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Schaffung von Berufstiteln (schaffungvonberufstiteln)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Schaffung von Berufstiteln

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Kurztitel

Schaffung von Berufstiteln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2002

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Langtitel

Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln

StF: BGBl. II Nr. 261/2002 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (VFB)

Änderung

BGBl. II Nr. 49/2008

BGBl. II Nr. 25/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20002074

Dokumentnummer

NOR30002260

Bundesrecht Schaffung von Berufstiteln

Diese Berufstitel sind

„HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind;

„AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften; „KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe;

„OBERMEDIZINALRAT“/„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des ärztlichen Berufes;

„VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes;

„TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe;

„BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h. c./BAURÄTIN h.c.) für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind;

„BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h. c./BERGRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind;

„FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h. c./FORSTRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;

„OBERSTUDIENRAT“/„OBERSTUDIENRÄTIN“, „STUDIENRAT“/„STUDIENRÄTIN“, „OBERSCHULRAT“/„OBERSCHULRÄTIN“, „SCHULRAT“/„SCHULRÄTIN“ für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind;

„UNIVERSITÄTSPROFESSOR“/„UNIVERSITÄTSPROFESSORIN“ für Personen, die im Lehrberuf bzw. in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind;

„KAMMERSÄNGER“/„KAMMERSÄNGERIN“,

„KAMMERSCHAUSPIELER“/„KAMMERSCHAUSPIELERIN“ für Personen, die als Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind;

„PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind.

Bundesrecht Schaffung von Berufstiteln

Frauen, welchen der Berufstitel vor In-Kraft-Treten der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 493/1990, in männlicher Form verliehen wurde, können diesen Titel in der weiblichen Form führen.

Bundesrecht Schaffung von Berufstiteln

(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.

(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.

Bundesrecht Schaffung von Berufstiteln

(1) Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur der zuletzt verliehene zu führen.

(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind.

(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt.

Bundesrecht Schaffung von Berufstiteln

(1) Wird die bzw. der nach dieser Entschließung Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht

(2) Jenes Organ, welches nach dieser Entschließung die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, ist zur Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Inkenntnissetzung über den Widerruf des Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf unverzüglich zu löschen.

(3) Nach Widerruf eines Berufstitels ist die bzw. der Ausgezeichnete von jenem Organ, das den Berufstitel vorgeschlagen hat, über den ex lege Widerruf und den Wegfall der Berechtigung zum Führen des Berufstitels, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das zuständige Organ hat die Österreichische Präsidentschaftskanzlei über den Widerruf ehestmöglich zu informieren.

Bundesrecht Schaffung von Berufstiteln

(1) Der Berufstitel ist abzuerkennen, wenn die bzw. der nach dieser Entschließung Ausgezeichnete

(2) Die Aberkennung eines Berufstitels erfolgt durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten auf Vorschlag jenes Organs, welches nach dieser Entschließung den jeweiligen Berufstitel vorzuschlagen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen ist jenes Organ, welches nach dieser Entschließung die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Prüfung der Voraussetzung gem. Abs. 1 verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Inkenntnissetzung über die Aberkennung des Berufstitels bzw. im Falle des Abs. 5 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Artikel VII unverzüglich zu löschen.

(4) Werden dem gemäß Abs. 3 zuständigen Organ Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat dieses nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

(5) Ist die bzw. der Ausgezeichnete bereits verstorben, ist das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung von jenem Organ, welches die Verleihung des Berufstitels vorgeschlagen hat, zu prüfen und festzustellen. Die erfolgte Aberkennung ist auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

Bundesrecht Schaffung von Berufstiteln

(1) Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Berufstitel nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Artikel V oder die Aberkennung nach Artikel VI erfüllen.

(2) Das Organ, welches die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, hat vor Erstattung des Vorschlages zu prüfen, ob ein Verleihungshindernis im Sinne des Artikels V oder des Artikels VI vorliegt. Das Organ ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen.

(3) Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach Verleihung des jeweiligen Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Berufstitels unverzüglich zu löschen.

Bundesrecht Schaffung von Berufstiteln

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung wird die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 261/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 49/2008, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, abgeändert.

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