Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Inhaltsübersicht (15)
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Kurztitel
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.11.2004
Abkürzung
SchäHöV
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung – SchäHöV)
StF: BGBl. II Nr. 441/2002 [CELEX-Nr.: 376L0895, 379L0700, 380L0428, 381L0036, 382L0528, 386L0362, 386L0363, 388L0298, 390L0642, 393L0057, 393L0058, 394L0029, 394L0030, 395L0038, 395L0039, 395L0061, 396L0032, 396L0033, 397L0041, 398L0082, 399L0039, 399L0050, 399L0071, 300L0024, 300L0042, 300L0048, 300L0057, 300L0058, 300L0081, 300L0082, 32001L0035, 32001L0039, 32001L0048, 32001L0057, 32002L0005, 32002L0023]
Änderung
BGBl. II Nr. 552/2003 [CELEX-Nrn.: 32002L0042, 32002L0063, 32002L0066, 32002L0071, 32002L0076, 32002L0079, 32002L0097, 32002L0100, 32003L0060, 32003L0062 und 32003L0069]
BGBl. II Nr. 434/2004 [CELEX-Nr.: 32003L0113, 32003L0118, 32004L0002, 32004L0059, 32004L0061, 32004L0095]
BGBl. II Nr. 166/2005 [CELEX-Nr.: 32004L115]
BGBl. II Nr. 130/2006 [CELEX-Nr.: 32004L0095, 32005L0037, 32005L0046, 32005L0048, 32005L0070, 32005L0074, 32005L0076, 32006L0004, 32006L0009]
BGBl. II Nr. 74/2007 [CELEX-Nr.: 32006L0030, 32006L0053, 32006L0059, 32006L0060, 32006L0061, 32006L0062, 32006L0092, 32007L0007, 32007L0008, 32007L0009, 32007L0011, 32007L0012]
BGBl. II Nr. 68/2008 [CELEX-Nr. 32006L0141]
BGBl. II Nr. 175/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Anmerkung
Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 434/2004 lautet: „Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:...“, richtig wäre: „Der Klammerausdruck im Titel lautet:...“.
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20002308
Dokumentnummer
NOR30004113
(Anm.: Anlage 1A samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.)
Stoff *)
Chemische Bezeichnung
Acrylnitril
Acrylnitril
Azobenzol
Azobenzol
Cyhexatin 1)
Tricyclohexylzinnhydroxid
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40037172/image001.png
insgesamt
Azocyclotin 1)
1-Tricyclohexyl-stannyl-
berechnet
1,2,4-triazol
als
Dicyclohexylzinnoxid
Cyhexatin
Dibromchlorpropan
Dibromchlorpropan
Dichloran
2,6-Dichlor-4-nitro-anilin
Ethylenchlorhydrin
Ethylenchlorhydrin
Ethylenoxid
Ethylenoxid
Fluoressigsäure, ihre Verbindungen und Derivate
Fluoressigsäure
Isobenzan
1,3,4,5,6,7,8,8-Octachlor-1,3,3a,4,7,7a-hexahydro-
4,7-endo-methano-isobenzofuran
Isodrin
1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-
1,4-endo-5,8-endo-dimethano-naphthalin
Kelevan
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40037172/image002.png
5-Ethyl-[1,1a,3,3a,4,
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40037172/image003.png
einschließlich
5,5,5a,5b,6-decachlor-
octahydro-2-hydroxy-
insgesamt
Chlordecone
1,3,4-metheno-(1H)-
berechnet
(Kepone)
cyclobuta(c,d)-pentalen-
als
2-yl]-lävulinat
Kelevan
Decachlor-pentacyclo-
(5,2,1,02,6,03,9,
05,8)decanon-4
Leptophos
O-(4-Brom-2,5-dichlorphenyl-O-methyl-phenyl-
phosphonothionat
Mofamquat 1)
1,1′-bis-(3,5-Dimethylmorpholino-carbonyl-
methyl)-4,4-bipyridinium-Salze
Nitralin
4-(Methylsulfonyl)-2,6-dinitro-N,N-dipropyl-anilin
Nitropyrin
2-Chlor-6-trichlormethyl-pyridin
Pentachlorphenol 1)
Pentachlorphenol
Quintozen 1)
Pentachlornitrobenzol
Rhodandinitrobenzol
2,4-Dinitrophenyl-thiocyanat
Trichlorethylen
Trichlorethlyen
_________________
1) Bei den mit 1) bezeichneten Stoffen bleiben Werte bis zu 0,05 mg/kg unberücksichtigt, bei allen anderen Stoffen bleiben Werte bis zu 0,01 mg/kg unberücksichtigt.
