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20002344 AT

Kulturelle Zusammenarbeit (China)

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern und eine umfassende Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen zu unterstützen.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

(1) Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit ein, die alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Volksrepublik China tagt. Abgesehen von den turnusmäßigen Tagungen kann diese gemischte Kommission von jeder Vertragspartei einberufen werden. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens erarbeitet die gemischte Kommission jeweils ein Kultur- und Bildungsaustauschprogramm für die nächsten drei Jahre, dessen Inhalt die konkreten Austauschprojekte, die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die betreffenden organisatorischen und finanziellen Bedingungen einschließt.

Darüber hinaus zieht die gemischte Kommission Bilanz über die Durchführung des jeweils auslaufenden Kultur- und Bildungsaustauschprogramms.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch und die Zusammenarbeit der Künstler und künstlerischen Einrichtungen beider Länder in den Bereichen Literatur, Theater, Musik, Tanz, Verlagswesen, Fotografie und in anderen Bereichen.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien werden sich rechtzeitig über nationale und internationale große Kulturveranstaltungen im eigenen Land informieren und Kulturdelegationen der anderen Vertragspartei zur aktiven Teilnahme ermutigen.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien begrüßen die großen Kulturveranstaltungen von einem Land im jeweils anderen Land und bemühen sich, im Rahmen ihrer gegebenen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Teilnahme von Kunstensembles an diesen Veranstaltungen zu erleichtern.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Ausstellungssektor und ermutigen den Personenaustausch beider Länder auf dem Gebiet der bildenden Kunst.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Denkmalschutzeinrichtungen, Museen, Bibliotheken und Archiven beider Länder und ermutigen den direkten Austausch von entsprechenden Fachleuten.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch und die Zusammenarbeit in den Bereichen Filmwesen, Rundfunk und Fernsehen.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Journalisten und Presseorganen beider Länder.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bildungsbereich den Austausch und die Zusammenarbeit wie folgt durchzuführen

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Personen- und Informationsaustausch zwischen Jugendorganisationen beider Länder.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit im Bereich des Sportes und ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Sportorganisationen beider Länder sowie zum Austausch von Informationsmaterial und von Dokumentationen auf diesem Gebiet.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der zur Realisierung der Kultur- und Bildungsaustauschprogramme entsendeten Personen schaffen.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die Durchführung anderer Austauschprojekte in den Bereichen Kultur und Bildung, die den gleichen Zielen wie dieses Abkommen dienen.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Bundesrecht Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweils erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Dieses Abkommen ist am 30. November 2001 in Wien in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterzeichnet worden.

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