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20002058 AT

Gefahrenklassen-Verordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Gefahrenklassen-Verordnung

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Kurztitel

Gefahrenklassen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 239/2002

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 239/2002

Änderung

BGBl. II Nr. 221/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 Z 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 wird verordnet

Bundesrecht Gefahrenklassen-Verordnung

§ 1. Die unter den Geltungsbereich des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.

Bundesrecht Gefahrenklassen-Verordnung

§ 2. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet

Bundesrecht Gefahrenklassen-Verordnung

§ 3. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet

Bundesrecht Gefahrenklassen-Verordnung

§ 4. Soweit Dienststellen und Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.

Bundesrecht Gefahrenklassen-Verordnung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. Nr. 637/1995, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

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