Emissionskatasterverordnung
Inhaltsübersicht (13)
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Kurztitel
Emissionskatasterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
05.06.2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Inhalt und Umfang der Emissionskataster (Emissionskatasterverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 214/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20001998
Dokumentnummer
NOR30002182
01
Kraft- und Fernheizwerke
0101
Öffentliche Elektrizitätsversorgung
0102
Fernwärmeversorgung
0103
Mineralölverarbeitung
0104
Kokerei
0105
Kohlebergbau, Öl/Gas-Förderung, Transport in Rohrfernleitungen
02
Wärmeerzeugung (Haushalte, Gewerbe und öffentlicher Dienst)
0201
Feuerungsanlage in Gewerbe und öffentlichem Dienst
0202
Feuerungsanlage im Haushalt (Hausbrand)
0203
Feuerungsanlage in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht
03
Verbrennungsprozesse in der produzierenden Industrie
0301
Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Dampfkessel, Gasturbinen, Motorenkraftwerke
0302
Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage ohne direkten Kontakt zwischen Flamme und Produkt
0303
Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage mit direktem Kontakt zwischen Flamme und Produkt
04
Industrielle Prozesse
0401
Mineralölverarbeitung
0402
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
0403
Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen
0404
Herstellung von anorganischen chemischen Grundstoffen
0405
Herstellung von organischen chemischen Grundstoffen
0406
Prozesse in der Holz-, Papier-, Nahrungsmittel- und anderen Industrie
0408
Produktion von halogenierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
05
Förderung und Erstbehandlung fossiler Brennstoffe
0501
Förderung und Erstbehandlung fester fossiler Brennstoffe
0502
Förderung, Erstbehandlung und Verladen flüssiger fossiler Brennstoffe
0503
Förderung, Erstbehandlung und Verladen gasförmiger fossiler Brennstoffe
0504
Flüssigbrennstoff-Verteilungskette (außer Motorenkraftstoffe-Verteilung in 0505)
0505
Motorenkraftstoff-Verteilungskette
0506
Gas-Verteilungsnetz
0507
geothermische Energienutzung
06
Lösemitteleinsatz und Einsatz anderer direkt emittierter Stoffe
0601
Farb- und Lackanwendung
0602
Entfetten, Putzereien und Elektronik
0603
Herstellung und Verarbeitung chemischer Produkte
0604
Anderer Lösemittelgebrauch und verwandte Tätigkeiten
0605
Verwendung von NH3, N2 O, HFC, PFC und SF6
07
Straßenverkehr
0701
PKWs
0702
LKW 3,5 t
0703
LKW 3,5 t und Omnibusse
0704
Mopeds und Motorräder 50 cm3
0705
Mopeds und Motorräder 50 cm3
0706
Treibstoff-Verdunstungsverluste bei Fahrzeugen
0707
Reifen- und Bremsverschleiß, Staubaufwirbelung von der Fahrbahnoberfläche
08
Sonstiger Verkehr
0801
Andere Fahrzeuge und Maschinen – Militär
0802
Andere Fahrzeuge und Maschinen – Eisenbahnen
0803
Andere Fahrzeuge und Maschinen – Binnenschifffahrt
0804
Andere Fahrzeuge und Maschinen – See- und Küstenschifffahrt
0805
Andere Fahrzeuge und Maschinen – Flugverkehr
0806
Andere Fahrzeuge und Maschinen – Landwirtschaft
0807
Andere Fahrzeuge und Maschinen – Forstwirtschaft
0808
Andere Fahrzeuge und Maschinen – Industrie
0809
Andere Fahrzeuge und Maschinen – Haushalte und Gärtner
0810
Andere Fahrzeuge und Maschinen – andere
09
Abfallbehandlung, Deponien und Krematorien
0902
Abfallverbrennung
0904
Deponien
0907
Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Restprodukte (außer am Feld 1003)
0909
Krematorien
0910
Andere Abfallbehandlung
10
Landwirtschaft
1001
Gedüngte Pflanzenkulturen
1002
Ungedüngte Pflanzenkulturen
1003
Strohverbrennung auf offenem Feld
1004
Verdauungsbedingte Emissionen
1005
Jauchemanagement betreffend organische Verbindungen
1006
Pestizideinsatz
1009
Jauchemanagement betreffend Stickstoffverbindungen
11
Andere Quellen und Senken
1101
Nicht bewirtschafteter Laubwald
1102
Nicht bewirtschafteter Nadelwald
1103
Waldbrände
1104
Natürliches Grünland
1105
Feuchtgebiete
1106
Gewässer
1107
Tiere
1108
Vulkane
1109
Gasaustritte
1110
Blitze
1111
Bewirtschafteter Laubwald
1112
Bewirtschafteter Nadelwald
1121
Änderung des Vorrates von holziger Biomasse
1122
Umwandlung von Wald- und Weideflächen
1123
Brachlegung bewirtschafteten Landes
1124
CO2-Emissionen aus/oder Bindung in Böden (außer 1006)
1125
Andere
§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist.