*) ISO (Internationale Organisation für Standardisierung)-Bezeichnung.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
(Anm.: Anlage 2 samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.)
§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.
Anm.
Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die normalerweise nicht konsumiert werden.
Anm.
Anm.
Anm.
Anm.
Anm.
Anm.
Geräte zur Entnahme von Körnern 6), Hülsenfrüchten 7) und Tee 8) sind in ISO-Empfehlungen, Geräte zur Entnahme von Milcherzeugnissen 9) von der IDF vorgegeben.
Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind
a) Fleisch und Geflügel
Partie unverdächtig
1
Partie verdächtig
Siehe Tabelle 2
b) Andere Erzeugnisse
1 (eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsverfahren gemischt werden)
Bei Erzeugnissen, die aus großen Einheiten bestehen und bei denen es sich ausschließlich um primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs handelt, sollte die Mindestanzahl Primärproben der Mindestanzahl Einheiten entsprechen, die für die Laborprobe erforderlich sind (vgl. Tabelle 4)
entweder
Gewicht der Partie (in kg)
50
3
50 bis 500
5
500
10
Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind
oder
Anzahl Dosen, Kartons oder sonstiger Behältnisse in der Partie
1 bis 25
1
26 bis 100
5
100
10
Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie
Mindestanzahl Proben (no), die erforderlich sind, um MRL-Überschreitungen nachzuweisen mit einer Wahrscheinlichkeit von
%
90%
95%
99%
90
1
–
2
80
–
2
3
70
2
3
4
60
3
4
5
50
4
5
7
40
5
6
9
35
6
7
11
30
7
9
13
25
9
11
17
20
11
14
21
15
19
15
29
10
22
29
44
5
45
59
90
1
231
299
459
0,5
460
598
919
0,1
2 301
2 995
4 603
Anm.
n = no/((1 + (no – 1))/N)
1 – p = (1 – i)n
berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht.
Warenklassifizierung
Beispiele
Art der zu entnehmenden Primärprobe
Mindestgröße der einzelnen Laborproben
Teil 1
Fleisch von Säugetieren, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere
Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der Rückstandswerte für fettlösliche Pestizide sind Proben
1.1.
Große Säugetiere, ganzer Tierkörper oder Tierkörperhälfte, in der Regel ≥ 10 kg
Rinder, Schafe, Schweine
Zwerchfell, ganz oder Teile davon, gegebenenfalls ergänzt durch Zervikalmuskel
0,5 kg
1.2.
Kleine Säugetiere, ganzer Tierkörper
Kaninchen
Ganze Tierkörper oder Hinterviertel
0,5 kg
nach dem Enthäuten und Entbeinen
1.3.
Fleischteile von Säugetieren in losem Gebinde, frisch/gekühlt/gefroren, auch verpackt
Viertel, Koteletts, Steaks, Schultern
Ganze Einheit(en) oder Portion einer großen Einheit
0,5 kg
nach dem Entbeinen
1.4.
Fleischteile von Säugetieren, in losem Gebinde, gefroren
Viertel, Koteletts
Entweder gefrorener Querschnitt eines Containers oder Gesamtheit (oder Portionen) einzelner Fleischteile
0,5 kg
nach dem Entbeinen
1.5.
Fische
0,5 kg
essbarer Anteil
1.6.
Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere
0,5 kg
essbarer Anteil
Teil 2
Säugetierfette, einschließlich Tierkörperfette
Anm.: Gemäß Teil 2.1, 2.2 und 2.3 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der
2.1.
Große Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, in der Regel ≥ 10 kg
Rinder, Schafe, Schweine
Nieren-, Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier
0,5 kg
2.2.
Kleine Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, 10 kg
Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier
0,5 kg
2.3.
Säugetiereteilstücke
Beine, Koteletts, Steaks
Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten,
oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r)
0,5 kg
2 kg
2.4.
Säugetierfettgewebe, in losem Gebinde
Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen
0,5 kg
Teil 3
Genießbare Nebenprodukte von Säugetieren
3.1.
