Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20002221 AT

Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 348/2002

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

StF: BGBl. II Nr. 348/2002 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/ 2002, wird verordnet

Bundesrecht Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

§ 1. Die nachstehend entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere Land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 350/2002 genannten verpflichtend vorgesehenen Unterrichtsgegenstände werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

Angewandte Informatik

I

Kreatives Gestalten

IVa

Psychologie und Philosophie

I

Ernährung und Lebensmitteltechnologie

I

Küchenführung und Lebensmittelverarbeitung

IV

Haushaltsmanagement

III

Qualitätsmanagement

I

Ländliche Entwicklung und regionales Management

III

Bundesrecht Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →