden Verfahren, die für die Abwicklung der EGKS angewendet werden, erstellen.”

3.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU NUMMER 7 DES ZUSATZDOKUMENTS ZU ANHANG II DES BESCHLUSSES BETREFFEND DIE FESTLEGUNG VON FINANZLEITLINIEN FÜR DIE VERWALTUNG DES VERMÖGENS DER EGKS IN ABWICKLUNG UND – NACH ABSCHLUSS DER ABWICKLUNG – DES VERMÖGENS DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

“Die Kommission erstellt vierteljährlich einen Bericht, der eine Synthese der in diesem Vierteljahr durchgeführten Verwaltungsvorgänge enthält, sowie einen Jahresgesamtbericht, wobei auf die im Berichtszeitraum gegebenen und für den folgenden Zeitraum anzunehmenden Marktbedingungen Bezug genommen wird. Die Berichte werden den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums übermittelt.”

4.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU ANLAGE A DES ANHANGS III DES BESCHLUSSES BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER MEHRJÄHRIGEN TECHNISCHEN LEITLINIEN FÜR DAS FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

“Die Kommission bestätigt, dass bei der nächsten Überarbeitung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl die von Portugal aufgeworfene Frage betreffend die Überarbeitung der Definition von Stahl in Anhang A erneut geprüft wird.”

5.

ERKLÄRUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

“Österreich und Spanien haben erklärt, dass dieser Beschluss den Abschluss bestimmter innerstaatlicher Verfahren voraussetzt.

Daher gilt, dass dieser Beschluss erst dann für Österreich und Spanien wirksam wird, wenn sie dem Präsidenten des Rates den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.”

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