Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
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Kurztitel
Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2002
Inkrafttretensdatum
07.09.2002
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
StF: BGBl.II Nr. 335/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2002, wird verordnet
Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.