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20002308 AT

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

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Kurztitel

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 441/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.11.2004

Abkürzung

SchäHöV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung – SchäHöV)

StF: BGBl. II Nr. 441/2002 [CELEX-Nr.: 376L0895, 379L0700, 380L0428, 381L0036, 382L0528, 386L0362, 386L0363, 388L0298, 390L0642, 393L0057, 393L0058, 394L0029, 394L0030, 395L0038, 395L0039, 395L0061, 396L0032, 396L0033, 397L0041, 398L0082, 399L0039, 399L0050, 399L0071, 300L0024, 300L0042, 300L0048, 300L0057, 300L0058, 300L0081, 300L0082, 32001L0035, 32001L0039, 32001L0048, 32001L0057, 32002L0005, 32002L0023]

Änderung

BGBl. II Nr. 552/2003 [CELEX-Nrn.: 32002L0042, 32002L0063, 32002L0066, 32002L0071, 32002L0076, 32002L0079, 32002L0097, 32002L0100, 32003L0060, 32003L0062 und 32003L0069]

BGBl. II Nr. 434/2004 [CELEX-Nr.: 32003L0113, 32003L0118, 32004L0002, 32004L0059, 32004L0061, 32004L0095]

BGBl. II Nr. 166/2005 [CELEX-Nr.: 32004L115]

BGBl. II Nr. 130/2006 [CELEX-Nr.: 32004L0095, 32005L0037, 32005L0046, 32005L0048, 32005L0070, 32005L0074, 32005L0076, 32006L0004, 32006L0009]

BGBl. II Nr. 74/2007 [CELEX-Nr.: 32006L0030, 32006L0053, 32006L0059, 32006L0060, 32006L0061, 32006L0062, 32006L0092, 32007L0007, 32007L0008, 32007L0009, 32007L0011, 32007L0012]

BGBl. II Nr. 68/2008 [CELEX-Nr. 32006L0141]

BGBl. II Nr. 175/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 434/2004 lautet: „Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:...“, richtig wäre: „Der Klammerausdruck im Titel lautet:...“.

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20002308

Dokumentnummer

NOR30004113

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

(Anm.: Anlage 1A samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Stoff *)

Chemische Bezeichnung

Acrylnitril

Acrylnitril

Azobenzol

Azobenzol

Cyhexatin 1)

Tricyclohexylzinnhydroxid

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40037172/image001.png

insgesamt

Azocyclotin 1)

1-Tricyclohexyl-stannyl-

berechnet

1,2,4-triazol

als

Dicyclohexylzinnoxid

Cyhexatin

Dibromchlorpropan

Dibromchlorpropan

Dichloran

2,6-Dichlor-4-nitro-anilin

Ethylenchlorhydrin

Ethylenchlorhydrin

Ethylenoxid

Ethylenoxid

Fluoressigsäure, ihre Verbindungen und Derivate

Fluoressigsäure

Isobenzan

1,3,4,5,6,7,8,8-Octachlor-1,3,3a,4,7,7a-hexahydro-

4,7-endo-methano-isobenzofuran

Isodrin

1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-

1,4-endo-5,8-endo-dimethano-naphthalin

Kelevan

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40037172/image002.png

5-Ethyl-[1,1a,3,3a,4,

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40037172/image003.png

einschließlich

5,5,5a,5b,6-decachlor-

octahydro-2-hydroxy-

insgesamt

Chlordecone

1,3,4-metheno-(1H)-

berechnet

(Kepone)

cyclobuta(c,d)-pentalen-

als

2-yl]-lävulinat

Kelevan

Decachlor-pentacyclo-

(5,2,1,02,6,03,9,

05,8)decanon-4

Leptophos

O-(4-Brom-2,5-dichlorphenyl-O-methyl-phenyl-

phosphonothionat

Mofamquat 1)

1,1′-bis-(3,5-Dimethylmorpholino-carbonyl-

methyl)-4,4-bipyridinium-Salze

Nitralin

4-(Methylsulfonyl)-2,6-dinitro-N,N-dipropyl-anilin

Nitropyrin

2-Chlor-6-trichlormethyl-pyridin

Pentachlorphenol 1)

Pentachlorphenol

Quintozen 1)

Pentachlornitrobenzol

Rhodandinitrobenzol

2,4-Dinitrophenyl-thiocyanat

Trichlorethylen

Trichlorethlyen

_________________

1) Bei den mit 1) bezeichneten Stoffen bleiben Werte bis zu 0,05 mg/kg unberücksichtigt, bei allen anderen Stoffen bleiben Werte bis zu 0,01 mg/kg unberücksichtigt.

