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20002057 AT

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlussstelle Weidach im Bereich der Stadt Bregenz

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlussstelle Weidach im Bereich der Stadt Bregenz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 238/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.06.2002

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlussstelle Weidach im Bereich der Stadt Bregenz

StF: BGBl. II Nr. 238/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

20002057

Dokumentnummer

NOR30002243

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlussstelle Weidach im Bereich der Stadt Bregenz

Die Anschlussstelle Weidach der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Stadt Bregenz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen dem Knoten Weidach und dem City Tunnel mit Anbindung an die ehemalige B 202 Schweizer Straße (nunmehr L 202) und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 13 Kennelbacherstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Stadt Bregenz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 2846-E-018/b im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319514/16-III/6/02 vom 27. Mai 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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