Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2002
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
StF: BGBl. III Nr. 227/2002
Änderung
BGBl. III Nr. 105/2008
BGBl. III Nr. 71/2012
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. Juli bzw. 2. August 2002 abgegeben; das Abkommen und das Protokoll treten daher gleichzeitig mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik, im weiteren Vertragsparteien genannt,
ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,
in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegen zu treten,
von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart
Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Innenministerium der Slowakischen Republik (im Weiteren nur mehr „Vertragsparteien“),
im Bestreben, die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt1, unterzeichnet in Wien am 20. Juni 2002, geändert und ergänzt durch das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen), unterzeichnet in Pressburg am 16. 2. 2012 zu erleichtern (im Weiteren nur mehr „Rückübernahmeabkommen“),
in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens,
haben Folgendes vereinbart
(1) Das Ersuchen um Rückübernahme einer Person gemäß Artikel 2 und Artikel 4 des Rückübernahmeabkommens hat Folgendes zu enthalten
(2) Das Rückübernahmeersuchen erfolgt unter Verwendung des Formblattes in Anhang 1 dieses Protokolls. Alle Felder müssen ausgefüllt sein, im Bedarfsfall durch den Hinweis „gegenstandslos“.
(3) Das Rückübernahmeersuchen ist mittels sicherer Verbindungsmittel, insbesondere per Fax oder E-Mail, direkt an die im Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behörden zu senden.
(4) Eine der Rückübernahme unterliegende Person wird erst nach der Zustimmung zur Übergabe oder nach fruchtlosem Ablauf der Fristen gemäß Artikel 3, 6 oder 7 des Rückübernahmeabkommens seitens der ersuchten Vertragspartei übergeben.
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen betrachtet, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegen kann.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch
(2) Durch die Vorlage der in Absatz 1 angeführten Dokumente wird der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet als bewiesen anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen nötig wären.
(3) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet wird glaubhaft gemacht durch
(4) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet wird als glaubhaft bewiesen betrachtet, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegen kann.
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten
(2) Das Ersuchen um Durchbeförderung erfolgt unter Verwendung des Formblattes im Anhang 2 des Protokolls. Alle Felder müssen ausgefüllt sein, im Bedarfsfall durch den Hinweis „gegenstandslos“.
(3) Das Ersuchen um Durchbeförderung ist mittels sicherer Verbindungsmittel, insbesondere per E-Mail oder Fax, direkt an die im Artikel 5 Abs. 1 dieses Protokolls benannten Behörden zu senden.
(4) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei hat das Ersuchen unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens, zu beantworten.
(1) Für das Versenden, den Empfang und die Bearbeitung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsersuchen sowie für die Lösung von Rechtsfragen und Streitfällen sind zuständig
(2) Die Vertragsparteien werden einander die Kontaktdaten der zuständigen Behörden unverzüglich und auf direktem Wege mitteilen, wie auch jedwede Änderung der Kontaktdaten.
(1) Die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen finden, soweit die zuständigen Behörden im Einzelfall nichts anderes vereinbaren, an folgenden Orten statt
(2) Die Vertragsparteien werden einander die Kontaktdaten der für Rückübernahme und Durchbeförderung bestimmten Orte unverzüglich auf direktem Wege mitteilen.
(1) Die mit der Rückübernahme und mit der Durchbeförderung von Personen verbundenen Kosten gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens hat die ersuchende Vertragspartei aufgrund der Rechnung zu erstatten, die aus den die aufgewendeten Kosten bestätigenden Belegen besteht. Die Erstattung erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Erhalt der Rechnung. Die Zahlung ist auf das von der ersuchten Vertragspartei in der Rechnung angeführte Konto zu überweisen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen mit Begleitung unter Beachtung der unumgänglichen und üblicherweise verwendeten Sicherheitsmaßnahmen und auf die kostengünstigste Art und Weise zu vollziehen.
Soweit nichts anderes vereinbart wird, kommunizieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls in slowakischer und deutscher Sprache.
Dieses Protokoll kann von den Vertragsparteien schriftlich im Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
Bevollmächtigte Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden in Beratungen, welche in Abstimmung mit den Bedürfnissen sowie über Vorschlag einer der Vertragsparteien stattfinden, die Erfüllung des Abkommens bewerten.
(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) unterzeichnet in Pressburg am 16. 2. 2012 in Kraft. Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.
(2) In Zeiträumen, in denen die Durchführung des Rückübernahmeabkommens ausgesetzt ist, wird dieses Protokoll nicht angewendet.
(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Gültigkeit dieses Protokolls endet drei (3) Monate ab Empfangsdatum der schriftlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei.
Geschehen zu Pressburg am 16. 2. 2012 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
_______________________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 227/2002 idF BGBl. III Nr. 105/2008.
Für Zwecke dieses Abkommens bedeuten
(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben.