*) ISO (Internationale Organisation für Standardisierung)-Bezeichnung.

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

(Anm.: Anlage 2 samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Anm.

Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die normalerweise nicht konsumiert werden.

Anm.

Anm.

Anm.

Anm.

Anm.

Anm.

Geräte zur Entnahme von Körnern 6), Hülsenfrüchten 7) und Tee 8) sind in ISO-Empfehlungen, Geräte zur Entnahme von Milcherzeugnissen 9) von der IDF vorgegeben.

Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind

a) Fleisch und Geflügel

Partie unverdächtig

1

Partie verdächtig

Siehe Tabelle 2

b) Andere Erzeugnisse

1 (eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsverfahren gemischt werden)

Bei Erzeugnissen, die aus großen Einheiten bestehen und bei denen es sich ausschließlich um primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs handelt, sollte die Mindestanzahl Primärproben der Mindestanzahl Einheiten entsprechen, die für die Laborprobe erforderlich sind (vgl. Tabelle 4)

entweder

Gewicht der Partie (in kg)

50

3

50 bis 500

5

500

10

Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind

oder

Anzahl Dosen, Kartons oder sonstiger Behältnisse in der Partie

1 bis 25

1

26 bis 100

5

100

10

Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie

Mindestanzahl Proben (no), die erforderlich sind, um MRL-Überschreitungen nachzuweisen mit einer Wahrscheinlichkeit von

%

90%

95%

99%

90

1

–

2

80

–

2

3

70

2

3

4

60

3

4

5

50

4

5

7

40

5

6

9

35

6

7

11

30

7

9

13

25

9

11

17

20

11

14

21

15

19

15

29

10

22

29

44

5

45

59

90

1

231

299

459

0,5

460

598

919

0,1

2 301

2 995

4 603

Anm.

n = no/((1 + (no – 1))/N)

1 – p = (1 – i)n

berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht.

Warenklassifizierung

Beispiele

Art der zu entnehmenden Primärprobe

Mindestgröße der einzelnen Laborproben

Teil 1

Fleisch von Säugetieren, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere

Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der Rückstandswerte für fettlösliche Pestizide sind Proben

1.1.

Große Säugetiere, ganzer Tierkörper oder Tierkörperhälfte, in der Regel ≥ 10 kg

Rinder, Schafe, Schweine

Zwerchfell, ganz oder Teile davon, gegebenenfalls ergänzt durch Zervikalmuskel

0,5 kg

1.2.

Kleine Säugetiere, ganzer Tierkörper

Kaninchen

Ganze Tierkörper oder Hinterviertel

0,5 kg

nach dem Enthäuten und Entbeinen

1.3.

Fleischteile von Säugetieren in losem Gebinde, frisch/gekühlt/gefroren, auch verpackt

Viertel, Koteletts, Steaks, Schultern

Ganze Einheit(en) oder Portion einer großen Einheit

0,5 kg

nach dem Entbeinen

1.4.

Fleischteile von Säugetieren, in losem Gebinde, gefroren

Viertel, Koteletts

Entweder gefrorener Querschnitt eines Containers oder Gesamtheit (oder Portionen) einzelner Fleischteile

0,5 kg

nach dem Entbeinen

1.5.

Fische

0,5 kg

essbarer Anteil

1.6.

Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere

0,5 kg

essbarer Anteil

Teil 2

Säugetierfette, einschließlich Tierkörperfette

Anm.: Gemäß Teil 2.1, 2.2 und 2.3 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der

2.1.

Große Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, in der Regel ≥ 10 kg

Rinder, Schafe, Schweine

Nieren-, Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier

0,5 kg

2.2.

Kleine Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, 10 kg

Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier

0,5 kg

2.3.

Säugetiereteilstücke

Beine, Koteletts, Steaks

Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten,

oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r)

0,5 kg

2 kg

2.4.

Säugetierfettgewebe, in losem Gebinde

Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen

0,5 kg

Teil 3

Genießbare Nebenprodukte von Säugetieren

3.1.

Leber frisch, gekühlt, gefroren

Ganze Leber(n) oder Leberteil

0,4 kg

3.2.

Nieren frisch, gekühlt, gefroren

1 oder beide Nieren von 1 oder 2 Tieren

0,2 kg

3.3.

Herz frisch, gekühlt, gefroren

Ganze(s) Herz(en) oder, bei großen Herzen, lediglich Portion der Herzkammer

0,4 kg

3.4.

Andere Nebenprodukte von Säugetieren frisch, gekühlt, gefroren

Ganze oder Teil einer Einheit von 1 oder mehreren Tieren, oder Querschnitt aus dem lose gefrorenen Erzeugnis

0,5 kg

Teil 4

Geflügelfleisch

Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der MRLs für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß

4.1.

Großer Schlachtkörper 2 kg

Puten, Gänse, Hähne, Kapaune und Enten

Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch

0,5 kg

nach dem Enthäuten und Entbeinen

4.2.

mittelgroßer Schlachtkörper

500 g bis 2 kg

Hennen, Perlhühner, Junghühner

Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch von mindestens 3 Tieren

0,5 kg

nach dem Enthäuten und Entbeinen

4.3.

kleiner Schlachtkörper 500 g

Wachteln, Tauben

Schlachtkörper von mindestens 6 Tieren

0,2 kg

Muskelgewebe

4.4.

Geflügelteile frisch, gekühlt, gefroren Einzel- oder Großhandelspackung

Läufe, Viertel, Brüste und Flügel

Abgepackte Einheiten oder Einzeleinheiten

0,5 kg

nach dem Enthäuten und Entbeinen

Teil 5

Geflügelfette, einschließlich Schlachtkörperfett

Anm.: Gemäß Teil 5.1 und 5.2 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der

5.1.

Geflügel, bei der Schlachtung, ganzer Schlachtkörper oder Schlachtkörperhäfte

Hühner, Puten

Bauchfetteinheiten von mindestens 3 Tieren

0,5 kg

5.2.

Geflügelteilstücke

Läufe, Brustmuskel

Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder

ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) Einheit(en), bei denen sich das Fett nicht abschneiden lässt

0,5 kg

2 kg

5.3.

Geflügelfettgewebe, in losem Gebinde

Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen

0,5 kg

Teil 6

Genießbare Nebenprodukte von Geflügel

6.1.

Genießbare Nebenprodukte, ausgenommen Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse

Einheiten von mindestens 6 Tieren, oder Querschnitt aus einem Container

0,2 kg

6.2.

Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse

Einheit von 1 Tier oder aus 1 Container

0,05 kg

Teil 7

Getrocknetes Fleisch

Verarbeitete tierische Fette, einschließlich ausgeschmolzene oder extrahierte Fette

(Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart

(Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs; ein Lebensmittel, das sowohl aus Zutaten pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs besteht, kann hier eingereiht werden, wenn die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegen

7.1.

Säugetier oder Geflügel, zerkleinert, gegart, eingedost, getrocknet, ausgeschmolzen, oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse aus mehreren Bestandteilen

Schinken, Wurst, Rinderhack, Hühnerpastete

Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden)

0,5 kg oder 2 kg wenn Fettgehalt 5%

7.2.

Fischerzeugnisse

Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden)

0,5 kg

Warenklassifizierung

Beispiele

Art der zu entnehmenden Primärprobe

Mindestgröße der einzelnen Laborproben

Teil 1

Frisches Obst

Frisches Gemüse, einschließlich Kartoffeln und Zuckerrüben, jedoch ausgenommen Kräuter

1.1.

Kleine Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 g

Beeren, Erbsen, Oliven

Ganze Einheiten oder Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

1 kg

1.2.

Mittelgroße Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 bis 250 g

Äpfel, Orangen

Ganze Einheiten

1 kg

(mindestens 10 Einheiten)

1.3.

