Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine, in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien dieser Vereinbarung zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung dieser Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen
Diese Vereinbarung bezeichnet
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmens zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies prinzipiell die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an ein Unternehmen einer Vertragspartei auch an ein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes geeignetes Unternehmen eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde und beim Grenzübertritt in die Ukraine ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Da die Republik Österreich und die Ukraine keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, dass auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa erforderlichen Berechtigungen erteilen.
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession (Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher Konsens herzustellen.
Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung.
Das Unternehmen ist verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen gesetzlichen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn das Unternehmen den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions-(Genehmigungs)Bedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung ein anderes geeignetes Unternehmen für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen
(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmens in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.
(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für alle Unternehmen, die gemeinsam dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
(3) Bei gleichzeitigem Verkauf von Hin- und Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.
Das Unternehmen ist verpflichtet, bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmen auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab In-Kraft-Treten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Kyiv am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften, in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.