Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2002
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung festgelegt wird
StF: BGBl. II Nr. 236/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 8 des Bundesgesetzes zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.
(2) Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro.
(3) Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro.
(4) Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.
§ 2. Die Aufwandsentschädigungen sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 3. Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.