Betrieb vom Amateurfunkstellen (Thailand)
Gesetzestext (2 Artikel)
Das Abkommen ist mit 27. Mai 2002 in Kraft getreten.
No. B 909/8/01
7. August 2001
Exzellenz.
Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz zu informieren, dass zur Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Regierung der Republik Österreich vorschlägt, ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand abzuschließen, das österreichische und thailändische Funkamateure berechtigt, ihre Amateurfunkstellen im jeweils anderen Land zu betreiben, und zwar unter den folgenden Bedingungen
Sollten die oben erwähnten Bedingungen für die Regierung des Königreiches Thailand annehmbar sein, habe ich die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen darstellen, das 45 Tage nach dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Bangkok
No. 0404/458
12. April B. E. 2545 (2002)
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang der Note Eurer Exzellenz, No. B 909/8/01 vom 7. August 2001 zu bestätigen, die folgendermaßen lautet
„Ich habe die Ehre, ... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ... vorzüglicher Hochachtung.
Als Antwort habe ich die Ehre festzustellen, dass der obige Vorschlag für die Regierung des Königreiches Thailand annehmbar ist und dass die vorliegende Note und die erwähnte Note Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Regierung des Königreiches Thailand und der Regierung der Republik Österreich darstellen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
BANGKOK