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20002240 AT

Altölverordnung 2002

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Altölverordnung 2002

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Kurztitel

Altölverordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 389/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.10.2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Altöle (Altölverordnung 2002)

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit umfassend eine Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen geändert wird, eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen geändert wird, eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 geändert wird und eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Altöle (Altölverordnung 2002); (Abfallverbrennung – Sammelverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 389/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 21 Abs. 4, 22 Abs. 3 und 4 und 25 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Anmerkung

Die Artikel 2 bis 4 sind Änderungen von Verordnungen und wurden in diese eingearbeitet. Artikel 1 wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR30002464

Bundesrecht Altölverordnung 2002

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.

(Abs. 2 tritt mit Ablauf des 27. 12. 2005 außer Kraft)

Bundesrecht Altölverordnung 2002

§ 2. (1) Zur Bestimmung des Gehaltes von polychlorierten Biphenylen (PCB) in Altölen sind die ÖNORM EN 12766 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten“ Teil 1 „Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000, und die ÖNORM EN 12766 Teil 2 „Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002, als Referenzmethode anzuwenden.

(2) Zur Beurteilung des gesamten Gehaltes von polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen (PCB, PCT) ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.

(3) Eine Bestimmung des PCB-Gehaltes nach Abs. 1 kann entfallen, wenn bei einer Bestimmung des Halogengehaltes nach Abs. 4 einwandfrei erwiesen ist, dass der in Betracht kommende PCB/PCT-Gehalt unterschritten wird.

(4) Die Bestimmung von Chlor, Brom und Jod (Halogene) in Altölen erfolgt nach DIN 51408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, Prüfung flüssiger Mineralöl-Kohlenwasserstoffe, Bestimmung des Chlorgehaltes, Verbrennung nach Wickbold oder nach DIN V 51408 Teil 2, Vornorm, Ausgabe Mai 1987, Prüfung von Mineralöl-Kohlenwasserstoffen; Bestimmung des Chlorgehaltes, Mikrocoulometrische Bestimmung, oxidatives Verfahren, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, oder einem gleichwertigen Verfahren.

Bundesrecht Altölverordnung 2002

§ 3. Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden

Bundesrecht Altölverordnung 2002

§ 9. (1) Mit Ablauf des 27. Dezember 2005 treten außer Kraft: In § 1 Abs. 1 die Wortfolge „die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen“, § 1 Abs. 2, die §§ 4 bis 8 sowie die Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung des Altölgesetzes 1986 (Altölverordnung), BGBl. Nr. 383/1987, ex lege (§ 44 Abs. 2 und 5 AWG) außer Kraft.

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