Leber frisch, gekühlt, gefroren
Ganze Leber(n) oder Leberteil
0,4 kg
3.2.
Nieren frisch, gekühlt, gefroren
1 oder beide Nieren von 1 oder 2 Tieren
0,2 kg
3.3.
Herz frisch, gekühlt, gefroren
Ganze(s) Herz(en) oder, bei großen Herzen, lediglich Portion der Herzkammer
0,4 kg
3.4.
Andere Nebenprodukte von Säugetieren frisch, gekühlt, gefroren
Ganze oder Teil einer Einheit von 1 oder mehreren Tieren, oder Querschnitt aus dem lose gefrorenen Erzeugnis
0,5 kg
Teil 4
Geflügelfleisch
Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der MRLs für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß
4.1.
Großer Schlachtkörper 2 kg
Puten, Gänse, Hähne, Kapaune und Enten
Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch
0,5 kg
nach dem Enthäuten und Entbeinen
4.2.
mittelgroßer Schlachtkörper
500 g bis 2 kg
Hennen, Perlhühner, Junghühner
Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch von mindestens 3 Tieren
0,5 kg
nach dem Enthäuten und Entbeinen
4.3.
kleiner Schlachtkörper 500 g
Wachteln, Tauben
Schlachtkörper von mindestens 6 Tieren
0,2 kg
Muskelgewebe
4.4.
Geflügelteile frisch, gekühlt, gefroren Einzel- oder Großhandelspackung
Läufe, Viertel, Brüste und Flügel
Abgepackte Einheiten oder Einzeleinheiten
0,5 kg
nach dem Enthäuten und Entbeinen
Teil 5
Geflügelfette, einschließlich Schlachtkörperfett
Anm.: Gemäß Teil 5.1 und 5.2 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der
5.1.
Geflügel, bei der Schlachtung, ganzer Schlachtkörper oder Schlachtkörperhäfte
Hühner, Puten
Bauchfetteinheiten von mindestens 3 Tieren
0,5 kg
5.2.
Geflügelteilstücke
Läufe, Brustmuskel
Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder
ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) Einheit(en), bei denen sich das Fett nicht abschneiden lässt
0,5 kg
2 kg
5.3.
Geflügelfettgewebe, in losem Gebinde
Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen
0,5 kg
Teil 6
Genießbare Nebenprodukte von Geflügel
6.1.
Genießbare Nebenprodukte, ausgenommen Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse
Einheiten von mindestens 6 Tieren, oder Querschnitt aus einem Container
0,2 kg
6.2.
Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse
Einheit von 1 Tier oder aus 1 Container
0,05 kg
Teil 7
Getrocknetes Fleisch
Verarbeitete tierische Fette, einschließlich ausgeschmolzene oder extrahierte Fette
(Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart
(Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs; ein Lebensmittel, das sowohl aus Zutaten pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs besteht, kann hier eingereiht werden, wenn die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegen
7.1.
Säugetier oder Geflügel, zerkleinert, gegart, eingedost, getrocknet, ausgeschmolzen, oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse aus mehreren Bestandteilen
Schinken, Wurst, Rinderhack, Hühnerpastete
Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden)
0,5 kg oder 2 kg wenn Fettgehalt 5%
7.2.
Fischerzeugnisse
Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden)
0,5 kg
Warenklassifizierung
Beispiele
Art der zu entnehmenden Primärprobe
Mindestgröße der einzelnen Laborproben
Teil 1
Frisches Obst
Frisches Gemüse, einschließlich Kartoffeln und Zuckerrüben, jedoch ausgenommen Kräuter
1.1.
Kleine Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 g
Beeren, Erbsen, Oliven
Ganze Einheiten oder Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten
1 kg
1.2.
Mittelgroße Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 bis 250 g
Äpfel, Orangen
Ganze Einheiten
1 kg
(mindestens 10 Einheiten)
1.3.
Große Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 250 g
Kohlköpfe, Gurken, Trauben (Büschel)
Ganze Einheit(en)
2 kg
(mindestens 5 Einheiten)
Teil 2
Hülsenfrüchte
Bohnen, getrocknet; Erbsen, getrocknet
1 kg
Getreidekörner
Reis, Weizen
1 kg
Baumnüsse
ausgenommen Kokosnüsse
1 kg
Kokosnüsse
5 Einheiten
Ölsaaten
Erdnüsse
0,5 kg
Saaten für Getränke und Süßigkeiten
Kaffeebohnen
0,5 kg
Teil 3
Kräuter
frische Petersilie
Ganze Einheiten
0,5 kg
andere, frisch
0,2 kg
(für getrocknete Kräuter siehe Teil 4 dieser Tabelle)
Gewürze
getrocknet
Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten
0,1 kg
Teil 4
Trockenobst, Trockengemüse, Trockengewürze, Hopfen, gemahlene Getreideerzeugnisse
Tees, Kräutertees, Pflanzenöle, Säfte und verschiedene Erzeugnisse wie verarbeitete Oliven und Zitrusmelasse
(Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart
Aus mehreren Zutaten hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten tierischen Ursprungs, soweit die Zutat(en) pflanzlichen Ursprungs überwiegt(-en), Brotwaren und andere gegarte Getreideerzeugnisse
4.1.
Erzeugnisse mit hohem Einheitswert
Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten
0,1 kg 10)
4.2.
feste Erzeugnisse mit geringem Volumen
Hopfen, Tee, Kräutertee
Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten
0,2 kg
4.3.
Andere feste Erzeugnisse
Brot, Mehl, Trockenobst
Packungen oder andere ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten
0,5 kg
4.4.
Flüssigerzeugnisse
Pflanzliche Öle, Säfte
Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten
0,5 l bzw. 0,5 kg
Warenklassifizierung
Beispiele
Art der zu entnehmenden Primärprobe
Mindestgröße der einzelnen Laborproben
Teil 1
Geflügeleier
1.1.
Eier, ausgenommen Wachteleier und Ähnliches
Ganze Eier
12 ganze Hühnereier, 6 ganze Gänse- oder Enteneier
1.2.
Wachteleier und Ähnliches
Ganze Eier
24 ganze Eier
Teil 2
Milch
Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten
0,5 l
Teil 2a
Honig
Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten
0,5 kg
Teil 3
Milcherzeugnisse wie Magermilch, Kondensmilch und Milchpulver
Milchfette, Erzeugnisse wie Butter, Butterfett, Rahm, Rahmpulver, Kasein usw.
(Aus einer Zutat) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse wie Joghurt, Käse
(Aus mehreren Zutaten) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse [einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs, soweit die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegt(-en)] wie verarbeitete Käseprodukte, Käsezubereitungen, Joghurt mit Geschmackszusatz, gesüßte Kondensmilch
3.1.
Flüssigmilch, Milchpulver, Kondensmilch und -sahne, Milcheis, Rahm, Joghurt
Abgepackte Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en)
0,5 l (flüssig)
bzw.
0,5 kg (fest)
3.2.
Butter und Butterfett
Butter, Molkenbutter, fettarmes Butterfett enthaltende Aufstriche, wasserfreies Butterfett, wasserfreies Milchfett
Abgepackte Einheit(en), ganz oder Teile davon, oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en)
0,2 kg
bzw.
0,2 l
3.3.
Käse, einschließlich Schmelzkäse
Einheiten von 0,3 kg oder mehr
Ganze Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät geschnittene Einheit(en)
0,5 kg
Einheiten 0,3 kg
0,3 kg
Anm. Bei Käse mit rundem Boden sollten die Proben durch zwei vom Mittelpunkt ausgehende
3.4.
Flüssige, gefrorene oder getrocknete Eiprodukte
Mit einem Probenahmegerät unter keimfreien Bedingungen entnommene Einheit(en)
0,5 kg
______________
1) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).
2) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
3) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
4) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
5) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.
6) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).
7) Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
8) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
9) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
10) Von außergewöhnlich hochwertigen Erzeugnissen können kleinere Laborproben entnommen werden. In diesem Fall sollten jedoch die Gründe für diese Entscheidung im Probenahmeprotokoll festgehalten werden.
11) Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten.
12) Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe Internet-Website der Kommission.
§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
(4) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 1 A nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.
§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 2 nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.
§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen.
§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.
(3) Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zu beachten.
§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus anderen Ursprungsmitgliedstaaten (Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Nicht-EWR-Staaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse
(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten ab Meldung zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.
§ 10. (1) Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden
(2) Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.
§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.
(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2007, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2006, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden
(3) Lebensmittel müssen spätestens ab dem nachstehenden Datum der jeweils genannten Richtlinie entsprechen
§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
(2) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 441/2002 und BGBl. II Nr. 130/2006 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998 S 18, notifiziert.