Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Inhaltsübersicht (49)
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Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Langtitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
StF: BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
[CELEX-Nr.: 399L0105, 32001L0046, 32001L0079, 32001L0102, 32002L0011]
Änderung
BGBl. I Nr. 86/2009 (NR: GP XXIV IA 687/A AB 293 S. 32. BR: AB 8165 S. 774.)
[CELEX-Nr.: 31997L0057, 31999L0045, 32003L0082, 32008L0090]
BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr-Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang I gemäß § 40 Z 1 angeführten Baumarten und künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs. 2.
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
§ 3. (1) Zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.
(2) Ausgangsmaterial darf nur
(3) Auf Antrag kann abweichend von Abs. 2 Ausgangsmaterial zur Erzeugung und zum In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut zugelassen werden, wenn angemessene Mengen von Vermehrungsgut zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen dienen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Beschränkungen zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke gemäß Abs. 3 festzulegen.
§ 4. (1) Für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ dürfen nur Saatgutquellen oder Erntebestände herangezogen werden, die innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegen. Zulassungseinheiten für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ sind Waldflächen innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt sind.
(2) Zulassungseinheiten für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ können nur für jene Baumarten bestimmt werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.
(3) Waldflächen oder Einzelbäume innerhalb einer Zulassungseinheit können als Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ ausgeschlossen werden, wenn auf Grund
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, sowie die Ausschlussmerkmale gemäß Abs. 3 festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
§ 5. (1) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ dürfen nur Erntebestände herangezogen werden, die als Zulassungseinheiten festgelegt sind.
(2) Zulassungseinheiten sind flächenmäßig abgegrenzte Waldteile innerhalb eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe, die wegen ihrer Gleichförmigkeit in phänotypischer oder genetischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen sind; die Zulassungseinheit kann aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, sofern diese innerhalb eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe liegen, bestehen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.
(4) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden, das populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, festzulegen.
§ 6. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich.
(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in Anhang III festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ auszusprechen, wenn die Anforderungen gemäß § 2 Z 17 lit. b erfüllt sind.
(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.
(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 6 dem Bundesamt für Wald zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt nicht, wenn die Zulassungseinheit von Amts wegen zugelassen wurde.
(8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.
(9) Für die Gewinnung von Wildlingen können in Zulassungseinheiten für ausgewähltes Vermehrungsgut nur jene Baumarten zugelassen werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.
§ 7. Für die Gewinnung von „Qualifiziertem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind die Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.
§ 8. (1) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Die Besichtigung kann entfallen, sofern dem Bundesamt für Wald geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials zur Verfügung stehen. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
(2) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die im Anhang IV festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn das Ausgangsmaterial aufgelassen wird.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 4 dem Bundesamt für Wald zu melden.
(6) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.
§ 9. (1) Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn die im Anhang V festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zulassungseinheiten sind Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.
(2) Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann abweichend von Abs. 1 Ausgangsmaterial für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten ist, dass dieses Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 erfüllen wird.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen.
§ 10. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Z 17 lit. d erforderlich sind.
(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
(3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in Anhang V festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens und der Nummer von Klonen und Klonmischungen durch Verordnung festzulegen.
(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen.
(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 5 dem Bundesamt für Wald zu melden.
(8) Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.
§ 11. (1) Das Bundesamt für Wald hat ein nationales Register getrennt nach Art des Ausgangsmaterials, Baumart und Kategorie anzulegen und eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form der nationalen Liste zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form der nationalen Liste durch Verordnung festzulegen.
(2) Das Bundesamt für Wald hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die nationale Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.
(3) In das nationale Register kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.
§ 12. (1) Der Ernteunternehmer hat
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Gewinnung von Vermehrungsgut zu überprüfen, ob
(3) Der Ernteunternehmer hat
(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat
(5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
(7) Im Falle der Gewinnung von Pflanzen aus Naturverjüngung (Wildlingsgewinnung) gelten die Abs. 1, 2 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 bis 7.
(8) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
§ 13. (1) Der Ernteunternehmer hat
(2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ in Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen
(4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
(6) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
(7) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
(8) Bei der Wildlingsgewinnung gelten nur die Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7. Die Gewinnung von Wildlingen hat vom gesamten Bereich der Zulassungseinheit zu erfolgen.
§ 14. Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut“ in Beständen ist § 13 anzuwenden.
§ 15. (1) Der Ernteunternehmer hat
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen
(3) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
(5) Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
(6) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
§ 16. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenbetriebs hat die beabsichtigte Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und von vegetativen Pflanzenteilen aus zugelassenem Ausgangsmaterial spätestens eine Woche und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und Pflanzenteilen unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald zu senden.
(5) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.
