Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/PB-ARIANE/LXXXV/Dec. 1 (Final), rev. 5 vom 4. Dezember 1987 über das Entwicklungsprogramm Ariane-5;
GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation am 24. Juni 1993 angenommene und am 28. September 1995 sowie am 19. Oktober 2000 ergänzte Entschließung ESA/C/CIX/Res.2 (Final), rev. 2 (Final) über die Finanzierung des CSG im Zeitraum 1993-2001;
GESTÜTZT auf das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Abkommen zwischen der französischen Regierung und der Organisation über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) (1993-2000);
GESTÜTZT auf die vom Rat der Organisation am 28. September 1995 angenommene und am 16. Dezember 1997 sowie am 10. Mai 1999 geänderte Entschließung ESA/C/CXXI/Res. 2, rev. 3 (Final) über das Entgelt für die Benutzung des CSG;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Arianespace-Gruppe gegenwärtig aus den französischen Gesellschaften Arianespace Participation S.A. mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne, Frankreich) und Arianespace S.A. (im Folgenden als „Arianespace“ bezeichnet) mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne, Frankreich) besteht und dass sich die Aktien dieser Gesellschaften im Besitz europäischer Einrichtungen einschließlich der an der Fertigung der Ariane-Träger mitwirkenden Firmen befinden –
Geschehen zu Paris am 7. Juni 2001 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern beglaubigte Abschriften.
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4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968