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20002223 AT

Gerichtsgebührenbefreiung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Gerichtsgebührenbefreiung

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Kurztitel

Gerichtsgebührenbefreiung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 156/2002

Inkrafttretensdatum

05.10.2002

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird

StF: BGBl. I Nr. 156/2002 (NR: GP XXI AB 1286 S. 115. BR: AB 6762 S. 691.)

Bundesrecht Gerichtsgebührenbefreiung

§ 1. Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser im August 2002 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. September 2003 bei Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.

Bundesrecht Gerichtsgebührenbefreiung

§ 2. § 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt wurden.

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