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20002254 AT

Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen

Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen

Bundesrecht Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten zum angeführten Zeitpunkt erklärt, Vertragspartei des nachstehenden Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz (letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 51/1998) zu sein bzw. diese weiter anzuwenden

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899 - I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 173/1913)

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Jugoslawien 11. April 1992

Kroatien 8. Oktober 1991

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 17. November 1991

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 - I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 177/1913)

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Bulgarien 11. April 2000

Costa Rica 21. Mai 1999

Irland 7. Mai 2002

Korea, Republik 23. Dezember 1999

Lettland 13. Juni 2001

Malaysia 7. März 2002

Marokko 5. April 2001

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 19. Dezember 2000

Sambia 1. November 1999

Saudi-Arabien 21. November 2001

Südafrika 22. Oktober 1998

Nachstehende Staaten haben folgende Erklärungen abgegeben

Bulgarien

Der Beitritt Bulgariens zum Übereinkommen soll in keiner Weise als Verzicht oder Verletzung der Grundsätze der Nichtanwendung von Gewalt und friedlicher Erledigung internationaler Streitfälle verstanden werden, wie diese im gegenwärtigen internationalen Recht festgelegt sind.

Irland

Irland geht davon aus, dass die Art. 24 und 76 des Übereinkommens Irland eine Verpflichtung auferlegen, einem Ersuchen um Rechtshilfe nur nachzukommen,

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