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20002056 AT

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

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Kurztitel

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2002

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung festgelegt wird

StF: BGBl. II Nr. 236/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 8 des Bundesgesetzes zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

§ 1. (1) Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.

(2) Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro.

(3) Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro.

(4) Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.

Bundesrecht Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

§ 2. Die Aufwandsentschädigungen sind vierteljährlich anzuweisen.

Bundesrecht Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

§ 3. Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.

Bundesrecht Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

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