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20002282 AT

Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

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Kurztitel

Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 409/2002

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

StF: BGBl. II Nr. 409/2002

Änderung

BGBl. II Nr. 246/2009

BGBl. II Nr. 493/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird verordnet

Bundesrecht Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als

Bundesrecht Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.

Bundesrecht Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und BGBl. II Nr. 248/1999 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2002 außer Kraft.

(2) § 1 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft; § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

(3) § 1 Z 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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