Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20002202 AT

Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 366/2002

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

StF: BGBl. II Nr. 366/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, wird verordnet

Bundesrecht Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 366/2002

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Text

Anlage

zu § 2

1.

Veröffentlichtes Schriftgut und Kopien;

2.

Schriftgut im Rahmen des Bürgerservice und der Auskunftspflicht;

3.

Schriftgut der Bibliotheken, Ministerialkanzleidirektionen, Wirtschaftsstellen, Amtsdruckereien, Haus- und Materialverwaltungen, Gebäudeverwaltungen sowie Evidenzstellen;

4.

Schriftgut der Buchhaltungen und der Einrichtungen für Informationstechnologie;

5.

Schriftgut im Rahmen der Haushaltsverrechnung, Besoldung, Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten ausgenommen jenes, das die grundsätzlichen und zentralen Belange der Budgeterstellung, des Budgetvollzugs und des Finanzausgleichs betrifft;

6.

dienststelleninterne Korrespondenzen, Unterlagen, Rundschreiben und Informationen, Einladungen, Adress- und Anwesenheitslisten und sonstige dienststelleninterne Aufzeichnungen wie Urlaubsscheine, Zeitkarten und vergleichbare Unterlagen;

7.

Schriftgut betreffend Beschaffungen und Aufträge bis zum Auftragsvolumen von 200.000 €;

8.

Schriftgut des Controllings, der Dienstreisen, des Publikations- und Broschürenmanagements;

9.

statistische Unterlagen;

10.

Schriftgut der nicht durch Gesetz oder Verordnung eingerichteten Beiräte und Kommissionen, sofern es sich auf interne Verwaltungsvorgänge bezieht;

11.

Schriftgut im Zusammenhang mit Zollfreischreibungen, Reise- und Grenzverkehr;

12.

Personalakten der Bundesbediensteten (einschließlich der Aus- und Weiterbildung), ausgenommen jener Personalakten gemäß Z 6 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Bundesarchivgutverordnung, BGBl. II Nr. 367/2002.

Bundesrecht Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.

(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das

Bundesrecht Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

§ 2. Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt nicht als Archivgut gemäß § 2 Z 3 des Bundesarchivgesetzes.

Bundesrecht Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes verwiesen wird, sind diese in der Stammfassung anzuwenden.

Bundesrecht Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →