Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. April 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 für Österreich mit 15. Mai 2002 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Aserbaidschan, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Chile, Côte d’Ivoire, Frankreich, Grenada, Guatemala, Island, Kanada, Kuba, Lesotho, Mali, Malta, Monaco, Niederlande (für das Königreich in Europa), Palau, Peru, San Marino, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Usbekistan, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11]
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Jordaniens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b am 15. Juli 2004, gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Ägyptens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b am 25. August 2005, gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Syriens zu Art. 2 Abs. 1 lit. b am 12. September 2005, gegen den Vorbehalt Jemens in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 lit. b am 8. März 2011, gegen den Vorbehalt Namibias am 16. Oktober 2013 sowie gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende interpretative Erklärung Kuwaits zum Übereinkommen am 3. Juli 2014 Einspruch erhoben.
Österreich hat gegen den Vorbehalt und die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung Libanons zum Übereinkommen am 28. Mai 2020 einen Einspruch erhoben.
Algerien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.
Algerien erklärt, dass für die Unterbreitung einer Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof in jedem Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a dieses Übereinkommens erklärt Frankreich, dass im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens auf Frankreich das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten in der in Art. 2 Abs. 1 lit. a genannten Anlage als nicht enthalten gilt, weil Frankreich keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Am 26. September 2012 hat der Heilige Stuhl eine Erklärung nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens abgegeben.
Kuba erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des besagten Artikels betreffend die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten einvernehmlich beigelegt werden müssen. Daher erklärt es, dass es die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Ferner hat Montenegro mit 3. Juni 2006 erklärt sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Die Niederlande verstehen Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens so, dass er das Recht der zuständigen Justizbehörden einschließt, sich für die Nichtverfolgung einer Person, die einer solchen Straftat bezichtigt wird, zu entscheiden, wenn nach Ansicht der zuständigen Justizbehörden im Hinblick auf schwerwiegende verfahrensrechtliche Erwägungen Hinweise darauf bestehen, dass eine wirksame Strafverfolgung nicht möglich ist.
Weiters informierte die Regierung der Niederlande am 22. März 2010 den Generalsekretär, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen3 mit folgender Erklärung angewendet wird
Zu Art. 2 Abs. 2 lit. a, dass sich die Anwendung dieses Übereinkommens durch St. Vincent und die Grenadinen nicht auf die folgenden, in der Anlage in Art. 2 Abs. 1 lit. a enthaltenen Übereinkommen erstreckt
Weiters erklärt St. Vincent und die Grenadinen gemäß Art. 24 Abs. 2, dass es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet. Es ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Ferner hat das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. September 2008 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Jersey, Guernsey und die Insel Man Anwendung findet.
Ferner hat das Vereinigte Königreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Oktober 2014 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Bermuda Anwendung findet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 20. April 2015 den Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf Anguilla ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 23. März 2020 die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar notifiziert.
Das Vereinigte Königreich hat am 12. August 2021 den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus auf die Caymaninseln ausgedehnt.
Weiters hat Vietnam am 8. Februar 2014 seine Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens abgeändert.
Ferner haben folgende weitere Staaten Notifikationen gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens abgegeben
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt das Fürstentum Andorra, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Straftaten begründet hat.
Dass es seine Gerichtsbarkeit über Straftaten, die in den Situationen und unter den Umständen, die in Art. 7 Abs. 2 angeführt sind, begangen werden, gemäß den innerstaatlichen Gesetzen begründet.
Dass gemäß Art. 6 Abs. 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Republik Chile schwere Verbrechen und gewöhnliche Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik begangen werden und die durch Verträge mit anderen Mächten erfasst sind, der chilenischen Gerichtsbarkeit unterstellt bleiben.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China Gerichtsbarkeit über die fünf in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten begründet, jedoch wird die Gerichtsbarkeit nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China angewendet.
Erklärung gemäß Art. 7 Abs. 3 betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Art. 7 Abs. 2 angeführten Fälle.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens notifizierte Kuwait, dass es seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über alle in Art. 7 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e genannten Straftaten begründet hat.
Kuwait hat mit 26. August 2024 die abgegebene interpretative Erklärung zurückgenommen.
Monaco gibt bekannt, dass es eine sehr weitgehende Gerichtsbarkeit über die in diesem Übereinkommen angeführten Straftaten ausübt.
Die Gerichtsbarkeit des Fürstentums wird daher gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die folgenden Arten von Straftaten begründet
Auf Grund von Art. 23 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Organization of Justice Act) No. 6/1985 vom 1. Juli 1985 haben seine Gerichte internationale Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Abs. 1 und 2 genannten Straftaten.
Usbekistan begründet seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in allen in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Fällen.
Dass es gemäß Abschnitt 7.1 des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Ratifikation und andere Bestimmungen), Nr. 29 (III) aus dem Jahr 2001, seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 angeführten Straftaten unter allen in Art. 7 Abs. 2 genannten Fällen begründet hat.
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;
unter Hinweis auf die in der Resolution 50/6 der Generalversammlung vom 24. Oktober 1995 enthaltene Erklärung anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;
sowie unter Hinweis auf alle auf diesem Gebiet einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung, einschließlich der Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994 und ihrer Anlage mit der hierin enthaltenen Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen erneut feierlich erklärten, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;
unter Hinweis auf Nummer 3 Buchstabe f der Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996, in dem die Generalversammlung alle Staaten aufforderte, Schritte zu unternehmen, um durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen die Finanzierung von Terroristen und terroristischen Organisationen zu verhindern und zu bekämpfen, gleichviel ob diese unmittelbar oder mittelbar durch Organisationen erfolgt, die auch wohltätigen, sozialen oder kulturellen Zielen dienen oder vorgeben, dies zu tun, oder die auch rechtswidrigen Tätigkeiten nachgehen wie unerlaubtem Waffenhandel, Drogenhandel und unlauteren Geschäften, einschließlich der Ausbeutung von Personen zur Finanzierung terroristischer Tätigkeiten, und insbesondere gegebenenfalls die Ergreifung ordnungsrechtlicher Maßnahmen zu erwägen, um Bewegungen finanzieller Mittel zu verhindern und zu bekämpfen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie terroristischen Zwecken dienen sollen, dabei nicht die Freiheit rechtmäßiger Kapitalbewegungen in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen und den Austausch von Informationen über internationale Bewegungen dieser finanziellen Mittel zu verstärken;
sowie unter Hinweis auf die Resolution 52/165 der Generalversammlung vom 15. Dezember 1997, in der die Generalversammlung die Staaten aufforderte, insbesondere die Umsetzung der in Nummer 3 Buchstaben a bis f ihrer Resolution 51/210 vom 17. Dezember 1996 genannten Maßnahmen zu erwägen;
ferner unter Hinweis auf die Resolution 53/108 der Generalversammlung vom 8. Dezember 1998, in der die Generalversammlung beschloss, dass der durch Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 eingesetzte Ad-hoc-Ausschuss als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften den Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ausarbeiten soll;
in der Erwägung, dass die Finanzierung des Terrorismus der Völkergemeinschaft insgesamt Anlass zu ernster Besorgnis gibt;
im Hinblick darauf, dass die Anzahl und die Schwere der Handlungen des internationalen Terrorismus von der den Terroristen zugänglichen Finanzierung abhängen;
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Finanzierung nicht angemessen behandeln;
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Maßnahmen zur Verhütung der Finanzierung des Terrorismus sowie zu deren Bekämpfung durch die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken –
sind wie folgt übereingekommen
_____________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 488/1977
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 600/1986
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989
6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990
7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992
8) Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992
9) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 168/2001
Im Sinne dieses Übereinkommens
(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer auf irgendeinem Wege unmittelbar oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden sollen, oder in dem Wissen, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden, um
(2) a) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines der in der Anlage angeführten Übereinkommen ist, erklären, dass das betreffende Übereinkommen bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf diesen Vertragsstaat als nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anlage angeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, was dieser dem Verwahrer notifiziert.
(3) Für die Beurteilung einer Handlung als Straftat im Sinne von Absatz 1 ist es nicht erforderlich, dass die finanziellen Mittel tatsächlich zur Begehung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftat verwendet wurden.
(4) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
(5) Eine Straftat begeht ferner, wer
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und kein anderer Staat nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 12 bis 18 Anwendung finden.
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,
(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Maßnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
(2) Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.
(3) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1 verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Maßnahmen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden können. Hiezu können auch vermögensrechtliche Sanktionen zählen.
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden.
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn
(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Beansprucht mehr als ein Vertragsstaat die Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten, so bemühen sich die betreffenden Vertragsstaaten darum, ihre Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die strafrechtliche Verfolgung und die gegenseitige Rechtshilfe in geeigneter Weise aufeinander abzustimmen.
(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründete Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nicht aus.
(1) In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Feststellung, Ermittlung und Sicherstellung oder Beschlagnahme jeglicher für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten finanziellen Mittel sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge zum Zweck der möglichen Einziehung.
(2) In Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Einziehung der für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten finanziellen Mittel sowie der durch diese Straftaten erlangten Erträge.
(3) Jeder betroffene Vertragsstaat kann erwägen, mit anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über die regelmäßige oder von Fall zu Fall erfolgende Aufteilung der durch die Einziehungen nach diesem Artikel erlangten finanziellen Mittel zu schließen.
(4) Jeder Vertragsstaat erwägt die Schaffung von Mechanismen, wonach die durch die Einziehungen nach diesem Artikel erlangten finanziellen Mittel verwendet werden, um die Opfer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftaten oder deren Familien zu entschädigen.
(5) Dieser Artikel findet unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter Anwendung.
(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach innerstaatlichem Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe d Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
(1) In den Fällen, in denen Artikel 7 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder sonst überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchenden Vertragsstaat von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.
(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.
(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen sowie strafrechtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der in ihrem Besitz befindlichen und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Vertragsstaaten dürfen ein Ersuchen um Rechtshilfe nicht auf Grund des Bankgeheimnisses verweigern.
(3) Der ersuchende Vertragsstaat darf Informationen oder Beweismittel, die von dem ersuchten Vertragsstaat zur Verfügung gestellt wurden, nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für strafrechtliche Ermittlungen, strafrechtliche Verfolgungen oder Verfahren, die nicht in dem Ersuchen genannt sind, weitergeben oder verwenden.
(4) Jeder Vertragsstaat kann die Schaffung von Mechanismen erwägen, um andere Vertragsstaaten an Informationen oder Beweismitteln, die zur Begründung strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Verantwortung nach Artikel 5 erforderlich sind, teilhaben zu lassen.
(5) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe oder den Informationsaustausch. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als Steuerstraftat angesehen. Folglich dürfen Vertragsstaaten ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe nicht allein mit der Begründung verweigern, dass es sich um eine Steuerstraftat handle.
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
(1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft ist oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat für die Zwecke einer Identifizierung oder Zeugenaussage oder für eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder der strafrechtlichen Verfolgung wegen in Artikel 2 genannter Straftaten ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes
(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und zu unterdrücken, einschließlich
(2) Ferner arbeiten die Vertragsstaaten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie Folgendes erwägen
(3) Ferner arbeiten die Vertragsstaaten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht austauschen und Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die Begehung von in Artikel 2 genannten Straftaten zu verhindern; dies geschieht insbesondere durch
(4) Die Vertragsstaaten können Informationen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) austauschen.
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen der Charta der Vereinten Nationen, dem humanitären Völkerrecht und sonstigen einschlägigen Übereinkommen, ergeben.
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich den Behörden dieses anderen Vertragsstaats vorbehalten sind.
(1) Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Übereinkommen geändert werden, die
(2) Nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat eine derartige Änderung vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer in Schriftform übermittelt. Der Verwahrer notifiziert Vorschläge, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, allen Vertragsstaaten mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob die vorgeschlagene Änderung beschlossen werden soll.
(3) Die vorgeschlagene Änderung gilt als beschlossen, wenn nicht spätestens 180 Tage nach ihrer Weiterleitung ein Drittel der Vertragsstaaten durch schriftliche Notifikation Einspruch gegen sie erhebt.
(4) Die beschlossene Änderung der Anlage tritt 30 Tage nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu dieser Änderung für alle Vertragsstaaten in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die Änderung nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Urkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 10. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 10. Jänner 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.