(2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM10, in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.
Tabelle 1
Luftschadstoff mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes
Luftschadstoff(e), dessen (deren) Emissionskataster zu erstellen ist (sind)
Schwefeldioxid
Summe aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid angegeben als SO2
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als NO2
Kohlenmonoxid
Kohlenmonoxid
Schwebestaub
Staub 1)
PM10
PM10 1)
Benzol
Benzol
(3) Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM10 sowie Staubniederschlag und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.
________________
1) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Schwebestaub bzw. PM10, wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden.
Die Lage von Emissionsquellen kann durch die Angabe von Koordinaten (1.1) oder durch die Flächencodierung nach ÖSTAT (1.2) beschrieben werden.
Bei den Koordinatenangaben handelt es sich um die Koordinaten y, x von rechtsdrehenden kartesischen Koordinatensystemen.
Die Lage von Emissionsquellen ist im System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2 Z 3 VermG) anzugeben. Die Drei-Grad-Streifensysteme der Landesvermessung (Gauß-Krüger-Projektion) mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich Ferro decken folgende Bereiche ab
M 28 Vorarlberg, Teil von Tirol,
M 31 Teil von Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten, Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark,
M 34 Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark, Wien, Burgenland.
Tabelle 1: Kennzeichnung der Koordinaten
Kennzeichnung durch
a) Angabe des Bezugsmeridians
b) Umrechnung ins Bundesmeldenetz
Erhebungslisten oder Datenfiles sind mit der Bezugsmeridian-Bezeichnung
M 28
M 31
M 34
zu kennzeichnen.
Durch folgende Translationen der y-Koordinaten ergeben sich eindeutige Koordinaten ohne Angabe des Bezugsmeridians
System M 28: Rechtswert = y + 150 000 m
System M 31: Rechtswert = y + 450 000 m
System M 34: Rechtswert = y + 750 000 m
1.1.2 Lageangabe von Punktquellen
Punktquellen sind mit Koordinaten gemäß 1.1.1 zu erheben.
1.1.3 Lageangabe von Linienquellen
Linienquellen sind als Polygonseiten mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen. Die Emissionsdaten sind den Seiten zuzuordnen.
1.1.4 Lageangabe von Flächenquellen
Flächenquellen sind in polygonal abgegrenzten Flächen oder in einem quadratischen Koordinatenraster zu erheben.
Als kleinste Bezugsfläche für die Zuordnung von Emissionsquellen dienen in der Regel die Zählsprengel. Abweichungen sind in der Dokumentation zu begründen. Jeder Zählsprengel wird durch eine achtstellige Nummer beschrieben, wobei die erste Stelle für das Bundesland steht, die zweite und dritte für den Bezirk, die vierte und fünfte für die Gemeinde, die sechste und siebte für den Zählbezirk und die achte für den Zählsprengel.
Größere Bezugsflächen (zB Gemeinden, politische Bezirke, Bundesländer) ergeben sich durch Zusammenfassung von Zählsprengeln.
1.2.1 Lageangabe von Punktquellen
Punktquellen sind sowohl mit Zählsprengelcodes als auch mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen.
1.2.2 Lageangabe von Linienquellen
Linienquellen sind derart in Abschnitte aufzuteilen, dass jeder Abschnitt in nur eine Bezugsfläche (zB Zählsprengel) fällt. Die Länge der Abschnitte und der Code der jeweils zugehörigen Bezugsfläche sind anzugeben.
1.2.3 Lageangabe von Flächenquellen
Der Code der als Flächenquelle gewählten Bezugsfläche (zB Zählsprengel) ist anzugeben.
Zu unterscheiden sind die in 1.3.1 bis 1.3.3 angeführten Emissionshöhen.
1.3.1 Emissionshöhe über Grund
Die geometrische Emissionshöhe über Grund ist jene Strecke, die zwischen der Emissionsquelle und jenem Punkt der Erdoberfläche gemessen wird, der lotrecht unter der Emissionsquelle liegt (Bodenpunkt). Emissionsquellen sind mit Höhen in m über Grund zu erheben.
1.3.2 Absolute Höhe von Punkten der Erdoberfläche
Absolute Höhenangaben beziehen sich auf das Meeresniveau. Es sind dies jene Höhen, die den entsprechenden Höhenschichtenplänen (zB ÖK 50) oder digitalen Höhenmodellen entnommen werden können. Sie stellen die physische Erdoberfläche für Emissionskataster hinreichend genau dar.
1.3.3 Absolute Höhe von Emissionsquellen
Absolute Höhen von Emissionsquellen sind jeweils die Summe aus der Höhe über Grund gemäß 1.3.1 und der absoluten Höhe des zugehörigen Bodenpunktes gemäß 1.3.2. Sie sind erforderlichenfalls (zB als Grundlage für Ausbreitungsrechnungen) in den Emissionskataster aufzunehmen.
Die verwendete Kartengrundlage muss den Anforderungen der jeweils erforderlichen Genauigkeitsstufe entsprechen. Die Tabelle 2 stellt Minimalanforderungen dar. Diese Minimalanforderungen gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind; diese sind in internationalen Vereinbarungen geregelt.
Tabelle 2: Kartengrundlagen
Genauigkeitsstufe
I
(großräumiger Überblick)
II
(kleinräumig)
III
(detailliert)
Empfohlener Maßstab
1 : 200 000
1 : 50 000
größer als 1 : 50 000
Beispiele für betrachtete Gebiete
Bundesgebiet
Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen
Gemeindegebiet, Stadtteil
Als anzustrebender Genauigkeitswert gilt generell 1 mm in der verwendeten Kartengrundlage. Dies entspricht einem Naturmaß von 1 Promille der verwendeten Maßstabszahl (Maßstab = 1 : Maßstabszahl) in m.
Dieser Genauigkeitswert ist auch bei den Höhenangaben einzuhalten.
Als maximale Fehler für Lage und absolute Höhe gelten daher in den einzelnen Kartenwerken
Die Unterteilungen von Linienquellen in Polygonseiten gemäß 1.1.3 bzw. in Abschnitte gemäß 1.2.2 sind so zu wählen, dass die Massenstromdichten innerhalb jeder Unterteilung jeweils annähernd homogen sind.
Bei Linienquellen sind Unterteilungen dann zu setzen, wenn
Welche Änderungen gemäß c) und d) als erheblich betrachtet werden, ist unter Berücksichtigung der Genauigkeitsstufen zu dokumentieren. Zusätzlich ist bei der Anwendung von Koordinaten ein Polygonpunkt dann zu setzen, wenn ansonsten die Abweichung von der wirklichen Lage bzw. Höhe größer ist als der zutreffende Genauigkeitswert gemäß 2.1.
Wahl und Größe der Bezugsflächen sind unter Berücksichtigung von § 3 ausführlich zu beschreiben.
Der Emissionskataster muss nach den Luftschadstoffen und Emittenten/Emittentengruppen aufgegliedert darstellbar sein. Um Informationsverluste zu vermeiden, sollten die Emissionen nach Möglichkeit als Massenstromdichte in Polygonform dargestellt werden. Ist dies möglich und sinnvoll, kann die Massenstromdichte nur auf bestimmte Anteile der Bezugsflächen (zB Dauersiedlungsfläche, Straßenfläche) bezogen werden.
Die Darstellungsgenauigkeit muss die Mindestanforderungen gemäß Tabelle 3 erfüllen. Die Mindestanforderungen für die Genauigkeitsstufe I gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen und Katasterdarstellungen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind.
Tabelle 3: Genauigkeit der Darstellung
Genauigkeitsstufe
I
II
III
Größte Seitenlänge der Rasterquadrate bei Verortung nach 1.1
40 km
10 km
1 km
Größte Bezugsflächen bei Verortung nach 1.2
Politische Bezirke
Gemeinden
Zählsprengel
Die Darstellung von Lage und Höhe hat den Bestimmungen des Abschnittes 1 dieser Anlage zu entsprechen.
Weicht die Genauigkeit der Darstellung von der Genauigkeit der Erhebung ab, ist dies in der Kartenlegende deutlich auszuweisen.
§ 2. (1) Der Emissionskataster hat jedenfalls Emissionsangaben für alle jene Emittenten und Emittentengruppen zu beinhalten, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen. Als Emittenten oder Emittentengruppen, welche wesentlich zu den Emissionen im Sanierungsgebiet beitragen, sind grundsätzlich solche zu betrachten, welche mehr als 0,1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet beitragen. Die Emissionen sind getrennt nach Emittenten und Emittentengruppen entsprechend Anlage 1 auszuweisen.
(2) Auf Grundlage der Feststellung gemäß Absatz 1, dass eine Emissionsangabe für einen Emittenten oder eine Emittentengruppe im Emissionskataster erforderlich ist, ist vom Landeshauptmann zu beurteilen, welches Verfahren bei der Feststellung der Emissionen anzuwenden ist.
(3) Trägt eine Emittentengruppe (zweistellige Kennziffer) gemäß Anlage 1 voraussichtlich weniger als 1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet bei, so kann eine weitere Aufspaltung der Emissionen dieser Emittentengruppe in Emittentenuntergruppen mit vierstelliger Kennziffer gemäß Anlage 1 entfallen. Die Emissionen solcher Emittentenuntergruppen sind zusätzlich dann zu erheben, wenn im Zuge der Erstellung des Maßnahmenkataloges Maßnahmen zu ihrer Emissionsminderung erwogen werden.
(4) Sofern die verwendeten Emittentengruppen nicht denjenigen gemäß Anlage 1 entsprechen, sind die gewählten Emittenten und Emittentengruppen den am besten entsprechenden Emittenten und Emittentengruppen gemäß Anlage 1 zuzuordnen.
Steinkohle (MHW 23 865 kJ/kg)
Steinkohle (MHW 23 865 kJ/kg)
Glanzbraunkohle (17 435 kJ/kg MHW 23 865 kJ/kg)
Steinkohle
Braunkohle (MHW 17 435 kJ/kg)
Braunkohlebriketts
Steinkohlenkoks
Braunkohlenkoks
Gaskoks
Erdölkoks
Holz und holzähnliche Abfälle
Holzkohle
Torf
Kommunale Abfälle
Industrieabfälle
Holzabfälle (außer holzähnliche Abfälle)
Landwirtschaftliche Abfälle
Klärschlamm
Brennstoffe aus Abfällen
Ölschiefer
Andere feste Brennstoffe
Rohöl
Rückstandsöl
Ofenheizöl
Dieselkraftstoff
Petroleum
Düsentreibstoff
Benzin
Flugtreibstoff
Schwerbenzin
Schieferöl
Altöl aus Benzinmotoren
Altöl aus Dieselmotoren
Lösemittelrückstände
Schwarzlauge
Mischung aus Heizöl und Kohle
Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe
Andere flüssige Abfälle
Schmiermittel
Mineralterpentinöl
Paraffinwachs
Bitumen
Bioalkohol
Andere Erdölprodukte
Andere flüssige Brennstoffe
Erdgas (außer verflüssigtes Erdgas)
Verflüssigtes Erdgas
Flüssiggas
Kokereigas
Gichtgas
Mischung von Kokereigas und Gichtgas
Abgas (besonders chemische Industrie)
Raffinerie- und petrochemisches Gas (nicht kondensierbar)
Biogas
Deponiegas
Stadtgas
Wasserstoff
Andere gasförmige Brennstoffe
§ 3. (1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.
