Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
13.12.2019
Abkürzung
BSFV
Index
91/01 Fernmeldewesen
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt werden (Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung – BSFV)
StF: BGBl. II Nr. 320/2002
Änderung
BGBl. II Nr. 286/2005
BGBl. II Nr. 364/2016
BGBl. II Nr. 398/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 49 Abs. 3 und 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, auf Grund von § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
§ 1.
Zweck und Anwendungsbereich
§ 2.
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Formvorschriften
2. Abschnitt
Verwendung von Funkstellen
§ 4.
Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks
§ 5.
Rufzeichen
§ 6.
Frequenzbenutzung
§ 7.
Ausgangsleistung
§ 8.
Ausgangsleistung bei tragbaren Funkanlagen
§ 9.
Betriebliche und technische Bestimmungen
§ 10.
Betriebsverfahren
3. Abschnitt
Betrieb auf fremden Schiffen
§ 11.
Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13.
Verweisungen
§ 14.
Verlautbarungen
(Anm.: § 15.
Inkrafttreten)
Anlage 1
Antragsformular
Anlage 2 A
Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk
Anlage 2 B
Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verwendungszwecke für den Bodenseefunk
Anlage 3 A
Betriebliche und technische Bestimmungen für den Binnenschifffahrtsfunk
Anlage 3 B
Betriebliche und technische Bestimmungen für den Bodenseefunk
Anlage 4 A
Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Binnenschifffahrtsfunk
Anlage 4 B
Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk
Anmerkung
1. Mit Wirksamkeit vom 6.12.2016 wurden der Titel und der Kurztitel geändert (vgl. BGBl. II Nr. 364/2016). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.
2. Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. II Nr. 398/2019 angepasst.
Schlagworte
e-rk3, Inh
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20002188
Dokumentnummer
NOR40219760
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
06.12.2016
Text
Anlage 1
Angaben
Vor- und Zuname (Titel) des Antragstellers oder Firmenwortlaut
Anschrift
Postleitzahl
Ort
Land
Geburtsdatum
Staatsbürgerschaft
Telefonnummer(n)
Bewilligungsdauer (ganzjährig oder periodisch von/bis)
Schiffsname
Amtliches Kennzeichen
Art und Type des Schiffes
Einsatzgebiet: Wasserstraßen/Bodensee
Anzahl und Art der Funkanlagen
der Hersteller
die Type
Frequenzbereiche
Beizulegende Dokumente
– Konformitätserklärungen für die Funkanlagen
– bei Zulassung zur Seeschifffahrt: Kopie des Zulassungsbescheides
bei Zulassung zur Binnenschifffahrt, ausgenommen Bodensee: Kopie der „Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge“ oder des Gemeinschaftszeugnisses
bei Zulassung für den Bodensee: Kopie der Zulassungsurkunde
bei keiner Zulassung: Eigentumsnachweis (zB Kopie des Kaufvertrages)
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18. April 2012“, der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S 50, sowie der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“.
(2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.
(3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
Kanal
Fußnoten
Sendefrequenzen (MHz)
Schiff-Schiff
Schiff-Hafen
Nautische Information
Schiffsfunk-stelle
Uferfunk-stelle
08
156,400
156,400
X
10
a)
156,500
156,500
X
11
156,550
156,550
X
71
156,575
156,575
X
12
156,600
156,600
X
72
d)
156,625
156,625
X
13
156,650
156,650
X
73
156,675
156,675
X
14
156,700
156,700
X
15
b)
156,750
156,750
17
b)
156,850
156,850
77
d)
156,875
156,875
X
18
156,900
161,500
X
78
156,925
161,525
X
19
156,950
161,550
X
20
157,000
161,600
X
80
157,025
161,625
X
22
157,100
161,700
X
82
157,125
161,725
X
23
157,150
161,750
X
24
157,200
161,800
X
84
157,225
161,825
X
25
157,250
161,850
X
26
157,300
161,900
X
27
157,350
161,950
X
28
157,400
162,000
X
AIS 1
c)
161,975
161,975
AIS 2
c)
162,025
162,025
Kanal
Frequenz
Verwendungszweck
Fußnoten
06
156,300 MHz
Event
a)
12
156,600 MHz
Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg
14
156,700 MHz
Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg
15
156,750 MHz
Event
a)
16
156,800 MHz
Notalarmierung (weiterer Notverkehr auf Kanal 77)
Radarfahrt
c)
17
156,850 MHz
Event, es gilt folgende Einschränkung
Östlich einer Linie Romanshorn-Friedrichshafen ist die Benutzung von Kanal 17 nicht gestattet
a)
69
156,475 MHz
Event
a)
77
156,875 MHz
1. Notverkehr
2. Behörden untereinander
3. Schiff-Schiff
c)
9,2 – 9,5 GHz
Radar
b)
a) Für Veranstaltungen auf und am See (z. B. Regatten,…)
b) Gemäß Bodensee-Schifffahrts-Ordnung § 6.12 Radarfahrt
c) Hinweis: Es wird kein Wach-, Not- und Sicherheitsdienst landseitig ausgeübt
§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.
Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Bodenseefunk nicht zulässig.
§ 3. Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.
Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden. Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.
Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden.
§ 4. (1) Bei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden über Aufforderung vorzulegen.
(2) Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999.
§ 5. (1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)
§ 6. (1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
(1a) Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
(2) Den Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
§ 7. (1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
(2) Im Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
(3) im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.
§ 8. Bei tragbaren Funkanlagen muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 6 Watt eingestellt sein.
§ 9. (1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.
(1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.
(2) Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
§ 10. Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind hinsichtlich des Binnenschifffahrtsfunks in Anlage 4 A und hinsichtlich des Bodenseefunks in Anlage 4 B enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
§ 11. (1) Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(2) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
(3) Der Bodenseefunk darf nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(4) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf dem Bodensee nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
§ 12. (1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.
(1a) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 286/2005 bestehende Bewilligungen bleiben im bestehenden Umfang aufrecht.
(2) Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4) Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 13. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.
§ 14. Die in Anlage 4A zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
§ 15. § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.