Große Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 250 g

Kohlköpfe, Gurken, Trauben (Büschel)

Ganze Einheit(en)

2 kg

(mindestens 5 Einheiten)

Teil 2

Hülsenfrüchte

Bohnen, getrocknet; Erbsen, getrocknet

1 kg

Getreidekörner

Reis, Weizen

1 kg

Baumnüsse

ausgenommen Kokosnüsse

1 kg

Kokosnüsse

5 Einheiten

Ölsaaten

Erdnüsse

0,5 kg

Saaten für Getränke und Süßigkeiten

Kaffeebohnen

0,5 kg

Teil 3

Kräuter

frische Petersilie

Ganze Einheiten

0,5 kg

andere, frisch

0,2 kg

(für getrocknete Kräuter siehe Teil 4 dieser Tabelle)

Gewürze

getrocknet

Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,1 kg

Teil 4

Trockenobst, Trockengemüse, Trockengewürze, Hopfen, gemahlene Getreideerzeugnisse

Tees, Kräutertees, Pflanzenöle, Säfte und verschiedene Erzeugnisse wie verarbeitete Oliven und Zitrusmelasse

(Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart

Aus mehreren Zutaten hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten tierischen Ursprungs, soweit die Zutat(en) pflanzlichen Ursprungs überwiegt(-en), Brotwaren und andere gegarte Getreideerzeugnisse

4.1.

Erzeugnisse mit hohem Einheitswert

Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,1 kg 10)

4.2.

feste Erzeugnisse mit geringem Volumen

Hopfen, Tee, Kräutertee

Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,2 kg

4.3.

Andere feste Erzeugnisse

Brot, Mehl, Trockenobst

Packungen oder andere ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,5 kg

4.4.

Flüssigerzeugnisse

Pflanzliche Öle, Säfte

Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,5 l bzw. 0,5 kg

Warenklassifizierung

Beispiele

Art der zu entnehmenden Primärprobe

Mindestgröße der einzelnen Laborproben

Teil 1

Geflügeleier

1.1.

Eier, ausgenommen Wachteleier und Ähnliches

Ganze Eier

12 ganze Hühnereier, 6 ganze Gänse- oder Enteneier

1.2.

Wachteleier und Ähnliches

Ganze Eier

24 ganze Eier

Teil 2

Milch

Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,5 l

Teil 2a

Honig

Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,5 kg

Teil 3

Milcherzeugnisse wie Magermilch, Kondensmilch und Milchpulver

Milchfette, Erzeugnisse wie Butter, Butterfett, Rahm, Rahmpulver, Kasein usw.

(Aus einer Zutat) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse wie Joghurt, Käse

(Aus mehreren Zutaten) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse [einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs, soweit die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegt(-en)] wie verarbeitete Käseprodukte, Käsezubereitungen, Joghurt mit Geschmackszusatz, gesüßte Kondensmilch

3.1.

Flüssigmilch, Milchpulver, Kondensmilch und -sahne, Milcheis, Rahm, Joghurt

Abgepackte Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en)

0,5 l (flüssig)

bzw.

0,5 kg (fest)

3.2.

Butter und Butterfett

Butter, Molkenbutter, fettarmes Butterfett enthaltende Aufstriche, wasserfreies Butterfett, wasserfreies Milchfett

Abgepackte Einheit(en), ganz oder Teile davon, oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en)

0,2 kg

bzw.

0,2 l

3.3.

Käse, einschließlich Schmelzkäse

Einheiten von 0,3 kg oder mehr

Ganze Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät geschnittene Einheit(en)

0,5 kg

Einheiten 0,3 kg

0,3 kg

Anm. Bei Käse mit rundem Boden sollten die Proben durch zwei vom Mittelpunkt ausgehende

3.4.

Flüssige, gefrorene oder getrocknete Eiprodukte

Mit einem Probenahmegerät unter keimfreien Bedingungen entnommene Einheit(en)

0,5 kg

______________

1) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).

2) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.

3) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.

4) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.

5) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.

6) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).

7) Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.

8) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.

9) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.

10) Von außergewöhnlich hochwertigen Erzeugnissen können kleinere Laborproben entnommen werden. In diesem Fall sollten jedoch die Gründe für diese Entscheidung im Probenahmeprotokoll festgehalten werden.

11) Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten.

12) Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe Internet-Website der Kommission.

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.

(3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.

(4) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 1 A nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.

(3) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 2 nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen.

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.

(3) Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zu beachten.

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus anderen Ursprungsmitgliedstaaten (Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Nicht-EWR-Staaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse

(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten ab Meldung zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

§ 10. (1) Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden

(2) Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.

(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2007, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2006, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden

(3) Lebensmittel müssen spätestens ab dem nachstehenden Datum der jeweils genannten Richtlinie entsprechen

Bundesrecht Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

(2) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 441/2002 und BGBl. II Nr. 130/2006 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998 S 18, notifiziert.

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