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20002188 AT

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

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Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.12.2019

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt werden (Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung – BSFV)

StF: BGBl. II Nr. 320/2002

Änderung

BGBl. II Nr. 286/2005

BGBl. II Nr. 364/2016

BGBl. II Nr. 398/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 49 Abs. 3 und 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, auf Grund von § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

§ 1.

Zweck und Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Formvorschriften

2. Abschnitt

Verwendung von Funkstellen

§ 4.

Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks

§ 5.

Rufzeichen

§ 6.

Frequenzbenutzung

§ 7.

Ausgangsleistung

§ 8.

Ausgangsleistung bei tragbaren Funkanlagen

§ 9.

Betriebliche und technische Bestimmungen

§ 10.

Betriebsverfahren

3. Abschnitt

Betrieb auf fremden Schiffen

§ 11.

Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 12.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13.

Verweisungen

§ 14.

Verlautbarungen

(Anm.: § 15.

Inkrafttreten)

Anlage 1

Antragsformular

Anlage 2 A

Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk

Anlage 2 B

Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verwendungszwecke für den Bodenseefunk

Anlage 3 A

Betriebliche und technische Bestimmungen für den Binnenschifffahrtsfunk

Anlage 3 B

Betriebliche und technische Bestimmungen für den Bodenseefunk

Anlage 4 A

Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Binnenschifffahrtsfunk

Anlage 4 B

Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk

Anmerkung

1. Mit Wirksamkeit vom 6.12.2016 wurden der Titel und der Kurztitel geändert (vgl. BGBl. II Nr. 364/2016). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

2. Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. II Nr. 398/2019 angepasst.

Schlagworte

e-rk3, Inh

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40219760

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Text

Anlage 1

Angaben

Vor- und Zuname (Titel) des Antragstellers oder Firmenwortlaut

Anschrift

Postleitzahl

Ort

Land

Geburtsdatum

Staatsbürgerschaft

Telefonnummer(n)

Bewilligungsdauer (ganzjährig oder periodisch von/bis)

Schiffsname

Amtliches Kennzeichen

Art und Type des Schiffes

Einsatzgebiet: Wasserstraßen/Bodensee

Anzahl und Art der Funkanlagen

der Hersteller

die Type

Frequenzbereiche

Beizulegende Dokumente

– Konformitätserklärungen für die Funkanlagen

– bei Zulassung zur Seeschifffahrt: Kopie des Zulassungsbescheides

bei Zulassung zur Binnenschifffahrt, ausgenommen Bodensee: Kopie der „Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge“ oder des Gemeinschaftszeugnisses

bei Zulassung für den Bodensee: Kopie der Zulassungsurkunde

bei keiner Zulassung: Eigentumsnachweis (zB Kopie des Kaufvertrages)

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18. April 2012“, der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S 50, sowie der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“.

(2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.

(3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kanal

Fußnoten

Sendefrequenzen (MHz)

Schiff-Schiff

Schiff-Hafen

Nautische Information

Schiffsfunk-stelle

Uferfunk-stelle

08

156,400

156,400

X

10

a)

156,500

156,500

X

11

156,550

156,550

X

71

156,575

156,575

X

12

156,600

156,600

X

72

d)

156,625

156,625

X

13

156,650

156,650

X

73

156,675

156,675

X

14

156,700

156,700

X

15

b)

156,750

156,750

17

b)

156,850

156,850

77

d)

156,875

156,875

X

18

156,900

161,500

X

78

156,925

161,525

X

19

156,950

161,550

X

20

157,000

161,600

X

80

157,025

161,625

X

22

157,100

161,700

X

82

157,125

161,725

X

23

157,150

161,750

X

24

157,200

161,800

X

84

157,225

161,825

X

25

157,250

161,850

X

26

157,300

161,900

X

27

157,350

161,950

X

28

157,400

162,000

X

AIS 1

c)

161,975

161,975

AIS 2

c)

162,025

162,025

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kanal

Frequenz

Verwendungszweck

Fußnoten

06

156,300 MHz

Event

a)

12

156,600 MHz

Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg

14

156,700 MHz

Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg

15

156,750 MHz

Event

a)

16

156,800 MHz

Notalarmierung (weiterer Notverkehr auf Kanal 77)

Radarfahrt

c)

17

156,850 MHz

Event, es gilt folgende Einschränkung

Östlich einer Linie Romanshorn-Friedrichshafen ist die Benutzung von Kanal 17 nicht gestattet

a)

69

156,475 MHz

Event

a)

77

156,875 MHz

1. Notverkehr

2. Behörden untereinander

3. Schiff-Schiff

c)

9,2 – 9,5 GHz

Radar

b)

a) Für Veranstaltungen auf und am See (z. B. Regatten,…)

b) Gemäß Bodensee-Schifffahrts-Ordnung § 6.12 Radarfahrt

c) Hinweis: Es wird kein Wach-, Not- und Sicherheitsdienst landseitig ausgeübt

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Bodenseefunk nicht zulässig.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 3. Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden. Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 4. (1) Bei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden über Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 5. (1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 6. (1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.

(1a) Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.

(2) Den Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 7. (1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.

(2) Im Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.

(3) im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 8. Bei tragbaren Funkanlagen muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 6 Watt eingestellt sein.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 9. (1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.

(1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.

(2) Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 10. Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind hinsichtlich des Binnenschifffahrtsfunks in Anlage 4 A und hinsichtlich des Bodenseefunks in Anlage 4 B enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 11. (1) Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.

(2) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.

(3) Der Bodenseefunk darf nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.

(4) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf dem Bodensee nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 12. (1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.

(1a) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 286/2005 bestehende Bewilligungen bleiben im bestehenden Umfang aufrecht.

(2) Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4) Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 13. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 14. Die in Anlage 4A zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

Bundesrecht Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 15. § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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