§ 17. (1) Mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial ist nach Maßgabe der Z 1 bis Z 4 zu verfahren
(2) Die Kategorien unter denen Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, sind in Anhang VI festgelegt.
(3) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die Anforderungen des Anhangs VII erfüllt.
(4) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden, darf nur von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann durch Zuteilung einer Nummer (Betriebsnummer) registriert wurden.
(5) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien gemäß Abs. 1 entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung der Kategorien gemäß Abs. 1 dient. Das Bundesamt für Wald hat dafür einen Antrag bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen, die darüber eine Entscheidung zu treffen hat.
(6) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen Populus spp. – darf nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen – insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der Stückzahl je Klon und Befristung der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart – festzulegen.
(7) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation darf mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald nur für Vermehrungsgut der Kategorie „ausgewählt“ eine Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt werden, die aus nicht festgelegten Anteilen von Klonen besteht, die mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit hergestellt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen in Zeiten der Unterversorgung festzulegen.
(8) „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nicht nach Größenklassen sortiert in Verkehr gebracht werden.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten festlegen, soweit eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.
(10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verkehr gebracht werden.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Verkehrsbeschränkungen für Vermehrungsgut für Generhaltungszwecke festzulegen.
§ 18. Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen
§ 19. Vermehrungsgut, das gemäß § 26 mit weniger strengen Anforderungen eingeführt wird, muss bei der Einfuhr, den weiteren Stufen der Erzeugung und dem In-Verkehr-Bringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der Kategorie als „Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen“ und gegebenenfalls mit den weiteren Auflagen und Bedingungen gemäß § 28 Abs. 3 gekennzeichnet werden.
§ 20. (1) Das Bundesamt für Wald hat die Vermengung von Saatgut
(2) Wird bei der Kategorie „quellengesichert“ Vermehrungsgut aus Saatgutquellen und Erntebeständen gemischt, so muss die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer „Saatgutquelle“ gekennzeichnet sein.
(3) Wird Vermehrungsgut autochthonen Ausgangsmaterials mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs gemischt, so muss die neukombinierte Partie als „unbekannten Ursprungs“ bezeichnet werden.
(4) Beim Mischen verschiedener Reifejahre müssen die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials angegeben werden.
(5) Für das gemischte Saatgut ist vom Bundesamt für Wald ein neues Stammzertifikat auszustellen, das die Mischungskomponenten identifiziert.
§ 21. Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.
§ 22. (1) Wenn ein Forstpflanzenbetrieb sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für nicht forstliche Zwecke bestimmt ist, handelt,
(2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Einfuhr und In-Verkehr-Bringen von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, dem Landeshauptmann binnen drei Tagen anzuzeigen.
§ 23. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, das die Bestimmungen des § 18 erfüllt und von einem Etikett oder einem Dokument des Lieferanten begleitet ist, aus dem zusätzlich zu den nach § 18 erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen
(2) Im Falle von Samen und Früchten muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Abs. 1 auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die von einer sachverständigen Stelle ermittelt worden sind
(3) Bei kleinen Mengen von Saatgut entfällt das Erfordernis der in Abs. 2 Z 2 und 4 genannten Angaben.
(4) Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber gestattet und die Angaben sind dem Erwerber vom Lieferanten unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(5) Im Falle von Populus spp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten angegeben ist.
(6) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger Kategorie muss das Etikett oder Dokument des Lieferanten bei „quellengesichertem“ Vermehrungsgut gelb, bei „ausgewähltem“ Vermehrungsgut grün, bei „qualifiziertem“ Vermehrungsgut rosa und bei „geprüftem“ Vermehrungsgut blau sein.
(7) Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial gentechnisch verändert wurde, ist dies auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem die Partie gekennzeichnet ist oder begleitet wird, klar anzugeben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
§ 24. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).
(2) Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es
§ 25. Für Vermehrungsgut der im Anhang I angeführten Arten kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es
§ 26. (1) Für Vermehrungsgut, das nicht einer der Kategorien gemäß § 2 Z 17 entspricht, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut dient.
(2) Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut ist an eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden.
§ 27. (1) Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden.
(2) Eine Bewilligungspflicht entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt 100 Stück je Einführer und Tag, die nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind.
§ 28. (1) Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur von registrierten Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.
(2) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können insbesondere Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden.
§ 29. Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 163 des Zollkodex.
§ 30. Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt für Wald eine Woche vor Eintreffen der Pflanzenlieferung zu verständigen und den Tag der tatsächlichen Einfuhr bekannt zu geben. Das Bundesamt für Wald hat sich nach Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
§ 31. Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung mit Bescheid des Bundesamtes für Wald erteilt wurde.
§ 32. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.
§ 33. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht und gemäß § 1 Abs. 3 nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem Bundesamt für Wald binnen drei Tagen nachzuweisen.
