Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2002
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes
StF: BGBl. II Nr. 366/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, wird verordnet
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Kurztitel
Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2002
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Text
Anlage
zu § 2
1.
Veröffentlichtes Schriftgut und Kopien;
2.
Schriftgut im Rahmen des Bürgerservice und der Auskunftspflicht;
3.
Schriftgut der Bibliotheken, Ministerialkanzleidirektionen, Wirtschaftsstellen, Amtsdruckereien, Haus- und Materialverwaltungen, Gebäudeverwaltungen sowie Evidenzstellen;
4.
Schriftgut der Buchhaltungen und der Einrichtungen für Informationstechnologie;
5.
Schriftgut im Rahmen der Haushaltsverrechnung, Besoldung, Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten ausgenommen jenes, das die grundsätzlichen und zentralen Belange der Budgeterstellung, des Budgetvollzugs und des Finanzausgleichs betrifft;
6.
dienststelleninterne Korrespondenzen, Unterlagen, Rundschreiben und Informationen, Einladungen, Adress- und Anwesenheitslisten und sonstige dienststelleninterne Aufzeichnungen wie Urlaubsscheine, Zeitkarten und vergleichbare Unterlagen;
7.
Schriftgut betreffend Beschaffungen und Aufträge bis zum Auftragsvolumen von 200.000 €;
8.
Schriftgut des Controllings, der Dienstreisen, des Publikations- und Broschürenmanagements;
9.
statistische Unterlagen;
10.
Schriftgut der nicht durch Gesetz oder Verordnung eingerichteten Beiräte und Kommissionen, sofern es sich auf interne Verwaltungsvorgänge bezieht;
11.
Schriftgut im Zusammenhang mit Zollfreischreibungen, Reise- und Grenzverkehr;
12.
Personalakten der Bundesbediensteten (einschließlich der Aus- und Weiterbildung), ausgenommen jener Personalakten gemäß Z 6 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Bundesarchivgutverordnung, BGBl. II Nr. 367/2002.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das
§ 2. Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt nicht als Archivgut gemäß § 2 Z 3 des Bundesarchivgesetzes.
§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes verwiesen wird, sind diese in der Stammfassung anzuwenden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.