(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt zu den gleichen Bedingungen
(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Falls die Staatsangehörigkeit einer Person nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 durch die ersuchte Vertragspartei festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei diese auf Ersuchen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei feststellen und bestätigen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das Ersatzreisedokument unverzüglich, längstens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, so wird die ersuchte Vertragspartei diese Tatsache der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert werden. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person
(2) Wurde der betroffenen Person eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum von den Behörden der Staaten beider Vertragsparteien ausgestellt, besteht die Verpflichtung zur Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei nur in dem Fall, dass die Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung oder des Visums, ausgestellt durch die ersuchte Vertragspartei, später abläuft als die Aufenthaltsgenehmigung oder das Visum, das der betroffenen Person von der ersuchenden Vertragspartei ausgestellt wurde.
(3) Die Rückübernahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch in dem Fall, dass die Gültigkeit der der betroffenen Person erteilten Aufenthaltsgenehmigung oder des Visums spätestens 12 (zwölf) Monate vor dem Datum der Einreichung des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist.
(4) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für
______________________________
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.
(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Überstellung dieser Person, so kann die Frist auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei um die Zeitdauer des Bestehens der rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse verlängert werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe schriftlich mitteilen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 (drei) Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
(1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen gemäß Artikel 4, der im Grenzgebiet der ersuchenden Vertragspartei festgenommen wurde, sofern um seine Rückübernahme von der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab dem Tag seiner Festnahme ersucht wird.
(2) Ein Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren ist von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden ab dem Tag der Zustellung des Ersuchens, zu beantworten.
(3) Die ersuchte Vertragspartei, deren zuständige Behörde dem Rückübernahmeersuchen im beschleunigten Verfahren zugestimmt hat, hat diese Person innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden ab der Zustellung der Antwort zurückzunehmen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
(5) Kann das beschleunigte Verfahren gemäß Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, ist die Rückübernahme gemäß Artikel 4 und gemäß der in Artikel 5 vorgesehenen Fristen vorzunehmen.
Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede unter den gleichen Bedingungen rückübernommene Person innerhalb von 30 (dreißig) Tagen zurück, wenn nach der Rückübernahme festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Rückübernahme die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder Artikel 4 nicht erfüllt waren.
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
(2) Ein Ersuchen um Durchbeförderung einer Person ist von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab der Zustellung des Ersuchens, zu beantworten. Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung einer Person ab, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe schriftlich mit.
(3) Die ersuchende Vertragspartei garantiert der ersuchten Vertragspartei, dass die der Durchbeförderung unterliegende Person eine gültige Fahrkarte und ein gültiges Reisedokument in den Bestimmungsstaat besitzt. Die ersuchende Vertragspartei ist für den Verlauf der Durchbeförderung der Person verantwortlich.
(4) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn
(5) Zur Durchbeförderung übernommene Personen können an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 4 eintreten oder bekannt werden, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
(1) Sofern die Beförderung von Personen gemäß den Artikeln 2 oder 4 oder gemäß Artikel 8 unter amtlicher Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hiervon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die amtliche Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter amtlicher Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Fall der Durchbeförderung auf dem Landweg diese Durchbeförderung ab der gemeinsamen Staatsgrenze und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf einem Flughafen, der sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet.
(1) Die mit der Rückübernahme als auch mit einer eventuellen Zurücknahme der betroffenen Person verbundenen Kosten bis zur gemeinsamen Staatsgrenze werden durch die ersuchende Vertragspartei erstattet.
(2) Die mit der Durchbeförderung einer Person verbundenen Kosten einschließlich der Durchbeförderungskosten durch das Gebiet der ersuchten Vertragspartei, der mit der Rückkehr des Begleitpersonals in ihre Dienststelle verbundenen Kosten, als auch die mit ihrer eventuellen Zurücknahme gemäß Artikel 7 verbundenen Kosten hat die ersuchende Vertragspartei zu erstatten.
(3) Die sonstigen bei der Durchführung dieses Vertrags entstandenen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.
(1) Die zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags übermittelten personenbezogenen Daten werden im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geschützt.
(2) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen
(3) Bei der Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß dieses Abkommens gelten laut innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen
(1) Die in Artikel 1 Buchstabe e dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden der Staaten schließen ein Durchführungsprotokoll ab, in dem folgende weitere erforderliche Regelungen enthalten sind
(2) Die Informationen über jegliche im Absatz 1 Buchstabe d und e angeführten Änderungen werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich auf dem diplomatischen Weg mitteilen.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls.
(2) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst.
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen, insbesondere aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgeschlossen in Genf am 28. Juli 19512 in der Fassung des am 31. Jänner 19673 in New York abgeschlossenen Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unberührt.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens kommen im Fall der Rechtshilfe bei Auslieferung und Beförderung verurteilter Personen zwischen den Vertragsparteien nicht zur Anwendung.
______________________________
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze3), unterzeichnet in Prag am 26. August 1991, im gegenseitigen Verhältnis zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik außer Kraft.
_______________________
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 667/1992 idF BGBl. Nr. 1046/1994
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann in beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 20. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.