(3) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann beim Bundesamt für Wald ein OECD-Zeugnis beantragt werden. Das Bundesamt für Wald kann zur Überprüfung der Angaben über die betreffende Partie eine Überprüfung im Betrieb des Antragstellers durchführen.
§ 34. (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer
(2) Der Landeshauptmann teilt dem Betrieb eine Nummer (Betriebsnummer) zu.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt für Wald unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen. Das Bundesamt für Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer.
§ 35. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer haben folgende Aufzeichnungen zu führen
(2) Die Betriebsaufzeichnungen sind so zu führen, dass ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, Vorratsveränderungen, Mischungen, Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes, getrennt nach Stammzertifikatsnummer, jederzeit möglich ist. Die Betriebsaufzeichnungen sind durch mindestens sieben Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Inhaber von Forstpflanzenbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muss jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.
§ 36. (1) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überwachen.
(2) Das Bundesamt für Wald und der Landeshauptmann können Betriebskontrollen durchführen. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Betriebskontrollen die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen sowie juristische Personen im Sinne des § 2 Z 16 lit. c betrauen.
(3) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe können jährlich eine Betriebskontrolle verlangen.
(4) Die Betriebskontrollen können während der Betriebs- und Geschäftszeiten durchgeführt werden. Sie sind tunlichst eine Woche vorher anzumelden, sofern dadurch der Zweck der Betriebskontrolle nicht vereitelt wird.
(5) Die Betriebskontrollen haben regelmäßig zu erfolgen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Betriebskontrollen festzulegen.
§ 37. (1) Die Kontrollorgane sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Grundstücke, Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe und Ernteunternehmer sowie Transportmittel während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen. Anwesende Sachverständige der Kommission sind bei dieser Tätigkeit zu unterstützen.
(2) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind berechtigt, bei der Kontrolltätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen über Art und Ergebnis der Kontrolltätigkeit Auskunft zu erteilen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller in ihrem Besitz befindlichen und in Verkehr gebrachten Partien vorzulegen und geforderte Auskünfte zu erteilen.
(4) Die amtlichen Stellen (Kontrollorgane) können erforderlichenfalls von natürlichen und juristischen Personen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. Sofern im Rahmen der Kontrolle die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wald befasst werden.
(5) Die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes sowie Ernteunternehmers kann vom Landeshauptmann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn
(6) Der Landeshauptmann kann eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland nicht verkehrsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.
(7) Die Kontrollorgane haben bei Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
§ 38. (1) Das Bundesamt für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu übermitteln.
(2) Das Bundesamt für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu leisten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche Angaben von den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben über das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut zwischen Mitgliedstaaten sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitzuteilen sind.
§ 39. (1) Wer
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(3) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.
§ 40. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geboten ist, durch Verordnung Folgendes festzulegen
§ 41. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richten sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als öffentliche Anstalt errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz) BGBl. I Nr. 83/2004 i. d. F. BGBl. I Nr. 87/2005, erlassenen Tarif.
(2) Für die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Behörden ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(3) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
§ 42. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 43. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über Forstliches Vermehrungsgut, BGBl. Nr. 419/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002, aufgehoben.
§ 44. (1) Saatgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Die aus diesem Saatgut herangezogenen Pflanzen können auf unbestimmte Zeit zum Verkauf angeboten werden.
(2) Vermehrungsgut, das nicht dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 unterlag, darf nach Anmeldung bei den zuständigen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung „nicht unter dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 erzeugtes Vermehrungsgut“ noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
(3) Für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, können zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von Vergleichsprüfungen verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges V erfüllen. Dies gilt nur für jene Arten, die nicht in § 1 Abs. 1 und 2 des Vermehrungsgutgesetzes 1996 angeführt sind. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das von dem Ausgangsmaterial gewonnene Vermehrungsgut höherwertig ist.
(4) Für alle Arten und künstlichen Hybriden, die im Anhang I angeführt sind, können für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges V erfüllen. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das aus dem Ausgangsmaterial erwachsene Vermehrungsgut höherwertig ist.
(5) Bei neuen Arten und künstlichen Hybriden, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Anhang I aufgenommen werden können, wird der in Abs. 2 genannte Übergangszeitraum durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festgesetzt.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann eine Verwendung von Ergebnissen von Vergleichsprüfungen und genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) nach Auslaufen der Übergangsfrist mit Verordnung festsetzen.
§ 45. (1) Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) In den Fällen der §§ 12, 13, 14, 15, 16 und 30 kann die Bezirksverwaltungsbehörde juristische Personen im Sinne des § 2 Z 16 lit. c betrauen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
§ 47. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
§ 48. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 42 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 2 Z 12 und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.