(2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche Auflösung aufzuweisen
Tabelle 2
Sanierungsgebiet
räumliche Auflösung
Gemeinde oder kleiner
Genauigkeitsstufe III (detailliert)
Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen
Genauigkeitsstufe II (kleinräumig)
gesamtes Bundesgebiet
Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)
(3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle 3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden.
Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten
Emittentengruppe
Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)
Genauigkeitsstufe II
(kleinräumig)
Genauigkeitsstufe III
(detailliert)
(1) Kraft- und Fernheizwerke
ab 50 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten
ab 10 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten
Vollerhebung
(2) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von 20 Personen und mehr
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Vollerhebung bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten, darunter Benützung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben
Vollerhebung
(3) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 Personen
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben
Vollerhebung bei produktionsspezifischen Emissionen, sonst wie Genauigkeitsstufe II
(4) Landwirtschaft
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen (zB Viehzählung, Handelsdüngerabsatz, Energiekennzahlen)
bei Trocknungsanlagen ab 0,5 MW: Vollerhebung; bei Glashäusern: Energiekennzahlen (zB Glashausflächen), sonst wie Genauigkeitsstufe I
Vollerhebung
(5) Haushalte
Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff), sowie Mikrozensus
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff und Heizungsart), sowie Mikrozensus unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff, Heizungsart, Gebäudeart und Gebäudealter), sowie Erhebung mittels Stichproben unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten
(6) Fremdenverkehr
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken, Übernachtungszahlen und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Übernachtungszahlen unter Berücksichtigung der Bettenkategorien; Vollerhebung bei Betrieben mit mehr als 150 Betten
wie Genauigkeitsstufe II
(7) Handel
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken sowie Erhebung mittels Stichproben
wie Genauigkeitsstufe II
(8) Natur
diverse Unterlagen, zB über die Flächennutzung, Forstinventur sowie meteorologische Daten
(9) Sonstige ortsfeste Emittenten
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung
Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistik und Arbeitsstättenzählung, sowie Erhebung mittels Stichproben
Vollerhebung
Unter Vollerhebung ist eine möglichst vollständige Einzelerfassung emissionsrelevanter Daten zu verstehen. Diese kann vorhandene Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstige Erhebungen erforderlicher Daten umfassen.
Bei einer Erhebung mittels Stichproben werden Daten von einer repräsentativen Auswahl relevanter Emittenten erhoben. Die Daten können aus Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstigen Erhebungen (zB Fragebögen) stammen. Sinkt die Anzahl der Emittenten in einem Sektor unter 5, ist eine Vollerhebung vorzunehmen.
(4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4 zu entsprechen.
Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen
Erhebungsgegenstand
Genauigkeitsstufe I
(großräumiger Überblick)
Genauigkeitsstufe II
(kleinräumig)
Genauigkeitsstufe III
(detailliert)
Emissionsquelle
Autobahnen, Schnell- und Bundesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen
Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen
Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen sowie verkehrsrelevante Gemeindestraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen
Verkehrsmengen
aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie Abschätzung des Flächenverkehrs
aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie mathematischen Modellen, Dringlichkeitsreihungen der Behörden und ähnlichem; Abschätzung des Flächenverkehrs
aus vorhandenen und speziellen Verkehrszählungen sowie Abschätzung des Flächenverkehrs
Fahrcharakteristik
nach Straßenart
mittlere Fahrgeschwindigkeit aus bestehenden Unterlagen mit Stichprobenerhebung
stichprobenartige Verteilung von Fahrzyklen (einschließlich Stauneigung)
Emissionsfaktoren
aus der Literatur
wie Genauigkeitsstufe I, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Flottenstatistik
wie Genauigkeitsstufe II unter der Berücksichtigung des „stop and go“-Verkehrs bei Staus
Straßencharakteristik
nicht zu berücksichtigen
Steigung, absolute Höhe
wie Genauigkeitsstufe II
Aktivität
Einheit
Brennstoffmenge
Gigajoule
Viehbestand
Stück
Waldflächen
Hektar
Fahrleistung
Kilometer mal Zahl der Kraftfahrzeuge in Tausend
Produkte aus Gewerbe, Industrie
Tonnen
Menge Erdgas (zur Bestimmung von Leckraten und Emissionen bei der Förderung)
Millionen Kubikmeter
Kläranlagen
Einwohnergleichwerte
Menge deponierter Abfall
Tonnen
Grundsätzlich beziehen sich die Aktivitäten auf den Zeitraum eines Kalenderjahres.
Emissionsfaktoren sind stets in g Luftschadstoff/Einheit der Aktivität anzugeben.
§ 4. Die Lage von Emissionsquellen ist gemäß Anlage 2 zu beschreiben.
§ 5. (1) Sind Betreiber gesetzlich zur regelmäßigen Abgabe von Emissionserklärungen verpflichtet, so sind die daraus ableitbaren Emissionsdaten zu verwenden. Macht die Erstellung des Emissionskatasters gemäß § 3 die Erhebung der Emissionen von weiteren Einzelemittenten erforderlich, haben Betreiber von Anlagen dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse für die in § 1 Tabelle 1 genannten Luftschadstoffe sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe, Produktionsmittel und Produkte, den zeitlichen Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen und emissionsmindernde Vorkehrungen zu erteilen. Soweit vorhanden, sind diese Messergebnisse und Daten der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern die Emissionsdaten mittels Emissionsfaktoren ermittelt werden, sind die Emissionsfaktoren zusätzlich zu den Emissionsdaten gemeinsam mit den verwendeten statistischen Hilfsgrößen sowie entsprechende Quellenangaben ebenfalls im Emissionskataster zu dokumentieren.
(3) Brennstoffe sind gemäß Anlage 3 zu bezeichnen bzw. zuzuordnen und Aktivitäten sowie Emissionsfaktoren in Einheiten gemäß Anlage 4 anzugeben. Sofern zweckmäßig, sind genauere Unterteilungen vorzunehmen.
§ 6. (1) Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß § 3 zu beschreiben.
(2) Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend § 3 Abs. 4 auszuweisen.
§ 7. Die Emissionen sind für den Bezugszeitraum eines Kalenderjahres zu ermitteln. Kann durch die Wahl eines anderen Bezugszeitraumes die Aussagekraft des Emissionskatasters im Hinblick auf die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs deutlich verbessert werden, so sind die Emissionsdaten zusätzlich auch für diesen anzugeben. Die Erhebung der Emissionen hat in jedem Fall repräsentativ für jenes Jahr zu sein, in dem die Überschreitung aufgetreten ist, die die Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich macht.
§ 8. Ein gemäß dieser Verordnung erstellter Emissionskataster ist jedenfalls alle fünf Jahre zu aktualisieren. Diese Fortschreibung des Emissionskatasters ist solange fortzusetzen, bis die im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Maßnahmen im betreffenden Sanierungsgebiet umgesetzt worden sind und das Sanierungsziel nachweislich erreicht worden ist.