Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20002070 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße – Anschlussstelle „Schwechat/Süd“ (ursprünglich „Zwölfaxing“) im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße – Anschlussstelle „Schwechat/Süd“ (ursprünglich „Zwölfaxing“) im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße – Anschlussstelle „Schwechat/Süd“ (ursprünglich „Zwölfaxing“) im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

StF: BGBl. II Nr. 256/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Gesetzesnummer

20002070

Dokumentnummer

NOR30002256

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße – Anschlussstelle „Schwechat/Süd“ (ursprünglich „Zwölfaxing“) im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat

Die Anschlussstelle “Schwechat/Süd” (ursprünglich “Zwölfaxing”) der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße (bis 31. März 2002 B 301 Wiener Außenring Schnellstraße) wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 12,741 und km 13,140 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der neuherzustellenden Landesstraße L 2003 her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr. 210155/00.329/A-301/00000/S1B im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 312.301/18-III/A/2-01 vom 18. Juli 2001 genehmigten Einreichprojektes.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilage 1 zum Erlass Zl. 312.301/7-III/6-02 vom 10. Juni 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren enthält, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in der Stadtgemeinde Schwechat zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →