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20002046 AT

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

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Kurztitel

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2002

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Langtitel

ABKOMMEN ÜBER DIE TOURISTISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

StF: BGBl. III Nr. 134/2002

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Abkommens wurden am 20. Februar 2002 bzw. 8. April 2002 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 11 mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Russischen Föderation (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) haben

sich stützend auf die Bestimmungen der Erklärung von Manila über weltweiten Tourismus (1980) und der Haager Erklärung über Tourismus (1989),

von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern der Republik Österreich und der Russischen Föderation auszubauen und das Leben, die Geschichte und das kulturelle Erbe der beiden Staaten kennen zu lernen,

in der Erkenntnis, dass der Tourismus ein wichtiges Mittel zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses und zum Ausdruck des guten Willens zur Vertiefung der Beziehungen zwischen den Völkern darstellt,

im Bewusstsein der Bedeutung und der Möglichkeiten des Tourismus für eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten jeweils geltenden Rechtsvorschriften Folgendes vereinbart

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen und Organisationen auf dem Gebiete des Tourismus der Republik Österreich und der Russischen Föderation fördern.

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der jeweiligen Tourismusverwaltung beim Aufbau und der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen österreichischen und russischen Tourismusorganisationen unterstützen. In diesem Sinne werden die Vertragsparteien auch Investitionen in den Tourismussektor sowie Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten, fördern und unterstützen.

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates durch die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Die Vertragsparteien werden die Tourismuswerbung sowie den Austausch von Informationen, statistischen Daten, Publikationen und gesetzlichen Rechtsvorschriften im Tourismus fördern und unterstützen.

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der Tourismusverwaltung in Fragen der gegenseitigen Hilfestellung bei der Ausbildung von Fachkräften für den Tourismussektor, beim Austausch von auf Tourismusfragen spezialisierten Wissenschaftlern, Experten und Journalisten unterstützen und außerdem Kontakte und die gemeinsame Tätigkeit zwischen Organisationen, die in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation Tourismusstudien durchführen, fördern.

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit ihrer staatlichen Organe der Tourismusverwaltung im Rahmen der Welttourismusorganisation und anderer internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Tourismusorganisationen vertiefen.

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Die Vertragsparteien werden Informationen über die Vorschriften ihrer Staaten bezüglich des Aufenthaltes ausländischer Touristen austauschen und an die zuständigen Stellen und Reiseveranstalter weiterleiten.

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der Tourismusverwaltung bei der Einrichtung von touristischen Vertretungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetze des Aufenthaltsstaates unterstützen.

Die Eröffnung und die Tätigkeit solcher Tourismusbüros unterliegen den Gesetzen des Aufenthaltstaates.

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der österreichisch-russischen Gemischten Kommission für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe für Tourismus bilden, der Beamte der staatlichen Tourismusverwaltung der beiden Staaten angehören, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen hat.

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Termin des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.

Bundesrecht Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Regierungen auf diplomatischem Weg einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein In-Kraft-Treten erfüllt sind.

Geschehen zu Moskau, am 28. Jänner 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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